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II. Zivilrecht.

füllungsversprechen des Ausstellers im Empfangsbekenntnis subintelligierten (Baldus:
videtur subintelligi). Der notarielle Eigenwechsel kam als überflüssig und kostspielig
außer Gebrauch; die formlose Anweisung (tracta, Tratte) wird zum alleinigen und
selbständigen Wechsel; sie genoß als Kaufmannsurkunde auch ohne notarielle Verbriefung
⸗olle Beweiskraft.
4. Die Verdrängung des Eigenwechsels durch die Tratte wurde noch durch zwei
Umstände gefördert. Einerseits waren vielfache Verbote gegen jede Münzausfuhr, auch
gegen die Münzausfuhr auf dem Wege des cambium, ergangen; die meist formlose private
Tratte entzog sich aber jeder Kontrolle. Anderseits haftete an dem Eigenwechsel, welcher
zur Verdeckung wucherlicher Geschäfte tatsächlich oft mißbraucht worden war, der Wucher—
verdacht, während die Tratte mit Ortsverschiedenheit diesem Makel nicht unterlag. Be—
diente sich doch selbst die Kirche der Tratte, um von auswärts fließende Einkünfte ohne
reellen Transport nach Rom zu ziehen. Der Gewinn, der aus der Trassierung dem
eampsor unter dem Namen Agio, Provision oder Wechselkurs erwuchs, galt nicht mehr
als Verletzung des kanonischen Zinsverbots, sondern als legitimer Arbeitslohn für den
Münztransport, der zufolge der distantia loei sofort oder später notwendig wurde oder
doch als notwendig angesehen wurde.
Die Tratten ohne distantis loci, bei denen ein Münztransport begrifflich aus—
geschlossen war, wurden von der Kirche verboten. Sie heißen Platz tratten, wurden aber
auch trockene Wechsel (cambia sicca) genannt, wohl spottweise in den Seestädten, weil
sie im Lande blieben und nicht über die See kamen. Der Name des trockenen Wechsels
wurde vom Platzwechsel auf den eigenen Wechsel übertragen und ist gerade an diesem
haften geblieben. Eine Bulle Pius' V. (1570) verbot alle cambia quae sicca nominantur.
Zur Umgehung des eigenen Platzwechsels verwandte man die meist dem Wucher
dienstbaren sog. Ricorsa-Wechsel mit Personenidentität von Trassat und Präsentant
als die Grundlage einer Rücktratte auf den Ausstellungsort.
Mit den italienischen Kampsoren wanderte die Tratte nach Nordeuropa, auch nach
Deutschland, wo sie die Ansätze zu einem eigenen wechselähnlichen Institut (Überkauf)
ganz verdrängte; der älteste bekannt gewordene von deutschen Kaufleuten gezogene Wechsel
ist vom Jahre 183232.
5. Bedeutungsvoll für die Verbreitung und Entwicklung des Wechsels wurden die
großen französischen Waren messen (nundinae, feriae), besonders vom 12. —14. Jahr⸗
hundert die sechs in ihrer Gesamtheit fast das ganze Jahr ausfüllenden Messen der vier
Orte in der Champagne: Bar-sur-Aube, Lagny-sur-Marne, Provins und Troyes
(Champagnermessen), vom 15.—17. Jahrhundert die jährlich viermal wiederkehrende
Messe in Lyon, errichtet 1419, definitiv geregelt 1494. Mit den Warenhändlern
der verschiedensten Länder erschienen dort auch die Kampsoren, besonders Genueser
und Florentiner. Sie ersparten den Kaufleuten den Münztransport zur und von
der Messe, indem sie die auf die Messe gezogenen Tratten (cambia ad nundinas
3. pro feriis) einlösten und auch am Meßorte Tratten auf die Heimat oder beliebige
andere Orte (cambia ex nundinis s. de foriis, Ritornowechsel) ausstellten. Aus politischen
Bründen verließen die Genueser 1537 Lyon und errichteten unter dem Schutz Karls V.
in Besançon eine reine Wechselmesse, die 1597 nach Piacenza und um 1648 nach Novi
oerlegt wurde. Die Meßtratten, besonders auf Lyon (cambium Lugdunense), galten als
die regulären Wechsel; die übrigen (cambia platearum) galten als irrégularia. Die
Meßzeiten wurden zu europäischen Wechselterminen, die Meßorte zu europäischen Wechsel—
domizilen (Goldschmidt, Adler).
Zur Ersparung der Barzahlung diente auf den Messen die Ausgleichung mittelst
Skontration. Sie wurde dadurch ermöalicht, daß alle auf dieselbe Messe gezogenen

1Baldus, Consilia J 348; Freundt S. 65; vgl. auch Goldschmidt S. 446 u. Holtius,
Abhdlg., deutsch von Sutro, 1858, S. 200. J
2Schulte, Gesch. des mittelalterlichen Handels, 1900, J S. 281. UÜber deutsche Eigenwechsel
von 1283 val. Grünhut J S. 41 R. 1.