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II. Zivilrecht.

von Kuntze her), die durch Bundesbeschluß vom 13. April 1861 zur Kenntnis der
Bundesregierungen gebracht und von diesen (1861-1868) als Landesgesetze eingeführt
wurden. In sterreich gilt statt der Novellen die materiell von ihnen nur in einem
Punkte abweichende Verordnung vom 2. November 1858.
Der Norddeutsche Bund erhob die Wechselordnung nebst den Nürnberger Novellen
durch Gesetz vom 5. Juni 1869 zu Bundesgesetzen; nach dem Gesetz, betr. die Verfassung
des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871 8 2 wurden sie zu Reichsgesetzen erklärt;
sie sind durch besondere Reichsgesetze auch in Bayern (22. April 1871), in Elsaß-Lothringen
(19. Juni 1872) und Helgoland (22. März 1891) eingeführt. Maßgebend ist der Text
des Bundesgesetzblatts von 1869 Nr. 32.
Bei jener Erhebung (1869) wurden die partikularrechtlichen Abänderungen zwar
aufgehoben, die bloßen Ergänzungen aber (z. B. bez. Proteststunden) vorbehalten; diese
landesrechtlichen Ergänzungen bestehen auch jetzt zu Kraft (Einführungsgesetz zum H. G. B.
vom 10. Mai 1897 A. 21).
Durch Reichsgesetz vom 29. Mai 1868 (Aufhebung der Schuldhaft) sind Art. 2, sowie
die beiden ersten Nürnberger Novellen außer Wirksamkeit getreten. Die Umarbeitung,
welcher infolge der Kodifikation des deutschen bürgerlichen Rechts zahlreiche Reichsgesehe
unterzogen wurden, ließ die D.W.O. fast ganz unberührt; nur ein Artikel (80) wurde
durch E.G. zum H.G.B. vom 10. Juli 18897 (Art. 8 3. 2) aufgehoben!.
Zur Ergänzung kommen, falls das Wechselversprechen von einem Kaufmann oder
gegenüber einem Kaufmann abgegeben ist, die Regeln des H.G.B., sonst die Bestimmungen
des B.G. B. zur Anwendung, immer aber nur dann, wenn diese Bestimmungen nicht mit
dem Wesen und dem Zwecke des Wechselrechts in Widerspruch treten (Dernburg).
Nur unter der gleichen Beschränkung könnte Reichsgewohnheitsrecht ergänzend zur
Geltung gelangen, partikulares Gewohnheitsrecht dagegen überhaupt nicht.
Soweit nicht die Wechselordnung abweichende Abreden ausdrücklich gestattet, sind
die gesetzlichen Bestimmungen zwingender Natur. Unterwerfung unter ausländisches
Wechselrecht ist durch Domizilierung des Wechsels möglich?.
Die D.W.O. sieht im Gegensatz zum französischen Wechselrecht in dem Wechselbrief
nicht ein bloßes Ausführungsmittel eines contrat de chauge, sondern vielmehr den
alleinigen Träger des Wechselversprechens, das von dem materiellen, der Ausstellung oder
Einlösung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse unabhängig ist.
Um dieser und anderer Vorzüge willen wurde die D.W.O. auch außerhalb des
Deutschen Bundes adoptiert oder doch frei verwertet. Sie gilt nahezu unverändert in
Osterreich, Liechtenstein (1888), Finnland (29. März 1858), Bosnien und der Herzegowina
(1388), mit geringen Ergänzungen und Abweichungen in der Schweiz (B.G. über das
Obl.«R. vom 14. Juni 1881 Art. 720 ff.), in Ungarn (Gesetzesartikel XXVII vom
5. Juni 1876), den drei standinavischen Reichen (7. Mai 1880) und mit veränderter
Disposition jetzt in Rußland (W.O. vom 27. Mai s9. Juni] 1902), mit Ausnahme von
Polen und Finnland. Freier benutzt ist die D.W. O. im italienischen Cod. di comm.
vom 81. Oktober 1882 Art. 251—3838, dem sich die Handelsgesetzbücher von Rumänien
1886 Art. 270-3868) und Portugal (1878 Art. 278 839) anschließen, ferner im serbischen
H.G. B. von 1860, auch (trotz äußeren Anschlusses an den Code de coinm.) im belgischen
Gesetz vom 20. Mai 18708, sowie in der Hauptsache, trotz französischer und englischer
Einflüsse und manchen originellen Zugs (Adler), im japanischen“ H.G.B. vom 26.April
1890 (Art. 699 -815).
Der deutschen Gruppe gegenüber stehen die Staaten, welche den Gode de comm,

1Über die Notwendigkeit einer Revision vgl. Rießer in 8. 34 33 Beilageheft S. 104 ff.,
Georg Cohn im 39. Jahresbericht der Berliner Jurist. Gesellschaft 1897/ 18988 u. Bernstein. Die
Revision der W.O., 1900.
F il — Aeee darn J —J3 Fyd p b 3
gl. Cohn, Beiträge z. einheitl. W. R., „S. 41, u. Pappenheim in Z. f. H.R.
XXVIII S. 384. at* 8
q eFedme in Z. f. H.R. 47 S. 128 ff.; etwas anders Borchardt, Handelsgesetz, Nachtrag