6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1023

vögte) und das Verfahren in Bergungs- und Hilfssachen; in privatrechtlicher Hinsicht
bestimmt sie, daß nach vergeblichem Aufgebot strandtriftige und vom Strande aus ge—
borgene Güter dem Landesfiskus, seetriftige und vom Meeresarunde heraufgeholte Güler
dem Berger zufallen (9 35).
Ahnliche, obschon in Einzelheiten abweichende Regeln gelten für Bergung und
Hilfsleistung bei Schiffahrtsnot von Binnenschiffen (B.Sch.G. 8 98-101) und
Flößen (Fl.G. 88 24-29).
Literatur: W. Ulrich, Große Haverei, 1884. Goldschmidt, Lex Rhodia und Agermanament,
 3. f. * XXXVBS2Iff. Ph. Heck, Das Recht der großen Haverei, 1889. Schröder
h. Endemann IV. Soff. A. Seeliger, Der „Erfolg“ als Vorausfetzung der großen Haverei, 1894. —
Ri. Prien, Der Zusammenstoß von Schiffen nach den Gesetzgebungen des Erdballs, 2. Ausg. 1899.
het Schadensersatzpflicht des Reeders bei Zusammenftoß von Schiffen, Z. f. H.R. LII ITff.
IV Aff. — Burchard, Bergung und Hilfsleistung in Seenot, 1897.

8 98. Schiffsgläubiger. Schiffsgläubiger sind Gläubiger, denen ein Recht bevor—
zugter Befriedigung aus dem Schiffsvermögen zusteht. Zum Schiffsgläubiger machen die
m Gesetz speziell aufgezählten Forderungen (F754). Es sind dies im allgemeinen alle
Forderuugen, die aus der Verwendung des Schiffes zur Seefahrt entstanden sind. Zu
hnen gehören neben den Forderungen, für die der Reeder überhaupt nur mit dem
Schiffsvermögen haftet, auch solche, für die zugleich eine persönliche Haftung des Reeders
hesseht. Dies begründet in Ansehung der Rechte des Schiffsgläubigers keinen Unter—
schied (8 762). Unter den Schiffsgläubigern haben die Bodmereigläubiger ein vertrags-—
näßiges, alle übrigen ein gesetzliches Pfandrecht an Schiff uund Zubehör, sowie an der
Bruͤttofracht derjenigen Reise, aus der die Forderung entstanden ist (88 755—760).
Die Befriedigung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung; die Klage kann sowohl gegen
den Reeder wie gegen den Schiffer gerichtet werden (9 761). Unter den Schiffsgläubigern
zesteht eine feste Rangordnung, die keils durch den Vorzug der späteren Reise, teils durch
die Beschaffenheit der Forderung bestimmt wird 68 766—770). Allen anderen Gläu—
bigern, auch den Pfandgläubigern, denen das Schiff durch Eintragung verpfändet ist,
zehen die Schiffsgläubiger unbedingt vor (4 776). Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger
Im Schiff und dessen Zubehör ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar
(8 755 Abs. 2); im Falle der Veräußerung kann jedoch der Erwerber unbekannte Gläu—
ziger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausschließen lassen (4.765). Das Pfandrecht
am Schiff eruͤscht aber nicht nur durch Zwangsversteigerung, sondern auch durch Not—
verkauf seitens des Schiffers; es geht dann auf das Kaufgeld über und haftet auf
ziesem, solange es aussteht oder sich noch in den Händen des Schiffers befindet (F 764).
Das Pfandrecht an der Fracht ist solange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder der
Schiffer die Frachtgelder in Händen hat, mag auch die Frachtforderung vom Reeder ab⸗
getreten sein (5 771 Abs. 18). Die Havereivergütung und die Entschädigung aus
rechtswidriger Handlung treten für die Schiffsgläubiger an Stelle des Pfandobjektes
87775 Abs. 122). Durch Einziehung von Fracht, Kaufgeld, Havereivergütung oder
Entschädigung und durch Aussendung des Schiffes zu einer neuen Reise wird der Reeder
den Schiffsgläubigern in Höhe der ihnen entzogenen Deckung persönlich haftbar
(88 771 775). — Die gesetzlichen Pfandrechte an den Gütern (wegen Fracht, Bodmerei—
geld, Havereivergütung, Bergungs- und Hilfskosten) bestehen selbständig neben den
Rechten der Schiffsgläubiger; für sie gilt eine besondere Rangordnung (3177720
Das Schiffsgläubigerrecht ist mit der erforderlichen Anpassung auf die Binnen-—
schiffahrt übertragen (B.Sch.G. 88 102 -116).
Literatur: Mittelstein, Deutsches Schiffspfandrecht u. Schiffsgläubigerrecht, 1889.
8 Pferdemenges, Die rechtliche Patur der Klage des Schiffsgläubigers, 1896. VEhreuberg,
das Recht des Schiffsglaͤubigers, sein Inhalt und seine juristische Natur, Festschrift für Regelsberger, 1901.

F 99. Seeversicherung. Die Seeversicherung, die seit dem Ende des 18. Jahr—
hunderis im Seehandel des Mittelmeeres aus dem Seedarlehen hervorwuchs, hat als
älteste geschäftlich ausgebildete Art der Versicherung gegen Prämie einerseits vorbildlich
auf das ganze Versicherungswesen eingewirkt, anderseits bis heute mancherlei Eigentümlich—