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II. Zivilrecht.

In gewissen Fällen ist der Versicherte zum Abandon befugt; er kann, als wäre Total—
verlust eingetreten, gegen Abtretung seiner Rechte die Zahlung der vollen Versicherungs—
summe fordern (88 861-871). Der Hauptfall ist die Schiffsverschollenheit; sie liegt
vor, wenn innerhalb der Verschollenheitsfrist, die je nach der Reiseentfernung 6 (bei
Dampfern nur 4), 9 oder 12 Monate beträgt, weder das Schiff im Bestimmungshafen
angekommen noch Nachricht über das Schiff eingelaufen ist. Außerdem tritt das Abandon—
recht ein, wenn Schiff oder Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht
aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch
Seeräuber genommen und nicht innerhalb einer Frist von 6, 9 oder 12 Monaten frei—
gegeben sind. Der Abandon muß rechtzeitig und gehörig erklärt werden, widrigenfalls
das Abandonrecht erlischt und nur noch die gewöhnlichen Ansprüche aus dem Ver—
sicherungsvertrage geltendgemacht werden können. Die Abandonfrist, innerhalb deren
die Abandonerklärung dem Versicherer zugegangen sein muß, beträgt 6 oder 9 Monate
seit Eintritt des Abandonrechts. Die Erklärung muß vorbehaltlos und vollständig lauten
und ist unwiderruflich. Mit ihr gehen die Rechte des Versicherten in Ansehung des ver—
sicherten Gegenstandes auf den Versicherer über. Der Versicherte muß aber auch nachher
dem Versicherer zur Erlangung der abandonnierten Gegenstände behilflich sein. Auch
hat er auf Verlangen einen „Abandonrevers“ in öffentlich beglaubigter Form zu er—
leilen. — Bei bloßem Teilschaden hat der Versicherer den Unterschied zwischen dem
erhaltenen Wert und dem Versicherungswert vollstandig oder im Falle der Unter—
bersicherung zu einem verhältnismäßigen Teil zu ersetzen (F 872-881).
Die Bezahlung des Schadens kann der Versicherte verlangen, wenn er dem
Versicherer eine Schadensberechnung mitteilt und durch genügende Belege sein Interesse,
den Eintritt der Versicherungsgefahr, den Unfall, den Schaden und den Schadensumfang
nachweist. Der Versicherte kann den Entschädigungsanspruch auch in Ansehung künftiger
Unfälle abtreten. Ist eine Police erteilt, so bedarf es ihrer Beibringung zur Legitimation
des Versicherten oder seines Rechtsnachfolgers; lautet die Police an Order, so legitimiert
das for mgerechte Indossament. — Besondere Regeln gelten bei der Versicherung für
fremde Rechnung. Hier muß der Versicherte, wenn er Zahlung verlangt, nach—
weisen, daß er Auftrag erteilt hat oder daß sein Interesse ohne Austrag versichert ist.
Dagegen ist der Versicherungsneh mer auch ohne Vollmacht (jedoch nicht ohne Beibringung
der Police) legitimiert, über die Rechte des Versicherten zu verfügen und die Versicherungsgelder
 einzuziehen. Bei einer Orderpolice genügt daher auch zur ersten Übertragung sein
Indossament. Gegenüber dem Versicherten und dessen Gläubigern kann der Versicherungsnehmer
 wegen seiner Ansprüche bezüglich des versicherten Gegenstandes die Police zurück—
halten und sich aus der Versicherungsforderung oder den eingezogenen Versicherungsgeldern
 vorzugsweise befriedigen. Der Versicherer, der durch Zahlung an den Versicherten
oder dessen Gläubiger oder Vereinbarungen mit ihnen das Recht des noch im Besitz der
Police befindlichen Versicherungsnehmers beeinträchtigt, macht sich diesem verantwortlich.
Mit Forderungen gegen den Versicherungsnehmer kann der Versicherer, der auf Zahlung
der Versicherungsgelder in Anspruch genommen wird, nicht aufrechnen. (Vgl. 88 882893.)
In gewissen Fällen findet das Ristorno statt, kraft dessen der Versicherungs—
nehmer die Prämie zurückfordern oder einbehalten kann, dafür aber dem Versicherer als
Vergütung die „Ristornogebühr“ belassen oder zahlen muß (88 494 -897). Der Hauptfall
 ist, wenn der Versicherte ganz oder teilweise zurücktritt, weil die Unternehmung von
ihm ganz oder teilweise aufgegeben oder ohne sein Zutun der versicherte Gegenstand oder
ein Teil der Gefahr nicht ausgesetzt wird. Außerdem gilt das Ristorno, wenn die Ver—
sicherung wegen Mangels des versicherten Interesses oder wegen Überversicherung oder
Doppelversicherung unwirksam ist und der Versicherungsnehmer beim Vertragsschluß (bei
—A
in gutem Glauben war. Hat die Gefahr schon zu laufen begonnen, so ist das Ristorno
ausgeschlossen. Die Ristornogebühr richtet sich nach Vertrag oder Ortsgebrauch; im
Zweifel beträgt sie / v. H. der Versicherungssumme, bei einer Prämie unter 1 v. H.
aber die Hälfte der Prämie.