7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1033

2. Der Wechsel hat sich im Zeitalter der Kreuzzüge in Italien und den Mittel—
meerländern entwickelt, angeblich unter arabischem Einfluß!. Daß der Wechsel aus
konkretem Anlaß durch vertriebene Juden? oder Italiener plötzlich „erfunden“ worden
ei, nennt Goldschmidt ein Ammenmärchen.
Den Impuls zur Entwicklung des Wechsels gab das allgemeine Bedürfnis, gang—
bares Geld auswärts zur Verfügung zu haben. Der reelle Münztransport war kost—
spielig, beschwerlich und gefährlich, die Geldausfuhr sogar vielfach verboten, das Umlaufsgebiet
 der Münzen bei der territorialen Zersplitterung und Verderbnis des Münzwesens
meist sehr beschränkt.
Abhilfe gewährten die italienischen Geldwechsler, bancherii, eampsores (von cambium,
cambire). Zunächst betrieben sie wohl nur den realen Münzumtausch von Hand zu
Hand, bar gegen bar. Dies ändert sich; sie empfangen zwar bar, geben aber keine bare
Gegenleistung, sondern versprechen nur, das Aquivalent am fremdem Ort in dort
geltenden Münzforten zu leisten; zumeist besitzen sie dort eine Zweigniederlassung oder
einen Geschäftsfreund. Dies Versprechen braucht zwar nicht, pflegt jedoch schriftlich zu sein.
So tritt neben den realen Handwechsel (cambium manuale, minutum, purum,
sinse litteris) das schriftliche Geldüberweisungsversprechen (eambium impurum, eum earta,
por litteras). Wohl die ältesten Beispiele finden sich in dem notularium des Genueser
Johannes Scriba aus den Jahren 1166-1164.
Streitig ist, ob die Anfänge im See- oder Binnenverkehr liegen, auch, ob ein
Zusammenhang mit dem Seedarlehen stattgefunden hat.
3. Die ursprüngliche Form des Kampsorenversprechens war nicht die Tratte,
sondern der Eigenwechsel. Der Wechsler versprach dabei in notarieller Form, das
AÄquivalent für die von ihm empfangenen Münzen entweder selbst oder durch seinen
Beauftragten (Vertreter, Socius, Boten, per me vel moum nuntium) am fremden Orte aus—
zubezahlen, und zwar an den Geldgeber selbst o der an dessen Beauftragten (Vertreter,
Boten, — tibi vel certo tuo nuntios. Die Urkunde enthielt auch die Quittung über die
bar empfangene Summe und Münzsorte (Valutaklausel), doch wurde es mit der Frage,
ob und wieviel Valuta gegeben war, in der Praris schon frühzeitig nicht genau genommen
(Adler). Verschiedenheit von Ausstellungs- und Zahlungsort (sog. düstantia loei)
und Münzverschiedenheit bildeten die Regel. Sicherung des Versprechens durch Pfänder
und Bürgen begegnet zuweilen.
Zu der notariellen Urkunde des Eigenwechsels gesellte sich wohl schon im 18. Jahr—
hundert noch eine zweite Urkunde in Anweisungsform, die sog. lettera di pagamento
 (tracta, remiss a). Sie wurde nach der freilich von Schaube u. a.
destrittenen Ansicht Hecks und Goldschmidts, der Adler S. 689 beitritt, zur Aus—
führung der ersten Ürkunde, des Eigenwechsels, gegeben. Sie enthielt kein Versprechen,
sondern den Auftrag des campsor an seinen im Eigenwechsel vorbehaltenen Beauftragten
(Geschäftsfreund, Faktor oder socius), an den Vertreter des Valutengebers zu zahlen; sie
erwähnte das zu Grunde liegende Geschäft, also auch die geleistete Valuta; sie wurde ver—
schlossen und gesiegelt entweder dem Valutengeber selbst oder seinem Empfangsbevollmächtigten
 zur Legitimation eingehändigt. Wurde dieser lettera di pagamento keine
Folge geleistet, so haftete der campsor ursprünglich nicht auf Grund derselben, da sie ja
kein ausdrückliches Versprechen enthielt, sondern nur auf Grund des notariellen Eigenwechsels.
Allmählich gab man ex aequitate mereatoria bei Nichtzahlung der lettera di
pagamento schon aus der letzteren allein den Anspruch gegen den campsor, der sie aus—
gestellt hatte; man erließ also die Beibringung des Eigenwechsels, indem man das Er—

v. Canstein, Lehrb. des W.R, S. 12 M. 222 u. Grashoff, Wechselrecht der Araber,
1899. Zustimmend Huvelin in Annales de dr. comm. XV S. 25; dagegen Pappenheim in
Kr. V. J.s. 48 S. 18 u. 3 f. H. R, 838 S. 294 sowie im Grunde wohl auch Adler im H.W.B. der
Staatsw. VII S. 686. Rehme in 83. f. H.R. 50 S. 648.
ar wechseläͤhnliche Urkunden im stalmudischen Recht vgl. Rapaport in Z. f. vgl. R.W.
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