7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1039

adoptiert oder mehr oder minder frei nachgebildet haben. Sind auch mehrere derselben
Westdeutschland, Belgien, Italien, die welschen Kantone der Schweiz) inzwischen zum
deutschen System übergegangen, so gilt das französische Wechselrecht rein oder modifiziert
doch gegenwärtig außer in Frankreich und seinen Kolonien noch in zahlreichen Ländern,
so in Polen (1809), Luremburg, Monaco (1818), den Niederlanden (wetboek van Koophandel
 vom 10. April 1888; ein Gesetzentwurf über Handelspapiere lauf deutscher Basis
ist liegen geblieben), den niederländischen Kolonien, Griechenland (1. Mai 1835), Türkei
(1850, Anhang 1860), Bulgarien, Agypten 18758, der Insel Mauritius und den zentral—
und fudamerikanischen Republiken. Zu dieser Gruppe gehört trotz einzelner Ver—
besserungen auch das neue spanische H.G.B. vom 22. August 18852. Vom französischen
Wechselrecht entfernte sich in vielen Beziehungen das gewöhnlich ihm zugerechnete Zivil-G. B.
bon Niederkanada (1867 Art. 2279- 2354); französische und deutsche Bestimmungen ver⸗
einigt die Ordonnanz von Malta (2. Oktober 1887 Art. 106 -246).
Eine dritte Wechselrechtsgruppe bilden die Staaten des englisch-amerikani—
schen Rechts. Eine Kodifikation ist für England, Schottland und Irland erfolgt (Bills
bF Pxchange Act dvom 18. August 1882; 45 und 46 Viet. cap. 61); sie fixiert in 100
Sektionen im wesentlichen nur das in der Praris geltende Wechsel- und Scheckrecht
ohne große gesetzgeberische Neuerung; für Schottland bestehen etliche Abweichungen, haupt—
sächlich bezüglich der Deckung (8. 83). In den Vereinigten Staaten von Nordamerika
wurde 1896 ein von Crawford ausgearbeiteter Entwurf eines Gesetzes über Order—
und Inhaberpapiere von der „Conference of Commissioners on Uniformity of Laws“
beraten und seither in 20 Staaten resp. Territorien mit geringfügigen Abweichungen
als Gesetz unter den Namen „The Neégotiable Instruments Law“ eingeführt.
88 210328 beziehen sich speziell auf Wechsel und Schecks. In den übrigen Staaten
gilt das englische Gewohnheitsrecht fort, und nur für etliche Nebenfragen (Zinsen,
Verjährung, Protesttage) bestehen einige Spezialgesetze der Einzelstaaten; außerdem gilt
es in den meisten enguschen Kolonien (nur in Südafrika gilt älteres holländisches Recht),
auch auf den Sandwichsinseln und in Liberia. Kanada hat ein dem englischen Recht
sich anschliehendes Wechselrecht (Ges. v. 16 Mai 1890 Kap. 33).
Das englisch⸗amerikanische Recht steht dem deutschen in vielen Beziehungen näher,
als dem französischen; dennoch nimmt es eine Sonderstellung ein, zumal die Form—
strenge zurücktritt und (im Interesse der Billigkeit) individuelle Momente berücksichtigt
werden.
Die Verschiedenheit der Wechselgesetzgebungen schädigt den Weltwechselverkehr; sie
ist weniger durch die Nationalität als durch den verschiedenen Zeitpunkt der Kodifikation
Und die temporaͤr herrschenden theoretischen Auffassungen herbeigeführt. Die Herstellung
eines einheitlichen Wechselrechts ist daher seit Accarius de Sérionne (1766) oft gefordert
und vorbereilet worden; drei Entwürfe sind auf deutscher Basis aufgestellt: von der
Achocintion for the reform and codification of the law of nations, 1876 (sog. Bremer
Regeln), vom Institut de droit international, 1885, und von den seitens der belgischen
Regierung einberufenen Kongressen von Antwerpen und Brüssel (1885 und 1888, sog. loi
Ype). Haben diese Bestrebungen bisher auch nicht zu einer dem Weltfrachtrechtsvertrag
nalogen Staatenkonvention geführt, so sind sie doch auf die nationale Gesetzgebung
franz. Ges. von 1894, Portugal) nicht ganz ohne Einfluß geblieben. Hauptstreitpunkt?
ist die Frage, ob Bestimmungen über die Deckung nach deutschem Vorbild vom Wechsel⸗
recht ganz auszuscheiden oder (wie in Frankreich, Belgien, Japan, England) in die
Wechselordnung aufzunehmen sind. (Vgl. unten S. 1051).

1A. M. Lehmann in Birkmeyers Encykl. S. 690; vgl. aber Mittermaier in 3. f.
8.R. XXXIII S, Sii, . Goldschmidt, System des H. R. 8.,Aufl. S. 250.
2 Der eifrigste Vorkämpfer des it Wechselrechtä (Thalter ist zu Konzessionen in allen
Punkten bis auf diesen bereit (Bull. de la Soe. de léog. comp. XXIX. 1800, p. 800). Gegen ihn
Sarcerdoti, in Piritto comm. XX, 1902, auch Meili a. a. O. S. 314 u. 321 und trotz an⸗
scheinenden Entgegenkommens Grünhut LS. 261 N. 12 a. E.