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II. Zivilrecht.

maßgebend, so daß die nicht in das Konnossement aufgenommenen oder von ihm in Bezug
zgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages dem Empfänger gegenüber unwirksam
sind, während sie für das Rechtsverhältnis zwischen Verfrachter und Befrachter maß—
gebend bleiben (F651). Der Verfrachter hat daher dem Inhalte des Konnossements
zemäß zu liefern; er haftet dem Empfänger für die Richtigkeit der Bezeichnung der
übernommenen Güter, selbst wenn er die Übereinstimmung der gelieferten Güter mit den
ꝛmpfangenen nachweist, und wird auch, wenn aus dem Konnossement die Übergabe in
Verpackung oder geschlossenen Gefäßen ersichtlich ist, nur durch den Nachweis befreit, daß
ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit nicht wahrgenommen
werden konnte (98 652—653). Die Verantwortlichkeit des Verfrachters kann jedoch
durch besondere Konnossementsklauseln eingeschränkt werden; die Bedeutung der Klauseln
„Inhalt unbekannt“, „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“, „frei von Bruch“ oder „Leckage“
oder „Beschädigung“ ist gesetzlich festgestellt; sichtbare Mängel der äußeren Beschaffenheit
muß der Schiffer im Konnossement bemerken, widrigenfalls er für sie trotz befreiender
Klausel einstehen muß (98 654-6858).
Schließt der Befrachter einen Unterfrachtvertrag (z. B. der Charterer einen
Stückgütervertrag), so haftet für dessen Erfüllung, soweit sie zu den Dienstobliegenheiten
des Schiffers gehört und von diesem (insbesondere durch Güterannahme und Konnossementsausstellung)
 übernommen ist, nicht der Unterverfrachter, sondern der Reeder mit dem Schiffs—
oermögen (8 662).
Das Gesetz schränkt die Vertragsfreiheit nur in wenigen Punkten ein. In—
olge hiervon pflegen die großen Reeder durch „Freizeichnungen“ in Frachtverträgen und
Konnossementen ihre Verpflichtungen weit unter das gesetzliche Maß herabzumindern und
aamentlich die Haftung für Verlust und Beschädigung fast völlig wegzubedingen.
2. Binnenschiffahrtsrecht. Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von
Gütern auf Binnengewässern sind die Regeln des Seefrachtvertrages niemals unmittelbar
anwendbar. Doch gelten für dasselbe dem Seerecht nachgebildete Sondervorschriften hin—
sichtlich der Unterscheidung von Charterung und Stückgütervertrag (letzterer wird aber
bei einer Ladung von mehr als 10 000 kg Gewicht als Teilcharterung behandelt); hin—
sichtlich der Ausführung des Transports und insbesondere der Wartezeit (mit gesetzlicher,
nach der Schwere der Ladung abgestufter Dauer der Lade- und Löschzeit und der Über—
liegezeit und mit gesetzlicher Regelung der Höhe des Liegegeldes); hinfichtlich des Rücktritts—
rechts des Frachtführers nach Ablauf der Wartezeit und des willkürlichen Rücktrittsrechts
des Absenders (wobei die Fautfracht im Falle der Charterung eines ganzen Schiffes nur
Us, sonst 1/2 beträgt); hinsichtlich der Auflösung des Frachtvertrags durch zufälligen
Verlust des Schiffs oder des Guts oder durch dauernde Behinderung der Reise und der
nach Beginn der Reise zu zahlenden Distanzfracht (die seerechtliche Regel, nach der die
Fracht auf der Ladung haftet, gilt nicht); vgl. B.Sch.G. 88 27—57, 61 271. Im
übrigen finden teils unmittelbar die Vorschriften für das gewoͤhnliche Landfrachtgeschäft
(8 27), teils an sie anlehnende Sondervorschriften Anwendung (oben 8 88).
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Stell un er Gesetzgebung ihnen gegenüber, —2 a e eim, 83. f. N. 1tt⸗
——— ß z 88 93 - 94. — 3̃ gn a f“ f. H. R.

8 95. Frachtgeschüft zur Beförderung von Reisenden. Die Beförderung von
Reisenden zur See ist ein Frachtgeschäft.
Der Überfahrtsvertrag, den der Verfrachter mit einem Reisenden schließt,
ist nach dem Vorbilde des Stückgütervertrages geregelt. Der Reisende kann, wenn er
im Vertrage genannt ist, sein Recht nicht abtreten (K 664). Er muß alle die Schiffs—
ordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers befolgen (5 668). Bleibt er zurück,
weil er vor oder während der Reise nicht rechtzeitig an Bord, geht, so muß er das volle
Überfahrtsgeld zahlen (F 666). Dagegen ist nur das halbe UÜberfahrtsgeld (entsprechend
der Fautfracht) zu zahlen, wenn er vor Antritt der Reise zurücktritt ober an der Reise
oerhindert wird (8667). Eine Auflösung des Vertrags ohne Entschädigungspflicht tritt