6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1017

verlangt wird, dann ausgeschlossen, wenn dadurch eine Verzögerung der Reise bewirkt
oder aine Umladung nötig würde (88 580 -584, 586 -587, 589). Der Verfrachter
kann nur zurücktreten, wenn ihm bis zum Ablaufe der Wartezeit überhaupt keine Ladung
geliefert ist, muß sich dann aber mit der Fautfracht begnügen (8 585). — Der Fracht-Zertrag
 triit ferner von selbst außer Kraft, wenn durch einen Zufall Schiff oder
Güter verloren gehen, und kann von jedem Teil durch einseitige Rücktritts—
erklärung aufgelöst werden, wenn die Reise durch (staats- oder völkerrechtliche) „Ver—
fügungen von hoher Hand“ gehindert oder durch Kriegsausbruch gefährlich wird (doch ist
der Ruͤcktritt wegen einer Verfügung von hoher Hand vor Antritt der Reise nur, wenn
das Hindernis nicht voraussichtlich von unerheblicher Dauer ist, nach Antritt der Reise
erst nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten in europäischen und fünf Monaten
in außereuropäischen Häfen zulässig); in allen diesen Fällen besteht kein Anspruch auf
Entschäͤdigung; eudet aber der Vertrag nach Antritt der Reise durch Untergang des
Schiffes, so ist für gerettete oder geborgene Güter, soweit ihr Wert reicht, „Distanzfracht“,
d. h. Fracht im Verhältnis der zurückgelegten zur bedungenen Reise, zu entrichten; ebenso
ist bei der Auflösung durch Rücktritt nach Antritt der Reise Distanzfracht zu zahlen,
vobei der dem Bestimmungshafen nächste Punkt, den das Schiff erreicht hat, entscheidet;
besondere Bestimmungen gelten bei Teilzufällen, Verzögerungen, Reparaturen, zusammen—
gesetzten Reisen; Abweichungen treten bei der Teilcharterung und dem Stückgütervertrage
ein (88 628 -641).
Die Rechtsverhältnisse aus dem Seefrachtvertrage empfangen eine besondere Aus⸗
gestaltung durch das Konnossement, das sich im Seerecht allgemein ausgebildet hat,
feitdem die Begleitung der Ladung durch einen Vertreter des Befrachters aufhörte. Das
Konnossement ist eine vom Schiffer oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellte
Urkunde, in welcher der Empfang der Güter behufs Beförderung mit dem Schiff und Ablieferung
in einen Empfanger bekannt wird' (genaue Vorschriften über den Inhalt in 8648). Der
Schiffer hat unverzüglich nach jeder Abladung dem Ablader ein Konnossement in so vielen
gleichinhaltlichen Etemplaren, als dieser verlangt, auszustellen; er selbst erhält dafür den
etwaigen vorläufigen Empfangsschein zurück und kann die Erteilung einer vom Ablader
unterschriebenen Abschrift des Konnossements fordern (8 642). Das Konnossement kann
Rektapapier oder Orberpapier sein; mangels anderer Vereinbarung ist es auf Verlangen
des Abladers an die Order des Empfängers oder schlechthin an Order, worunter die
Order des Abladers gemeint ist, zu stellen; es kann auch auf den Namen des Schiffers
als Empfängers lauten (d 644). — Jedes Konnossement ist ein Wertpapier, das als
Warenpapier den Herausgabeanspruch in Ansehung der Güter verkörpert. Der
Schiffer ist verpflichtet, im Loͤschungshafen die Güter dem legitimierten Inhaber auch
nur eines Konnossementsexemplars gegen Rückgabe des mit Empfangsbescheinigung ver—
sehenen Papiers auszuliefern; melden sich jedoch mehrere legitimierte Konnossementsnhaber,
 so muß er sie alle zurückweisen und die Güter hinterlegen (88 645, 646, 650).
Anweisungen des Abladers wegen Ruͤckgabe oder Auslieferung der Güter und Anforde⸗
rungen eines Konnossementsinhabers auf Auslieferung vor Erreichung des Bestimmungs⸗
hafens darf der Schiffer, falls das Konnossement an Order lautet, nur Folge leisten,
denn ihm sämtliche Konnossementsexemplare zurückgegeben werden; bei einem Rekta⸗
zonnosseinent ist er zwar, wenn der Ablader und der benannte Empfänger einwilligen,
zur Rudgabe oder Auslieferung auch ohne Konnossementsbeibringung verpflichtet, kann
aber Sicherheitsleistung wegen zu besorgender Nachteile fordern (88 639- 660). Hinsicht⸗
ich des sachenrechtlichen Erwerbs wirkt die Ubergabe des Konnossements gleich der Über—
gabe der Güter (8 647, vgl. oben 8 70 a. E.); im Verhältnis mehrerer legitimierter
Konnossementsinhaber zueinander geht in Ansehung der Wirkungen der Übergabe der—
senige vor, an den der Schiffer vor der Anmelbdung anderer Ansprüche die Güter ausgeliefert
 hat, bis zur Auslieferung aber derjenige, an den der gemeinschaftliche Vormann
zuerst ein Exemplar unter Herstellung gehöriger Legitimation übergeben hat (88 648 bis
349). — Das Konnossement ist gleichzeitig ein stripturrechtliches Verpflichtungsapier.
 Sein Inhalt ist für das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und Empfänger