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II. Zivilrecht.

e) Appoint, eigentlich Ausgleichungss oder Abschlußwechsel über die Restsumme
größerer Schuldbeträge zur Ausgleichung àpoint.
d) In der Kaufmannssprache auch Papiere, Briefe, Effekten; Devisen für
Auslandwechsel, Diskonten für inländische Wechjel: acceptierte Wechsel werden auch
als Accepte bezeichnet.
5. Wechselrecht ist die Gesamtheit der auf den Verkehr mit Wechseln bezüg⸗
lichen Normen. Es ist kein bloßer Teil des Handelsrechts mehr, obschon es sich auf
dessen Boden entwickelt hat, und obschon die meisten Wechsel noch jetzt im Handel aus—
gestellt und erworben werden. Es ist vielmehr zufolge der allgemeinen Wechselfähigkeit
ein Teil des allgemeinen Privatrechts und zwar hauptsächlich des allgemeinen Obligationen⸗
rechts; nur wenige Bestimmungen gehören dem Sachenrecht an. Geschichtliche Entwick—
lung, zahlreiche Besonderheiten und die hohe wirtschaftliche Bedeutung sichern ihm den
Rang eines besonderen Zweigs der zivilistischen Wissenschaft.
Es zerfällt:
a) in das Wechselrecht im engeren Sinne, d. h. den Inbegriff der dem
Wechsel eigentümlichen Normen; Grünhut nennt es das spezifische Wechselrecht;
b) in das sog. zivile Wechselrecht, d. h. den Inbegriff der auf den Wechfel—
oerkehr bezüglichen zivil- und handelsrechtlichen Normen. Dazu gehört insbesondere die
Regelung der die Wechselausstellung vorbereitenden und der an die Wechseleinlösung sich
anschließenden Rechtsverhältnisse; ihr Ursprung liegt im Rechtsgeschäft über den Wechsel,
aber nicht in dem Wechselbriefe selbst. Es scheidet aus dieser kurzen Darstellung des
Wechselrechts fast ganz aus 1.
Die (wenigen) Besonderheiten, die dem Rechtsstreit aus Wechseln noch eigen sind,
gehören dem Zivilprozeßrecht, nicht dem Wechselrecht an. (Vgl. unten S. 1065).
8 2. Geschichtliches.

1. Es wird behauptet, daß es schon im Altertum Wechsel gegeben habe. Einzelne
(Lenormant, Revillout) finden sie in den assyrisch'babylonischen sipartu,
naspartu oder hudu?, andere (Boucher, vgl. Brentano) in den angeblichen ound kat
goudi oder ondegui der Inder?, manche in der griechifchen syngraphe, dem chirographum,
 den symbola collybistica und épestalmena, im ägyptischen ssneh oder daneion *
oiele, selbst Goldschmidtt, in der römischen permutatio; auch auf das receptum
arsentarii hat man hingewiesen. Es ist jedoch die volle quellenmäßige, überzeugende
Begründung bisher nöch nicht erbracht; auch die Stellen bei Isokrates und Cicero
scheinen nicht zwingend. Gewiß hatte das Altertum ein reichentwickeltes Bankwesen,
oielleicht auch etwas einem primitiven Wechselverkehr „Ahnliches“ 8, aber es fehlt doch
insbesondere der Nachweis, daß die Erfüllung des Zahlungsversprechens von der Präsen⸗
tation der Urkunde durch die in ihr ermächtigte Person abhängig gewesen seis.
Schwerlich hätte auch ein Rechtsvolk wie die Römer eine Urkunde geschaffen, welche,
wie die Tratte, das Allerwichtiaste, nämlich das Versprechen des Ausstellers, durchaus
verschweigt.

Für, die Behandlung des Kausalverhältnisses innerhalb des Wechselrechts kämpft Carl
Wieland, Der Wechsel und seine civilrechtlichen Grundlagen, Basel 1901. Literaturnachweise für
das sog, civile Wechselrecht ebendaselbst S. 28 N. 1.
Allerdings gab es in Babylonien bindende abstrakte Schuldscheine, doch warnt Kohler
(Erkurs zu Peiser, Babyl. Verträge S. XXXIV) mit Recht vor der irreleitenden Anglogie mit dem
eigenen Wechsel.
Uber Wechsel (uundi, patri) im indischen Gewohnheitsrecht vgl. Kohler in 3.f. vgl. R.Wiss.
JIII S. 98 u. 189. Schon im 12. Jahrhundert nmChr. findet fich Pundikca für Weqhsel, Anweisung.
da hingzt ad olh. Wörkerbuch VII, 1637. Über japanische Wechsel v. 1207 val. Reeh me
in 3. f. H.R. 483 S. 395.
Gradenwitz in Festgabe für Koch, 1903, S. 262, vergleicht die dανοα—M der Papyri zur
Zeit Trajans einer acceptietten Tratte.
s5 Mitteis in Z3. d. Savigny-Stiftung XIX S. 250.
s Hitzig in derselben 3. 1897, XVIII S. 191.