Wechselrecht.

g 1. Begriff des Wechsels und Wechselrechts.
1. Das Wort „Wechsel“ bedeutet dreierlei:
a) den Tausch, insbesondere den Austausch von Geldsorten;
b) ein besonders qualifiziertes Zahlungsversprechen (Wechselversprechen);
ogl. unten 2;
) die über dies Versprechen ausgestellte Urkunde (Wechselbrief).
Die erste dieser drei Bedeutungen kommt für das heutige Wechselrecht nicht mehr
in Betracht.
Die beiden letzten Bedeutungen hängen innigst zusammen: kein Wechselbrief ohne
Wechselversprechen und (wenigstens im modernen Wechselrecht) kein Wechselversprechen
ohne Wechselbrief. ʒ
2. Die besondere Qualifikation des Wechselversprechens war nicht stets die
gleiche, und noch heute bestehen hierbei wichtige Unterschiede zwischen den Rechten der
verschiedenen Staaten. Nach der modernen (deutschen) Auffassung ist das Wechsel—
versprechen ein schriftliches, streng formelles, nach Ort, Zeit und Betrag fest bestimmtes,
unbedingtes, einseitiges und abstraktes (d, h. den Schuldgrund verschweigendes und
von ihm losgelöstes) Geldzahlungsversprechen (Summenversprechen, Einlösungsversprechen).
Das STrfordernis der Unbedingtheit ist in Deutschland nicht unbestritten; das eng—
— — für den Grundwechsel ausdrücklich vor.
Das Erfordernis der Abstraktheit fehlt noch jetzt dem französischen Wechselrecht.
Das Wechselversprechen ist nur gegen Aushändigung des Wechselbriefs zu erfüllen.
Die Nichterfüllung hat beschleunigtes gerichtliches Verfahren mit weitgehender Beschränkung
der Einreden und schneller Zwangsvollstreckung zur Folge (Wechselstrenge, vgl. 8 21).
3. Das Wechselversprechen geht entweder auf direkte oder indirekte Leistung.
Im ersteren Falle verspricht jemand, eine Geldsumme selbst zu zahlen (eigener
oder tindener Wechsel, Eigenwechsel, von den Kaufleuten unrichtig als Solawechsel
bezeichnet, französisch billet à ordre, englisch promissory note); im letzteren Falle ver—
spricht jemand, durch einen dazu aufgeforderten Dritten zahlen zu lassen (trassierter oder
gezogener Wechsel, Tratte, lettre de change, bill of exchangæo).
¶ Verwandte, doch nicht ganz gleichbedeutende Ausdrücke sind:
Rimesse, eigentlich Geldversendung, Zahlungszuweisung, Wertzuweisung.
b) Cambium, von eambire — permutare, eigentlich Tausch, dann jedes Geschäft der
italienischen Geldwechsler

1 VBgl. Freundt, Wechselrecht der Postglossatoren, 1899 S. 2. Bgl. auch Schaube, Studien
ue epigle ee des ülhesten eannenn im Jahrb. sa Nat.-Ot. 18068, Bd. 66 S. 150 ff.
u.