6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1021

(z. B. Aufeisungskosten, Schlepplohn, Lotsengeld, Quarantänegelder), dem Verfrachter
allein zur Laft (F 621). Gemeinschaftliche Haverei ist daher nur noch die große Haverei
(Havarie grosse); sie umfaßt die behufs Errettung von Schiff und Ladung aus einer ge—
meinsamen Gefahr vom Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich gebrachten Opfer, die
nach einem aus der lex Rhodia entwickelten Weltrecht von Schiff, Fracht und Ladung
Jemeinsam zu tragen sind (g 700), jedoch einerseits mit Ausnahme gewisser derartiger
Opfer, wie Schädigung durch Prangen (Uberanstrengen von Segel oder Maschine) und
Reklamekosten (8 707), anderseits unter Erstreckung auf Aufenthaltskosten infolge Kriegszusbruchs
 oder“ Verfügung von hoher Hand (8 6385). Alle durch einen Unfall verur—
sachten Schäden und Kosten, die weder zur gtoßen noch zur kleinen Haverei gehören,
sind besondere Haverei (KG 701). — Die Regeln über Hadberei sind auf das Binnen—
chiffahrtsrecht übertragen, doch ist die kleine Haverei enger, die große Haverei teils weiter,
teils enger begrenzt (B.Sch.G. 88 66, 78, 82-88).
2 Groͤße Haverei. Die große Haverei setzt voraus, daß vom Schiffer oder auf
dessen Geheiß vorfätzlich dem Schiff oder der Ladung oder beiden Schäden zugefügt oder
für sie Kosten aufgewendet sind; daß dies behufs ihrer Errettung aus einer gemein—
sa men Gefahr geschehen ist; daß die Maßregel Erfolg gehabt hat, also Schiff und
Ldadung mindestens teilweise gerettet, nicht aber entweder das Schiff oder alle Güter völlig
herloren gegangen sind (88 700, 708; B. Sch.G. 8 78). Ob die Gefahr verschuldet war,
st nur fuͤr die Ersatzleistung von Bedeutung (8 702; B.Sch.G. 8 79). Trifft beteiligte
Gegenstände später besondere Haverei, so wird dadurch ihre Beitragslast nur im Falle
des Totalverlustes, ihr Vergütungsanspruch wegen Beschädigung nur insoweit aufgehoben,
als es sich um einen selbständigen neuen Unfall handelt, der den Schaden, wenn er noch
sb R gewesen wäre, gleichfalls herbeigeführt hätte (88 704 -705; B.Sch.G.
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Ihrem Umfange nach erstreckt sich die große Haverei nicht bloß auf die unmittel—
baren, fondern auch auf die mittelbaren Folgen der ergriffenen Maßregel; für die Haupt—
fälle (Seewurf und Sachbeschädigung, Überladung in Leichterfahrzeuge, absichtliche Stran—
dung, Anlaufen eines Nothafens, Verteidigung gegen Feinde oder Seeräuber, Loskauf
von solchen, Beschaffung der Mittel zur Deckung und Auseinandersetzung der großen
e ist der Umfang gesetzlich bestimmt (8F 706; teilweise abweichend B.Sch.G.
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Die Schadensberechnung erfolgt durch Abschätzung der verlornen Werte; hin⸗
ichtlich des Schiffes und seines Zubehörs werden die am Ausbesserungsort oder am End—
o der Reise aufzuwendenden Ausbesserungskosten mit Abzügen wegen Alters, hinsichtlich
aufgeopferter oder beschädigter Güter der Marktpreis, den sie am Bestimmungsort oder
Endort gehabt hätten, oder der Unterschied zwischen diesem Preise und dem noch vor⸗
handenen Verkaufspreise mit Abzügen wegen ersparter Kosten, hinsichtlich der entgangenen
Fracht der Betrag, der dort zu entrichten gewesen wäre, zu Grunde gelegt (88 700 - 715;
B.Sch.G. 8 85 Abs. 1). Nicht in Ansatz kommen Beschädigungen und Verluste von
Hulern, über die kein gehöriger urkundlicher Nachweis vorhanden ist, von nicht deklarierten
Bernnager Ind bei Seeschiffen von nicht unter Deck geladenen Gütern (g 708: B.Sch.B.
8 85 223).
Die Schabensverteilung erfolgt auf Schiff, Ladung und Fracht in der Weise,
daß Schiff und Zubehör mit dem noch vorhandenen Wert und dem in Rechnung ge—
hraͤchten Schaden, die Ladung mit dem Wert der bei Beginn der Löschung noch vor—
handenen oder in Sicherheit gebrachten Güter, die bei der Haverei an Bord waren, und
bem in Rechnung gebrachten Betrag für aufgeopferte Güter und für Beschädigung, die
Fracht mit zwei Dritteln des verdienten Bruttoerirages und der entgangenen Fracht ver⸗
hältnismäßig beitragen; Kriegs- und Mundvorräte, Heuer und Habe der Schiffsbesatzung
uͤnd das Reisegut sind nicht beitragspflichtig (88 716724). Nach Binnenschiffahrtsrecht
fällt auch die Beitragspflicht der Fracht weg (F 85).
Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt am Bestimmungsort oder
sonstigen Endort der Reise mittelst Aufmachung der Dis pache durch ständige oder