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II. Zivilrecht.

für Verlust oder Bes chädigung von Gütern entspricht hinsichtlich des Umfanges
seiner Verantwortlichkeit und hinsichtlich der Bemessung des zu leistenden Schadensersahes
der Haftung des Frachtführers (ogl. oben 888 8. 3 69; der Verfrachter ist aber insofern
günstiger gestellt, als alle Ansprüche wegen Beschädigung oder teilweisen Verlustes, mag
der Mangel äußerlich erkennbar sein oder nicht, erlöschen, wenn vor der Übernahme der
Güter eine amtliche Besichtigung, die sowohl der Empfänger wie der Schiffer veranlassen
kann, nicht stattgefunden hat und der Empfänger nicht spätestens am zweiten Werktage
nach der Übernahme die nächträgliche Besichtigung erwirkt; nur die Haftung aus Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit einer Person der Schiffsbesatzung bleibt vorbehalten (88 6006
bis 618).
Die Rechte des Verfrachters richten sich auf Bezahlung der bedungenen oder
üblichen Fracht mit Nebengebühren und etwaigem Liegegelde, auf Erstattung der Auslagen,
zu denen jedoch die gewöhnlichen und ungewohnlichen Kosten der Schiffahrt nicht gehören,
und auf Ersatz des vom Befrachter oder Ablader verschuldeten Schadens; eine außer⸗
ordentliche Vergütung, wie Kaplaken oder Prämien, kann er nur kraft besonderer Abrede
fordern (SF8 614, 619 -622, 563). Ausgelaufene Behältnisse, die mit flüssiger Ware
gefüllt waren, muß er an Zahlungs Statt nehmen; im übrigen können ihm labweichend
vom älteren Recht) Frachtgüter nicht an Zahlungs Statt aufgedrungen werden (8 616).
Die Fracht für Güter, die durch einen Unfall verloren gegangen sind, ist nach alter
Regel nicht verdient, kann daher vom Verfrachter nicht gefordert und muß von ihm im
Falle der Vorauszahlung zurückgezahlt werden; doch gilt eine Ausnahme für Güter,
deren Verlust infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit eingetreten ist, und für gestorbene
Tiere (88 617 -618). Die Anspruͤche des Verfrachters gehen gegen den Befraͤchter; er
braucht aber die Güter dem Empfänger nur gegen Zahlung von Fracht und Spesen,
owie nach Bezahlung oder Sicherstellung der auf den Gütern haftenden Havereibeiträge,
Bergungs- und Hilfskosten und Bodmereigelder auszuliefern (45 614 Abf. 2, 8615);
im Falle des Streites über seine Forderungen muß er ausliefern, sobald die streitige
Summe öffentlich hinterlegt ist (ß 624). Hat er ausgeliefert, so wird ihm der Empfänger
durch die Annahme der Güter persönlich nach Maßgabe des Frachtvertrages verpflichtet
(8.614 Abs. 1), während ihm Lin Rückgriffsrecht gegen den Befrachter nur insoweit
zusteht, als dieser sich mit seinem Schaden bereichern würde (F 625). Hat er dagegen
nicht ausgeliefert, so behält er, wenn ver Empfänger zur Abnahme bereit ist, aber nicht
zahlt, ein Rückgriffsrecht gegen den Befrachter wegen des beim Pfandverkaufe erlittenen
Ausfalles (g 626); werden ihm die Gürer überhaupt nicht abgenommen, so kann er
anmittelbar vom Befrachter, der dann in Ansehung der Abnahme der Gütier an Stelle
des Empfängers tritt, Befriedigung fordern (F 627). Wegen aller seiner Forderungen
aus dem Frachtvertrage hat der Verfrachter ein gesetzliches Pfandrecht an den Gütern,
das nicht nur so lange besteht, als die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind, sondern
noch 30 Tage nach vollendeter Ablieferung dauert, insofern es während dieser Frist
gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch üm Besitz des Empfängers ist (8 628,
8627 Abs. 2 S. 2).
Besonderheiten gelten hinsichtlich der Auf hebung des Seefrachtvertrages. Zunächst
hat der Befrachter ein Rücktrittssrecht gegen Zahlung der „Fautfracht“ als Abstandssumme;
 die Fautfracht beträgt, wenn der Rücktrite vor Antritt der Reise erklärt wird,
die halbe Fracht, nach Antritt der Reise die volle Fracht, jedoch bei einer zusammengesetzten
Reise, wenn Rückreise oder Reise aus einem Abladungshafen bedungen ist, vor dieser
Reise nur zwei Drittel der Fracht, sonst vor Antritt des letzten Reiseabschnitts die Fracht
abzüglich eines angemessenen Bruchteils; die Reife gilt schon als angetreten, wenn der
Schiffer abgefertigt oder ein Teil der Ladung geliefert und die Wartezeit verstrichen ist;
außer der Fautfracht muß der Befrachter die entstandenen Kosten und die Kosten der
Wiederausladung tragen, etwa verdientes Liegegelb zahlen und bei Überschreitung der
Wartezeit oder Rücktritt nach Antritt der Reise sonstigen Schaden ersetzen; bei bloßer
Teilcharterung, falls nicht alle Befrachter zurücktreten, und beim Stückgütervertrage ist der
Rücktritt nur gegen Zahlung der vollen Fracht zuläfsig und insoweit, als Wiederausladung