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II. Zivilrecht.

vom Gericht besonders bestellte Dispacheure (im Ausland durch die Konsuln); für recht—
zeitige Aufmachung hat der Schiffer zu sorgen (88 727— 729; nach B. Sch. G. 88 86 -88
kann der Schiffer, wenn kein Beteiligter die Aufmachung durch Dispacheure verlangt,
elbst die Dispache aufstellen).
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der auf Schiff und Fracht lastenden
Beiträge die Rechte von Schiffsgläuübigern und ebenso an den beitragspflichtigen Gütern
ein gesetzliches Pfandrecht; eine persönliche Verpflichtung wird durch den Havereifall an
sich nicht begründet, entsteht aber für den Schiffer und Reeder durch Auslieferung der
Güter vor Sicherstellung oder Befriedigung der Beiträge und für den Empfänger durch
Annahme von Gütern, deren Beitragspsticht er kennt (90 725— 726. 730731* ähnlich
B.Sch.G. 88 89-91).
Das Seerecht kennt eine der Havereiverteilung nachgebildete Schadensausgleichung
anter den Ladungsbeteiligten hinsichtlich der Ausfälle bei Ersatzansprüchen wegen
Verbodmung oder Verkaufes von Gütern (88 782- 788).
3. Schiffszusammenstoß. Der Schade durch Zusammenstoß von Schiffen,
den das ältere und in gewissen Fällen noch heute das fremde Seerecht verteilt, wirb bom
deutschen Seerecht als besondere Haverei behandelt (88 734 78975 B.Sch.G. 8 92).
Ist der Zusammenstoß durch das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung des einen
Schiffes herbeigeführt, so haftet der Reeder (Schiffseigner) mit dem Schiffsvermögen für
den dem anderen Schiffe oder seiner Ladung zugefügten Schaden; desgleichen für den
Schaden aus dem durch den Zusammenstoß etwa verursachten weiteren Schiffszusammenstoß.
Im Falle beiderseitigen Verschuldens richten sich die Ersatzpflicht und ihr Umfang nach
den Umständen, insbesondere der überwiegenden Schuld (wie nach B.G.B. 8 234). Liegt
kein Verschulden vor, so fällt jeder Ersahanspruch weg. Für einen Zwangslotsen ist der
Reeder nicht verantwortlich. Sinkt das beschädigte Schiff vor Erreichung eines Hafens,
so gilt die Vermutung, daß dies Folge des Zusammenstoßes war.
4. Bergung und Hilfsleistung. Das Seerecht hat an Stelle des alten
Strandrechts einen gesetzlichen Anspruch drikter Personen, die einem Schiffe in Seenot
Hilfe leisten, auf eine Vergütung ausgebildet (88 740 753). Die Vergütung ist Berge—
lohn, wenn Schiff oder Ladung, die der Verfügung der Schiffsbesatung entzogen oder
oon ihr verlassen waren, in Besitz genommen oder in Sichetheit gebracht werden (ein⸗
schließlich der Bergung von Seeauswurf oder strandtriftigen Gütern, der Heraufbringung
oom Meeresgrunde und der Bergung seetriftiger Güter); bei jeder anderen Hilfe ist sie
Hilfslohn. Die Höhe kann vereinbart werden; bei einem noch während der Gefahr
geschlossenen Vertrage aber ist eine übermäßige Vergütung auf Verlangen herabzusetzen.
Mangels Vereinbarung ist die Höhe nach billigem Ermessen umit Rücktcht auf die be—
onderen Umstände (Eifer, Zeit, Nufwendungen, Zahl der Helfer, beiderseitige Gefahr,
Wert des Geretteten) in Geld festzusetzen; der Bergelohn soll in der Regel ein Drittel
des geborgenen Wertes nicht übersteigen und nur ausnahmsweise die Hälfte erreichen, der
Hilfslohn niedriger bemessen werden. Unter mehreren Helfern findet die Verteilung nach
sachlichen und persönlichen Leistungen, im Zweifel nach Köpfen statt; auch Retter von
Menschenleben nehmen gleichmäßig teil. Von dem durch ein helfendes Schiff verdienten
Berge- oder Hilfslohn zieht der Reeder zunächst den Ersatz für Schäden und Kosten ab;
im übrigen erhält er bei einem Dampfschiffe */8, bei einem Segelschiffe 8, während der
Rest zur Hälfte dem Schiffer gebührt, zur anderen Hälfte nach einem vom Schiffer auf⸗
zustellenden, im Falle des Einspruchs endgültig vom Seeamt festzusetzenden Verteilungsplan
 unter die übrige Besatzung verteilt wird (8S 749 in der Fafsung des R.G. v. 1902).
Wer seine Dienste aufdrängt oder geborgene Sachen verheimlicht, hat keinen Lohnanspruch.
Für die Schuld besteht lediglich eine dingliche Haftung der geborgenen oder geretteten
Gegenstände; der Vergütungsberechtigte hat an ihnen ein Pfandrecht (an geborgenen
Sachen zugleich ein Zurückbehaltungsrecht) und kann sich aus ihnen wie wegen Bodmerei—
schuld befriedigen. Eine perfönliche Verpflichtung entsteht auch hier nur aus ungehöriger
Auslieferung oder Empfangnahme. — Die deutsche Strandungsordnung vom
17. Mai 1874 regelt die Organisation der Strandbehörden (Strandämter und Strand—