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II. Zivilrecht.

keiten bewahrt. Das Seeversicherungsrecht wurde öfter besonders kodifiziert (z. B. Ham—
burger Assekuranz- und Havereiordnung von 1731), dann aber in die Handelsgesetzbücher
aufgenommen. Im deutschen H.G. B. ist es sehr ausführlich und kasuistisch behandelt.
Doch wird das Gesetzesrecht vielfach durch die von den Versicherungsgefellschaften auf—
zestellten allgemeinen Vertragsbedingungen abgewandelt; in Deutschland beherrschen die
Hamburger Bedingungen von 1867 (zuerst 1847) die ganze Seeversicherung mit Aus—
nahme der nach besonderen Bedingungen von 1878 (zuerst 1818) verfichernden Bremer
Gesellschaften.
Den Gegenstand der Seeversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse
daran, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, bilden; neben
Schiff (V. auf Casco), Fracht, Überfahrtsgeldern, Havereigeldern, anderen Forderungen,
zu deren Deckung das Schiffsvermögen oder die Güter dienen, und der Versicherungs—
gefahr (Rückversicherung) namentlich auch der von der Ankunft der Güter erwartete
(„imaginäre“) Gewinn und die zu verdienende Provision; niemals aber die Heuer—
forderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft (88 778 -780). Der Versicherungsvertrag
 ist an sich gültig, wenn auch zur Zeit seines Abschlusses die Gefahr schon über—
standen oder der Schaden schon eingetreten war; er ist indes als Versicherungsvertrag
ungültig, wenn beide Teile den Sachverhalt kannten, und für den ununterrichteten Teil
(für den Versicherer unbeschadet des Rechts auf volle Prämie) unverbindlich, wenn der
andere Teil den ihm zu gute kommenden Umstand kannte (8 785).
Einer Form bedarf der Vertrag nicht; der Versicherungsnehmer kann jedoch die
Aushändigung einer Police verlangen (8 784). Sie kann an Order gestellt werden
(oben 870 3. 15).
Vertragschließende Personen sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer.
Bei der „Versicherung für eigene Rechnung“ ist der Versicherungsnehmer zugleich der
Versicherte. Möglich aber ist „Versicherung für fremde Rechnung“ mit oder ohne Nen—
nung des Versicherten oder auch Versicherung für Rechnung „wen es angeht“, bei der
zunächst unenthüllt bleibt, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert wird. Doch ist
jede Versicherung für fremde Rechnung für den Versicherer (unbeschadet seines Anspruchs
auf die volle Prämie) unverbindlich, wenn nicht entweder der Versicherungsnehmer vom
Versicherten beauftragt oder der Mangel des Auftrags dem Versicherer angezeigt war.
(Vol. 88 781-788). Im Falle einer Veräußerung des versicherten Gegenstandes (jedoch
des Schiffes nur während der Reise) können die Ansprüche des Verficherten auch in
Bezug auf künftige Unfälle mitabgetreten werden, ohne daß jedoch hierdurch dem Ver—
sicherer ein erhöhtes Risiko auferlegt oder Einreden entzogen würden; ist aber eine Order—
police ausgestelli, so richtet sich die Übertragung mittels Indossaments nach dem Recht
der Orderpapiere (88 899 -900).
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht über—
steigen; die Versicherung, im Falle der Doppelversicherung die spätere Versicherung ist
insoweit ungültig, als sie Überversicherung ist; eine Vereinbarung, durch die der Ver—
sicherungswert auf eine bestimmte Summe festgesetzt wird („taxierte Police“ gegenüber
der „offenen“), bindet zwar die Parteien, der Versicherer kann aber eine Herabsetzung der
Taxe fordern, wenn er nachweist, daß sie „wesentlich“ übersetzt ist; bei der Unter—
oersicherung gilt der Versicherte in Ansehung des Unterschiedes Zwischen Versicherungswert
 und Versicherungssumme als Selbstversicherer, kann daher auch bei Teilschäden nur
einen verhältnismäßigen Betrag fordern (88 786—794). Über die Berechnung des Ver—
sicherungswertes bei den einzelnen Versicherungsgegenstäänden enthält das H. G.B. genaue
Bestimmungen (58 795 —808; der imaginäre Gewinn beträgt im Zweifel 10 v. H. des
Versicherungswertes der Güter). Insoweit der Versicherer Ersatz geleistet hat, tritt er
in Ersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte von Rechts wegen ein, kann auch die
Abtretung einer versicherten Forderung, zu deren Deckung eine der Seegefahr ausgesetzte
Sache diente, verlangen (88 804 -805; dazu 8 822).
Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß des Vertrages zur Anzeige aller ihm
sund bei Versicherung für fremde Rechnung auch der dem Versichertens bekannten Um—