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II. Zivilrecht.

hat, und zwar seitens jener Zwischenpersonen als Avalisten (Wechsel mit mehreren Valuten
oder von terze persone),.
Das Valutenbekenntnis verlor seit dem 16. Jahrhundert an Strenge.
7. Mit der Girofreiheit war die Möglichkeit gegeben, den Wechsel uͤber den Kreis
der ursprünglichen drei oder vier Wechselinteressenten hinaus zu verbreiten, das tat säch⸗
liche Monopol der Kampsoren zu brechen, das Übergewicht der Meßwechsel zu beseitigen
und das wirtschaftliche Anwendungsgebiet weit über das ursprüngliche Remittierungs⸗
geschäft hinaus (zur Ersparung von Zahlungen und zum Handel mit kaufmännischen
Guthaben) zu erweitern. Das Indossament machte den Wechfel zum zirkulationsfähigen
negotiablen Papier; Kuntze vergleicht es „einer elastischen Schnur, an welcher immer
neue Obligos sich aufreihen können“. Der Wechsel wurde vom bloßen Kampsorenpapier
zum allgemeinen kaufmännischen Institut, ja, zum universellen Wertpapier aller Verkrags—
fähigen; nur vereinzelt blieben die Wechsel bis ins 19. Jahrhundert hinein den Bankiers
Siena 1644 und 1692) oder den Kaufleuten (Sardinien 1770, Preußen, Württemberg,
Hannover) vorbehalten.
Waͤhrend ursprünglich der Wechsel sich an den Münzumtausch angelehnt hatte, kann
in der Gegenwart jede Verbindlichkeit aus irgendwelchem Rechtsverhältais die Form
des abstrakten Wechselversprechens annehmen, und die Neigung hierzu ist jetzt in höchstem
Grade im Verkehr verbreitet. (Kühns, Bedeutung des Wechsels im Geschäftsverkehr,
2. Auflage.)
Mit der Beseitigung des Zinsverbots verloren auch die Platztratte und der Eigen⸗
wechsel ihren Makel. Immerhin blieb die Platztratte in vielen Ländern noch lange,
in Frankreich bis 1894, unzulässig, während der Eigenwechsel, trotz seiner gesetzlichen
Anerkennung (Frankreich 1664, England 1705), dem Kaufmannsstande, von Osteuropa
abgesehen, unsympathisch blieb; nach vielen Gesetzgebungen darbt er sogar des Wechsel—
namens und muß mit anderen Bezeichnungen (billet à ordre, promissory note) vorlieb
nehmen.

8 3. Die Rechtsquellen des Wechselrechts.

Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts beruhte das Wechselrecht hauptsächlich auf
dem überall wesentlich gleichförmigen Gebrauch (Wechselstil der Kampsoren) und auf der
Praxis der Gerichte. Nur einzelne Normen fanden in die Statuten von Städten
(Avignon um 1826, Barcelona 1894, Bologna 1454), Kaufmannsgilden (Parma 1255,
Lducca 1376), sowie in die Meßprivilegien (1295 ff. für die Champaane) und Meß—
ordnungen (Besangon 1597 -1686) Eingang.
Mit der zunehmenden Bedeutung der Außermeßwechsel und mit der Erstarkung
der Staatsgewalt ergingen zahlreiche lokale Wechselordnungen, die trotz vielfacher An—
lehnung aneinander eine arge Zerklüftung des Wechselrechts zuͤr Folge hatten. Hervor
ragen in Italien die von Pius V. (1569) bestätigten resp. ergänzlen Kaufmannsstatuten
von Bologna (1509 und 1550) und die 10 Pragmatiken von Neapel (1562 - 1648).
In Frankreich erging im März 1673 unter Colberts Auspizien und unter der
Hauptredaktion Savarys die berühmte Ordonnanee du commereé, welche in Titel 8
und 6 das Wechselrecht unter Aufrechterhaltung einzelner unberechtigter Beschränkungen
(. B. der Ortsverschiedenheit) regelt. Das alte Deutsche Reich stellte nur im jüngsten
Reichsabschied von 1634 8 107 (fälschlich Reichswechselordnung genannt) und in dem nicht
publizierten Reichsschluß von 1671 8 3 etliche höchst dürftige Sütze auf.
Um so fruchtbarer war die Gesetzgebung der deutschen Städte und Länder (von
1603 - 1844 sind 94 W. O. erlassen worden).
Aus der Überfülle partikularer und oft revidierter Wechselgesetze ragen hervor: der
Stadt Hamburg Gerichtsordnung und Statuten von 1603, modifigiert 1605, teilweis
nach dem Vorbild der Antwerpener Costumen von 1582, die Wechselordnungen von
1Grünhut S. 58 Nr. 14 u. 88 Nr. 5; Adler S. 699.