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II. Zivilrecht.

(Seewechsel) gebunden, den der Schiffer mit bestimmtem Inhalt auszustellen und (auf
Verlangen in öffentlich beglaubigter Form) zu unterschreiben hat (88 682 -683). Der
Bodmereigeber kann die Stellung des Bodmereibriefes an die Order des Gläubigers
oder lediglich an Order (d. h. an die Order des Bodmereigebers) und die Ausstellung
in mehreren Exemplaren verlangen; den Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung der
Bodmerei nicht oder nicht im vorliegenden Umfange befugt gewesen sei, muß sich auch
der Indossatar entgegensetzen lassen (88 684, 686). Durch ein vor Ausstellung des
Bodmereibriefes vom Konsul (event. von der zuständigen Ortsbehörde oder in deren Er—
manglung von den Schiffsoffizieren) erteiltes urkundliches Zeugnis wird die Notwendig-—
keit des Geschäfts bis zum Gegenbeweise festgestellt (F 685).
Die Zahlung der Bodmereischuld hat im Zweifel im Bestimmungshafen der
Bodmereireise am achten Tage nach Ankunft des Schiffs zu erfolgen; von da an laufen
Zinsen der Schuld einschließlich der Prämie; nur eine Zeitprämie läuft bis zur wirk—
lichen Zahlung (8 687). Berechtigt, die Zahlung gegen Rückgabe des quittierten Bodmerei—
briefes zu verlangen, ist der legitimierte Inhaber auch nur eines Eremplars; melden
sich mehrere legitimierte Inhaber, so sind alle zurückzuweisen und das Geld zu hinter—
legen (88 688 -689).
Die Pfandhaftung der verbodmeten Gegenstände, deren jeder für die ganze
Bodmereischuld haftet (F 691 Abs. 1), ist eine reine Sachhaftung, so daß der Bodmerei—
gläubiger sich lediglich an sie halten kann. Wenn daher auch dem Bodmereigläubiger
Haverei nicht zur Last fällt, so trägt er doch den Nachteil, soweit durch Haverei die
Gegenstände zu seiner Befriedigung unzureichend werden (8 690). Doch haftet ihm der
Schiffer und im Falle einer von ihm ausgehenden Anordnung auch der Reeder persönlich
für den Ausfall aus schuldhafter Vernachlässigung der Gegenstände, Vergrößerung oder
Veränderung der Gefahr, willkürlicher Abänderung oder Erweiterung der Reise und ver—
frühter Auslieferung der Ladung (88 692 -694). Der Gläubiger kann die verbodmeten
Gegenstände nach der Ankunft im Bestimmungshafen ohne weiteres mit Arrest belegen
lassen (8 691 Abs. 2) und nach der Fälligkeit der Bodmereischuld sich aus ihnen im
Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen (K 696). Gegen einen dritten Erwerber, der
den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, kann er seine Rechte nicht geltendmachen; der
Empfänger aber, der bei der Annahme die Verbodmung kennt, wird ihm persönlich in
Höhe des entzogenen Werts verpflichtet (5 697).
Wird die Bodmereireise überhaupt nicht angetreten, so wird die Bodmereischuld sofort
fällig, die Prämie aber verhältnismäßig herabgesetzt („‚Ristorno“); endet dagegen die
Bodmereireise in einem anderen als ihrem Bestimmungshafen, so ist die Bodmereischuld
ohne Abzug von der Prämie hier nach Ablauf der im Zweifel achttägigen Zahlungsfrist
zu zahlen (8 698).
Das Bodmereirecht mit seiner rein dinglichen Haftung findet auch Anwendung,
wenn der Schiffer als solcher nicht kraft seiner gesetzlichen Vertretungsmacht, sondern kraft
Eigentums an Schiff oder Ladung oder kraft besonderer Anweisung verbodmet
S 699).
Literatur: Matthias, Das fosnus nauticum und die geschichtliche Entwicklung der Bod⸗
merei, 1881. Pappenheim, 3. f. H.R. XL 378 ff.
8 97. Haverei und Hilfsleistung in Schiffahrtsnot.
1. Haverei überhaupt. Das Seerecht bezeichnet die Schäden und Kosten,
die durch einen besonderen Unfall für Schiff oder Ladung oder beide herbeigeführt werden,
als „Haverei“ (Havarie, vermutlich arabischen Ursprungs). Die Haverei heißt be—
sondere Haverei, wenn der Eigentümer vorbehaltlich des Ersatzanspruches gegen einen
Schuldigen den Schaden zu tragen hat, gemeinschaftliche Haverei, wenn eine
Schadensverteilung eintritt. Zur gemeinschaftlichen Haverei gehörte früher die kleine
Haverei, die gewisse, von dem Verfrachter (zu /8) und den Ladungsempfängern (zu
2/8 nach Schiffslasten) gemeinschaftlich zu tragende Kosten der Schiffahrt umfaßte; das
geltende Recht dagegen legt sie auch dann, wenn sie durch einen Unfall verursacht sind