7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1037

Braunschweig, Augsburg, Frankfurt und Leipzig (1682), sowie ganz besonders das Allg.
Landrecht für die Preuß. Staaten von 1794, dessen ausführliche wechselrechtliche Normen
(nicht weniger als 587 Paragraphen im achten Titel des zweiten Teils) auch materiell
einen bedeutsamen Fortschritt, besonders in den 88 835, 1156 und 1169, bekunden und
unter dem Einfluß der Hamburger Büsch und Sieveking entstanden sind.
Von der höchsten Bedeutung wurde der französische Code de commerece, dessen
wechselrechtliche Bestimmungen (livre Jutit. 8S A. 110-189) am 11. September 1807
angenominen, am 21. September publiziert wurden und mit dem ganzen Gesetzbuch am
l. Januar 1808 in Kraft traten; sie beruhen im wesentlichen auf der Ordonnance du
rommereé, sind durch knappe Formulierung ausgezeichnet, für ihre Zeit vortrefflich, aber
engherziger als das Preußische Landrecht. Sie gehen von der Auffassung aus,
daß der Wechselbrief nur ein Beweis- und ein (nicht einmal immer erforderliches) Auszührungsmittel
 eines der Ausstellung vorausgehenden Wechselvertrages sei; dieser contrat.
de change bestehe in der Übernahme der Verpflichtung, gegen einen empfangenen Wert
an einem anderen Orte eine bestimmte Summe zu zahlen; daher ist auch das materielle
Verhältnis, das der Wechselausstellung zu Grunde liegt, in das Wechselrecht hineingezogen.
Bleichwohl fand das französische Wechselrecht mit dem Code de commeresé im westlichen
Deutschland Geltung und wurde in zahlreichen anderen europäischen und außereuropäischen
Staaten aufgenommen oder nachgebildet. In Frankreich selbst erlitt das Wechselrecht des
Dodo de commoreeé durch die spaͤtere Gesetzgebung (19. März 1817, 8. Mai 1862 und
7. Juni 1894) etliche Modifikationen, deren wichtigste die endliche Beseitigung des Er—
fordernisses der Ortsverschiedenheit (remise de place en place) für die Tratte ist
G. v. 7. Juni 1894).
Die wechselrechtliche Zersplitterung rief in Deutschland, wo in der ersten Hälfte
des 19. Jahrhunderts 56 verschiedene Wechselordnungen aus ganz verschiedenen Zeiten
nebeneinander in Kraft standen und mehr als ein Dutzend neuer Entwürfe entstanden
waren, das Bedürfnis nach einer gemeinsamen Wechselordnung hervor. In den Kon—
ferenzen der Zollvereinsstaaten (seit 1836) und in den deutschen Ständeversammlungen
wurde die Wechselrechtseinheit wiederholt gefordert. In Gemäßheit eines Beschlusses der
8. Generalkonferenz des Zollvereins von 1846 lud Preußen sämtliche, auch die dem
Zollverein nicht angehörenden deutschen Bundesstaaten zu einer Konferenz behufs Be—
ratung einer Wechfelordnung auf den 20. Oktober 1847 nach Leipzig. Fast alle
deutschen Bundesstaaten sandten Vertreter (20 Juristen, darunter Einert, Liebe, Thöl,
10 Kaufleute). Ein dem Allg. Landrecht von 1794 sich vielfach anschließender preußi—
scher Entwurf wurde den Beratungen zu Grunde gelegt. In noch nicht zwei Monaten
35 Sitzungen) einigte man sich am 9. Dezember 1847 über den Entwurf einer Allg.
Deutschen Wechselordnung in 100 Artikeln, unter totaler Ausscheidung des Wechsel—
prozeßrechts und im Gegensatz zum französischen Recht unter fast vollständigem Ausschluß
des zivilen Wechselrechts. Dieser Entwurf wurde in einzelnen kleinen Bundesstaaten
alsbald zum Gefetz erhoben, dann von der deutschen konstituierenden Nationalversammlung
zu Frankfurt a. M. (unter Kompetenzüberschreitung) unverändert als Reichsgesetz an—
zenommen und als solches am 26. November 1848 durch den Reichsverweser im „Reichs⸗
gesetzblatt“ publiziert. Da diese Publikation der gesetzlichen Kraft entbehrte, wurde die
Wechselordnung in fast sämtlichen deutschen Bundesstaaten, mit Einschluß von Osterreich,
(am 25. Januar 1850) im Wege der landesverfassungsmäßigen Gesetzgebung fast überall
ohne AÄnderung eingeführt. Es geschah dies meistens in den Jahren 18481851, in
einigen wenigen Staaten von 1834- 1862, in Schleswig sogar erst 1867.
Da ein einheitliches oberstes deutsches Tribunal fehlte, die höchsten Gerichte
der Einzelstaaten aber einzelne wichtige Rechtsfragen ganz verschieden beantworteten, auch
Divergenzen der Landesgesetze (in der Frage der Beschränkung der Wechselhaft) bestanden,
so wurde durch Bundesbeschluß vom 19. Februar 1887 die in Nürnberg mit Ausarbeitung
eines deutschen Handelsgesetzbuchs beschäftigte Konferenz mit der Beratung und der Ein—
reichung von Vorschlägen beauftragt. Die demzufolge 1888 und 1861 gepflogene Be—
ratung führte zu acht Vorschlägen, den sog. Nürnberger Novellen (der Name rührt