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II. Zivilrecht.

Antritt und zur Fortsetzung des Dienstes angehalten werden (K82—38). Der Schiffsmann
 schuldet strengen dienstlichen Gehorsam (834). Das Gesetz schützt ihn aber gegen
übermäßige Anforderungen durch genaue Vorschriften über die Normalarbeitszeit, den
Wachtdienst, die Sonntagsruhe und die bei Gefahr und bei Verlust des Schiffes geschuldeten
außerordentlichen Dienstleistungen (88 35 —42). Außerdem ist der Schiffsmann zur
Nüchternheit und zu anständigem Betragen verpflichtet (F9 85), muß erforderliche Mit—
teilungen wahrheitsgemäß machen (8 86) und darf ohne Erlaubnis nicht Güter für
eigne Rechnung mitführen oder verbotene Sachen an Bord bringen (88 87—88).
Der Schiffsmann ist berechtigt, Vergütung zu fordern. Die bedungene Heuer
mindert sich durch Rangherabsetzung wegen Unfähigkeit, erhöht sich dagegen durch ver—
dienten Überstundenlohn, durch Verringerung der Mannschaft während der Reise und bei
mehr als zweijähriger Abwesenheit des Schiffs durch gesetzliches Aufrücken in eine höhere
Rang- oder Gehaltsstufe; im Zweifel ist die Heuer erst nach Beendigung des Dienstverhaͤltnisses
 fällig, doch kann der Schiffsmann ortsgebräuchliche Vorschußzahlungen oder
Handgelder fordern; über die verdiente Heuer und die auf sie geleisteten Zahlungen ist
zein Abrechnungsbuch anzulegen und auf Verlangen überdies dem Schiffsmann ein Heuer—
buch einzuhändigen (88 44 —853). Ein dem Schiffsmann zugesagter Anteil an Fracht oder
Gewinn gilt nicht als Heuer (8 81). Der Schiffsmann hat ferner Anspruch auf Be—
köstigung und Logisraum, bei notwendigen Entbehrungen auf besondere Vergütung (88 54
his 57); ein Schiffsoffizier oder mindestens drei Schiffsleute sind zur Erhebung einer
Beschwerde wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder wegen ungenügender oder verdorbener
Vorräte bei dem Seemannsamte befugt, das das Ergebnis der Untersuchung in das
Schiffstagebuch einzutragen und bei begründeter Beschwerde für Abhilfe zu sorgen hat
(S 58). Im Falle der Erkrankung oder Verletzung hat der Schiffsmann Anspruch auf
kostenfreie Verpflegung und Heilbehandlung für 8 bis 6 Monate, sowie auf Rückbeförderung
und auf Fürsorge, wenn er am Lande zurückgelassen werden muß (88 59 —-63). Stirbt
der Schiffsmann, so hat der Kapitän für gehörige Bestattung und für Sicherung des
Nachlasses zu sorgen (88 64-65).
Die Besendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Dienstzeit oder Verlust
des Schiffes, die Gründe, aus denen der Schiffsmann vorzeitig entlassen werden oder
vorzeitige Entlassung fordern kann, und die in jedem Falle dem Schiffsmann in Ansehung
der Heuer und etwaiger freier Rückbeförderung zustehenden Ansprüche sind im Gesetz
genau geregelt (8 66—80). Außerhalb des Reichsgebiets darf ein Schiffsmann regel—
mäßig nur mit Genehmigung des Seemannsamtes zurückgelassen werden (K 88).
Dem Kapitän steht eine Disziplinargewalt über den Schiffsmann zu; die
Ausübung dieser Gewalt, die Disziplinarfälle und die zulässigen Disziplinarmaßregeln
sind in einem besonderen Abschnitt der Seemannsordnung geregelt (88 84-892).
Außerdem enthält die Seemannsordnung ein umfangreiches Sonderstrafrecht,
durch das Schiffsleuten, Schiffsoffizieren, Kapitänen und Reedern für schwerere Pflicht
verletzungen Strafen gedroht werden und das bei den Seemannsämtern stattfindende
Verfahren zur Untersuchung und vorläufigen Straffestsetzung geordnet wird (880 93 -127).
Die Stellenvermittlung für Schiffsleute ist durch ein besonderes R.G. v.
2. Juni 1902 als konzessionspflichtiges Gewerbe geregelt.
2. Binnenschiffahrtsrecht. Die Schiffsmannschaft der Binnenschiffe untersteht
der Gewerbeordnung; indes gelten einzelne befondere Rechtssätze hinsichtlich des Dienst—
antritts (Rücktrittsrecht des Dienstherrn bei einer Verzögerung über 22 Stunden), der
dienstlichen Verpflichtungen des Schiffsmanns, der Lohnzahlung (im Zweifel am Schluß
jeder zweiten Woche zu verlangen) und der Beendigung des Dienstverhältnisses (auch
durch grundlose Entlafssung, unbeschadet der Entschädigungsansprüche; B.Sch.G. 88 22
bis 25). — Ganz ähnliche Bestimmungen trifft das Flößereigesetz (6 1721) für die
Floßmannschaft.