6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1015

Fz84. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
J. Seefrachtvertrag. Der Vertrag über die Beförderung von Gütern zur
See wird zwischen einem „Verfrachter“ (dem Reeder oder Ausrüster) und einem „Be⸗—
rachter“ geschlossen; als Vertreter des Befrachters bei der Ubergabe der Güter kommt
ein besonderer „Ablader“, als Vertreter des Empfängers bei der Entgegennahme ein
hesonderer „Abnehmer“ vor.
Es gibt zwei Arten des Seefrachtvertrages (8 556). Die eine ist die Charte—
rung, bei der das Schiff im ganzen (außer der Kajüte, 8 558) oder zu einem ver⸗—
hältnismäßigen Teil oder ein bestimmter Schiffsraum verfrachtet wird, die andere der
Stücgütervertrag, der sich auf die Beförderung bestimmter einzelner Güter richtet.
Auch die Charterung hat zu ihrem eigentlichen Gegenstande die Befoͤrderung der einzu—
ladenden Güter, ist daher Werkvertrag, nicht Sachmiete.
Einer Form bedarf der Seefrachtvertrag nicht. Doch kann bei der Charterung
jeder Teil die Errichtung einer schriftlichen Urkunde verlangen, die den Namen „Charte⸗
—78 (von carta partita, der einst im Zickzack zerschnittenen Doppelurkunde) führt
557).
Hie Verbindlichkeiten des Verfrachters richten sich auf Ausführung des
Transportes und auf Bewahrung des Gutes. Der Verfrachter muß das Schiff in
sectüchtigem Stande liefern (J 6589) und an den ihm angewiesenen oder orts üblichen
Ladungsͤplatz hinlegen (K 860)9. Er hat sodann die Güter, die ihm kostenfrei bis an
das Schiff zu Kefern sind, auf seine Kosten einzuladen (8 561); statt der beredeten
Güter muß er andere nehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird (8 562);
seinerseits darf er ohne besondere Erlaubnis die Güter nicht in ein anderes Schiff ver—
laden (8 568), sie auch nicht auf das Verdeck legen oder an die Seiten des Schiffes
hängen (8 866). Der Befrachter oder Ablader, der schuldhafterweise die Güter unrichtig
hezeichnet oder Kriegskonterbande oder sonst verbotene Güter verlädt oder Polizei-, Zoll—
oder Steuergesetze übertritt, haftet nicht bloß dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen
Beteiligten für den Schaden (5 5868). Bei der Charterung hat der Verfrachter während
einer Wartezeit, die mit dem Tage nach der Anzeige der Ladebereitschaft beginnt, aus
die Ladung zu warten; als Wartezeit gilt stets zunächst die bedungene oder örtlich vor—
geschriebene ‚Ladezeit“, während deren der Verfrachter unentgeltlich warten muß, außerdem
zber im Falle der Vereinbarung eine weitere, im Zweifel 14 Tage betragende „Über—
liegezeit“, während deren der Verfrachter Anspruch auf eine Vergütung („Liegegeld“) hat;
ur Verladung ungeeignete Tage werden nicht eingerechnet; nach Ablauf der Wartezeit
zraucht der Verfrachter, falls er dies drei Tage vorher dem Befrachter erklärt hat, nicht
—ED vollständige Ladung antreten und
rohdem volle Fracht nebst Liegegeld, sowie überdies Ersatz etwaiger Mehrkosten (z. B.
rür Ballast) und Sicherstellung wegen nicht zureichender Pfanddeckung fordern; auf Ver⸗
angen des Befrachters muß er aber auch die Reise ohne volle Ladung antreten, hat
eboch dann die gleichen Ansprüche (86 567—579). Bei dem Stückgütervertrage besteht
keine Wartezeit; der Befrachter muß die Abladung ohne Verzug auf die Aufforderung
des Schiffers bewirken, widrigenfalls der Verfrachter abreisen und, wenn er dies vorher
angezeigt hat, gleichwohl die volle Fracht fordern kann (9 588). Nach der Ankunft im
Lfhuüngshafen hat der Schiffer das Schiff an den angewiesenen oder ortsüblichen
döschuͤngsplatz hinzulegen (8 592); die Kosten der Ausladung trägt im Zweifel der
Verfrachter, die üͤbrigen Loͤschungskosten der Empfänger (8 8883). Bei der Charterung
uft vom Tage nach der Anzeige der Löschbereitschaft eine Löschzeit und im Falle der
Vereinbarung überdies eine Überliegezeit, für die gleiche Regeln wie für die Wartezeit
hei der Ladung gelten; nach Ablauf der Wartezeit ist bei Verzug des Empfängers der
Verfrachter berechtigt und, wenn der Empfänger ausdrücklich die Annahme verweigert
oder auf gehörige Anzeige sich nicht erklärt oder nicht zu ermitteln ist, sogar verpflichtet,
unter Benachrichtigung des Empfängers und eventuell zugleich des Befrachters die Güter
in einem öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen (88 594- 603).
Für Stückgüter gilt auch hier keine Wartezeit (F 604). — Die Haftung des Verfrachters