7. G. Cohn, Wechsel⸗- und Scheckrecht. 1035

Wechsel gleichzeitig fällig waren, auf die nämliche imaginäre Rechnungsmünze, den seudo
di marebe (Ues einer Nark reinen Goldes) lauteten und bei Meßbeginn zur Erklärung
iber die Annahme des Zahlungsauftrags vorgelegt wurden; auch galten alle Meßwechsel—
schuldner als gleich gut. Aus der Vorlegung zur Annahme oder Ablehnung entwickelte
sich das Institut des Accepts.
Die privilegierten Meßgerichte sorgten für schnellen Prozeß (8ans longs procès et
sgures de plaids) und besonders für straffe Exrekuͤtion mittelst Personalhaft nach dem
Frundsatz: solve aut mane. Gegen flüchtige Schuldner wurde von der Meßbehörde das
Heimatsgericht angerufen unter Androhung des großen Meßbanns, d. h. des Ausschlusses
AIler Angehörigen des betreffenden Staats von der Messe.
6. Die ältesten Tratten waren meist auf vier Personen berechnet:
1) den campsor, der die Zahlung am fremden Ort versprach (Trassant);
d) dessen auswärtigen Vertreter oder Geschäftsfreund (extraneus, Trafssat);
e) denjenigen, der die Münzen bar dem campsor hingibt (Kemittent, Valutengeber);
d) diejenige Person, durch welche der Remittent den Wechsel einzuziehen beabsichtigt
Präsentant, adjectus).
Allmählich unterblieb die Benennung des Präsentanten im Wechselbrief. Der
Remittent konnte die Tratte selbst einziehen oder nachträglich einen Präsentanten benennen
der Meßwechsel formlos zu Skontrationszwecken begeben.
Der Remittent konnte aber auch die Wechselforderung zedieren oder für die Ein⸗
ziehung einen Mandatar bestellen (Commissarius, Commis).
Diese Bestellung geschah (wohl in Nachahmung eines Gebrauchs der Kampsoren bei
der Meßskontration) durch einen Vermerk auf, dem Wechselbrief, und zwar anfangs wie
eine Bürgschaft durch einen Vermerk am Fuß der Vorderseite (girata), (1600, neapol.
Urkunde), später nach dem Vorbild der Übertragung anderer Bankpapiere, auf der Rück⸗
seite des Papiers (in dorso), daher Indossa ment genannt (auch inductio, indousehe).
Mit dem Indossament verband man öft eine antizipierte Quittung, als ob der Indossant
die Zahlung des Wechsels vom Bezogenen selbst empfangen hätte. Hierdurch gewann der
Erwerber (Indossatar, adjectus in rem snam), der ursprünglich gegen den Bezogenen
nur abgeleitete Rechte gehäbt, selbständige Gläubigerrechte, so daß er sich Einreden aus
der Person des Indossanten nicht mehr gefallen zu lassen brauchte.
Diese Entwicklung vollzog sich nicht ohne erheblichen Widerspruch der Juristen und
der in ihren Interessen gefährdeten Kampsoren und Girobanken. Im Kampfe mit einer
wenig weitblickenden Gesetzgebung (Venedig 15983), welche die wirklichen oder vermeint—
lichen Gefahren der Neuerung überschätzte, mußte die Freiheit des Indossaments, nament⸗
lich des mehr fachen Indossaments (sog. Giro), errungen werden. Man ließ zunächst
aur einmalige Indossierung zu und erschwerte sie noch durch das Erfordernis notarieller
Form (Neapel 1607 und 1617). Umgehungen blieben nicht aus, so besonders durch
Freilassen des Platzes für den Namen des Giratars (in blanco); allmählich gestattete
man hie und da eine beschränkte Zahl von Giros, später aber unter dem Vortritt Frank⸗
reichs fast überall eine beliebige Zahl formloser Indossamente. Alle Indossanten hafteten
für den Eingang des Wechsels.
Diese Haftung der Indossanten ähnelte derjenigen der sog. Avalisten oder
Wechselbürgen, welche die Haftung sür den Aussteller mittelst Unterzeichnung der
Urkunde übernommen hatten; solche Avalisten begegnen schon frühzeitig, beim Eigen—
wechsel schon 1283, bei der Tratte 1339. Um der Ähnlichkeit der Haftung willen wurde
daher bis ins 18. Jahrhundert oft inkorrekterweise die Ausdrücke „Indossament“ und „Aval“
als gleichbedeutend gebraucht. Daß das Indossament aus dem Aval entstanden sei (Göstz),
ist unzutreffend; dagegen ist ein Spezialfall des Aval, das sog. Giro-Aval, als Vor—
stufe des Indossaments zu bezeichnen; es besteht in der Unterzeichnung eines Wechsels,
den der erste Verkäufer einer vor der Wechselausstellung unter mehreren Personen
zirkulierenden Forderung auf, einen fremden Wechselplatz zu Gunsten des letzten Käufers
dieser Forderung unter Angabe der Zwischenpersonen als successiver Geldgeber ausgestellt