6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 1027

Literatur: W. Benecke, System des Assekuranz- und Bodmereiwesens, 1805,21; Umarbeitung
o. Vindent Rokte, 1851152. M. Pöhl s, Darstellung des Seeassekuranzrechts, 183234. 3. F. Voigt,
Ddas deutsche Seeversicherungsrecht, 183487. Reatz b. Endemann JIV 320 ff. — Reatz, Geschichte des
Aropaischen Seevericherungsrechts, 1870. 8. Goldschmidt, Zur Geschichte der Seeversicherung,
Festgabe für Beseler, 1888. — Ehrenberg, Versi hexung für fremde Rechnang, Jahrb. f. D. XXX
122ff. Hellwig, Die Verträge auf Ieh an Dritte S. 576 ff. — Bewer, Das Herrschafts⸗
geblet des Abandon, 8. f. H.K. XXXVIII 318 ff. E. Aschenheim, Der Abandon in der See—
zerficherung, 1894. Linsmaher, Der Abandon, 3. f. H.K. LIII 395 fs. — M. Benecke, Der
Ristorno in der Seeversicherung, 1891. — Dazu Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts, 1889.
. Ehrenberg, Versicherungsrecht Bd. J, 1893.

F 100. Verjährung. Die meisten s eerechtlichen Ansprücher unterliegen einer
abgekürzten Verjährung. Die Forderungen der Schiffsgläubiger (ausgenommen 8 754
Nr. 10) einschließlich der etwaigen persönlichen Ansprüche gegen den Reeder oder eine
Person der Schiffsbesatzung verjuͤhren in einem Jahre, jedoch die Forderungen der Schiffs⸗
zesatzung aus Dienste oder Heuerverträgen im Falle der Entlassung jenseits des Vor—
zebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn und die Entschädigungsforderungen
zus Schiffszusammenftoß erst in zwei Jahren; die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Kalendecjahres nach einem Zeitpunkt, der für die Forderungen der Schiffsbesatzung,
der Ladungsbeteiligten und der durch Verschulden der Schiffsbesatzung Geschädigten be—
sonders fesigesetzt ist, für die übrigen Forderungen durch deren Fälligkeit bestimmt wird
88 901 903). Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern haftenden For⸗
derungen und etwaigen persönlichen Ansprüche wegen Bodmereigelder, Havereibeiträge
ind Bergungs- und Hilfskosten; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres der
Falligkeit, hinsichtlich der Havereibeiträge aber mit Ablauf des Jahres, in dem die
Zeitraͤgspflichtigen Güter abgeliefert sind (3904). Endlich verjähren in fünf Jahren die
heiderfeiligen Forderungen aus dem Versicherungsvertrage; die Verjährung beginnt mit
dem Ablauf des Jahres, in dem die versicherte Reise beendigt ist, jedoch bei der Ver—
sicherung auf Zeit mit dem Ablauf des Tages, an dem die Versicherungszeit endet, und
z Schiffsverschollenheit mit dem Ablaufe des letzten Tages der Verschollenheitsfrist
(8 905).
Rach Binnenschiffahrtsrecht verjähren die aus der Schiffahrt als solcher
herruhrenden Forderungen in einem Jahre nach, Ablauf des Jahres, in dem sie fällig
Feworden sind (B.Sch.G. 88 117 -118; Flößereiges. 8 80).