6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1025

stände verpflichtet, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind; bei unterlassener
oder unrichtiger Anzeige ist der Versicherer, falls er nicht anderweit unterrichtet war,
nicht gebunden, kann aber trotzdem die volle Prämie fordern (88 806-811).
Aus dem Versicherungsvertrage entspringen Verpflichtungen des Ver—
sicherten. Die Prämie ist im Zweifel sofort (gegen Aushändigung der Police) zu
zahlen; zur Zahlung verpflichtet ist der Versicherungsnehmer, im Falle seiner Zahlungs—
unfähigkeit aber auch der Versicherte (9812). Der Versicherte darf die Gefahr nicht
willkuͤrlich (insbesondere durch Veränderung oder Verzögerung der Reise) verändern oder
vergrößern, widrigenfalls er bei einem Unfall, der nicht auch ohnedies eingetreten wäre,
keinen Ersatz verlangen kann (88 818-814). Bei der Güterversicherung muß er die
Guͤter in dem bestimmten Schifse befördern, im Falle der Versicherung in unbestimmten
oder unbenannten Schiffen aber, sobald er Nachricht von der Verladung hat, dem Ver—
sicherer das Schiff auzeigen; andernfalls wird der Versicherer von der Haftung befreit
(88 816-817). Jeden ihm bekannt gewordenen Unfall muß der Versicherungsnehmer
dder der um die Versicherung wissende Versicherte sofort dem Versicherer anzeigen („an—
dienen“); sonst verliert er den Betrag, um den sich der Schade bei rechtzeitiger Anzeige
gemindert hätte (8 818). Endlich ist der Versicherte verpflichtet, bei jedem Unfalle (wo—
möglich im Einverständnis mit dem Versicherer) für die Rettung der versicherten Sachen
und die Abwendung größerer Nachteile tunlichst zu sorgen (8 819).
Der Umfang der Gefahr, für die der Versicherer einsteht, richtet sich nach der
Vereinbarung, ist aber subsidiär durch das Gesetz genau bestimmt. Im Zweifel trägt
der Versicherer alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung während der Dauer der Ver⸗
sicherung ausgesetzt sind, somit neben den eigentlichen Seegefahren auch die Gefahren
aus Feuer, Krieg oder Verfügung von hoher Hand, Verschulden Dritter, Unredlichkeit
der Schiffsbesatzung, Verbodmung oder Notverkauf von Gütern, Haftung aus Schiffs—
zusammenstoß; nicht jedoch bei der Versicherung von Schiff und Fracht die Gefahr aus
Mängeln des Schiffs oder seiner Ausrüstung und aus der Haftung des Reeders für
Schadigung Dritter durch Verschulden der Schiffsbesatzung (außer dem Falle des Schiffszufammenstoßes),
 nicht bei der Schiffsversicherung den Schaden aus gewöhnlicher Ab⸗
zutzung, Alter, Fäulnis oder Wurmfraß, nicht bei der Versicherung von Gütern oder
Fraͤcht den Schaden aus natürlicher Beschaffenheit der Güter, mangelhafter Verpackung,
Ratten⸗ oder Mäusefraß und nicht den vom Versicherten selbst verschuldeten Schaden
(88 820 -821). Die Dauer der Versicherung wird bei der Versicherung für eine be—
simmte Reise durch den Beginn der Ladung und die Beendigung der Löschung, bei der
Versicherung auf Zeit durch den Anfang des ersten und den Ablauf des letzten Tages
won Mitternacht bis Mitternacht) begrenzt; im einzelnen gelten zahlreiche Sonder—
vorschriften (8 828 8383). Der Versicherer trägt auch die Havereibeiträge und die im
Sinne der großen Haverei gebrachten Opfer, sowie die für Rettung und Schadens—
keststellung aufgewendeten Kosten; die Kosten muß er auch insoweit, als sie die Ver—
sicherungssumme übersteigen, erstatten; er kann sich jedoch, wenn er dies binnen drei Tagen
erklärt, durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von der Haftung für nicht schon
entstandene Kosten befreien (88 834— 848). Besondere Havereien hat der Versicherer
nicht zu ersetzen, wenn sie 8 Prozent (oder den im Vertrage bestimmten Prozentsatz) des
Versicherungswertes nicht übersteigen (8 846—-847). Für einzelne die Haftung be—
schränkende Policeklauseln (wie „frei von Kriegsmolest,“ „nur für Seegefahr,“ „für be—
haͤltene Ankunft,“ „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall,“ „frei von Bruch
außer im Strandungsfall“) gelten gesetzliche Auslegungsregeln (88 848 -853).
Hinsichtlich des Umfanges des Schadens ist Totalverlust und Teilschade zu
unterscheiden. Totalverlust liegt vor, wenn der versicherte Gegenstand in einer ver—
sicherten Gefahr für den Versicherten vollständig (oder doch nur mit Ausnahme einzelner
Teile des Wracks oder Inventars) verloren gegangen ist; im Falle des Totalverlustes
— 00— Unfall Er—
sparten und des Erlsöses für Gerettetes) zu zahlen, tritt aber damit von Rechts wegen
n die Rechte des Versicherten in Ansehung des versicherten Gegenstandes ein (98834 -860).
Encyklopäbie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J- 3k