6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1019

von Rechts wegen ein, wenn das Schiff durch Zufall verloren geht, und kann durch
Rücktritt des Reisenden, wenn die Reise durch Kriegsausbruch gefährdet oder durch Ver—
ügung von hoher Hand aufgehalten wird, — durch Rücktritt des Verfrachters, wenn er die
Reise aus einem derartigen Grunde aufgibt oder ohne Verschulden mit einem haupt—
sächlich zur Güterbeförderung bestimmten Schiff die Güterbeförderung nicht ausführen
kann, herbeigeführt werden; in allen diesen, Fällen hat, falls die Auflösung erst nach
Antritt der Reise erfolgt, der Reisende das Überfahrtsgeld für die zurückgelegte Strecke
—
unterbrechung durch Ausbesserung des Schiffs 8 671). Auf das Reisegut finden die
Regeln über Frachtgüter in Ansehung der Haftung des Verfrachters und des ihm zu—
stehenden Pfandrechts entsprechende Anwendung (88 672 -678). Die Überfahrtsgelder
stehen der Fracht gleich (F8 677).
Die Charlerung eines Schiffs, das einem Unternehmer zur Beförderung von
Reisenden ganz oder teisweise oder auf eine bestimmte Personenzahl verfrachtet wird,
untersteht den für die Charterung zur Güterbeförderung geltenden Regeln, soweit die
Natur der Sache ihre Anwendung zuläßt (8 676).
Die Beförderung von Auswanderern, hinsichtlich deren das H.G.B. einen
Vorbehalt für die Landesgesetze macht (8 678), ist seitdem in der Hauptsache durch das
Reichsgesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 geregelt. Neben der
Ordnung des (an frei versagbare Konzession gebundenen) Gewerbebetriebes der Unternehmer
und Agenten enthält das Gesetz privätrechtliche Bestimmungen, die durch das Erfordernis
der Schriftform für den Vertrag mit Auswanderern, durch Einschränkungen der Vertragsfreiheit,
 durch Schutz der Auswanderer gegen Nachteile aus Verzögerung oder Unter—
brechung der Reise, durch Gewährung des Anspruchs auf Rückerstattung des vollen oder
noch nicht verdienten Überfahrtsgeldes bei unverschuldeter Verhinderung an Antritt oder
Fortsetzung der Reise und durch persönliche Haftbarmachung des Unternehmers wie des
Schiffers für Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffs
nach Maßgabe amtlich kontrollierter Gesetzesvorschriften das gewöhnliche Seefrachtrecht
abändern.

8 96. Bodmerei. Bodmerei ist ein Darlehnsgeschäft, das der Schiffer kraft seiner
gesetzlicen Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff,
Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art ein—
geht, daß der Gläubiger sich nur an die verbodmeten Gegenstände nach der Ankunft des
Schiffs am Endort der Bodmereireise halten kann (8679).
Die Bodmerei ist im Mittelalter im germanischen Rechtsgebiet auf Grund des
germanischen Pfandrechts mit reiner Sachhaftung ausgebildet. Später wurde sie vielfach
mit dem römischen foenus nauticum, das sich in den Mittelmeerländern erhalten hatte,
zusammengeworfen. Neben der „eigentlichen“ Bodmerei des Schiffers wurde nun die
Bodmerei des Reeders (Bielbriefvertrag) für Schiffsbau und Schiffsausrüstung und die
Bodmerei des Befrachters (Großaventurvertrag, Respondentia) für Warenversendung an—
erkannt und als „uneigentliche“ Bodmerei geregelt (auch im Preuß. A.L.R. und im
Dode de commerce). Doch gewann die uneigentliche Bodmerei in Deutschland geringe
Bedeutung; der im alten H.G.B. (Art. 701) zu ihren Gunsten noch gemachte Vorbehalt
für das Landesrecht ist im neuen H.G. B. gestrichen.
Die Befugnis des Schiffers zur Eingehung der Bodmerei ist dadurch bedingt,
daß er entweder während des Ausenthalts des Schiffs außerhalb des Heimatshafens zur
Ausführung der Reise oder während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbeteiligten
 zur Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung des aufgenommenen Geldes
bedars; im letzteren Falle kann er die Ladung allein, sonst zwar Schiff oder Fracht
allein, die Ladung aber nur zusammen mit Schiff und Fracht verbodmen (8 680). Die
Höhe der Prämie, die vor allem Gefahrprämie ist, im Zweifel aber die Zinsen einschließt,
uͤnterliegt freier Vereinbarung (8 681).
Die Bodmerei ist an die Form der Beurkundung in einem Bodmereibrief