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II. Zivilrecht.

8 5. Wirtschaftliche Funktionen.
A. Der Eigenwechsel begegnet, von Rußland abgesehen, im Großhandel seltener
als die Tratte. Er dient
1. zumeist als Sicherheit (Deckung, Depot, Pfand, Kaution) für bedingte oder
nicht fällige Forderungen, z. B. der Versicherungs-Aktiengesellschaften aus der Aktien—
zeichnung, der Kartell-Zentralstelle auf Konventionalstrafe wegen Übertretung der Kartell—
festsetzungen;
2. bei Darlehnsaufnahme zur Befestigung der Stellung des Gläubigers mittelst
Verschaffung der wechselrechtlichen Garantie für die pünktliche Ruckgabe. Oft wird der
Gläubiger gleichzeitig noch durch Verpfändung von Wertpapieren gesichert, wobei der
Pfandvertrag meist auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird (sog. Lombardwechsel?);
3. mißbräuchlich auch wohl, um Forderungen (mittelst Indossierung an gutgläubige
Dritte) zivilrechtlich statthaften Einwendungen (Spiel, Wette, Wucher, Kompensation u. a. m.)
zu entziehen.
ß3. Die Tratte dient
1. zur Beschaffung von Geld an fremdem Orte, — historisch ihr ältester Zweck;
2. zur bequemen Einziehung (Inkasso) von Forderungen unter Ersparung der
Kosten des Geldtransports;
3. zur Herbeiführung eines durch die Wechselstrenge gesicherten Anerkenntnisses
(Accepts) von Forderungen im Warenhandel. Dies ist der häufigste Dienst. In der Gegenwart
wird in Osterreich über die Abneigung der Warenkäufer, Wechsel zu acceptieren, geklagt;
4. zur Realisierung noch nicht fälliger Forderungen; sie erfolgt in der Regel in
der Form der Indossierung unter Abzug des Zwischenzinses; sie bildet den Gegenstand
des Diskont- oder Escomptegeschaͤftes und gestattet dem Warenhändler, seine Waren
auf Kredit (Ziel) zu verkaufen und den Kaufpreis unter geringem Abzug noch vor der
Fälligkeit nutzbar zu machen. Durch die beiden Zwecke (zu 8 u. 4) ermöglicht die Tratte
eine unabsehbare Menge Geschäfte, die beim Barkauf oder bloßen Buchkredit unterblieben
wären;
5. zur kreditweisen Geldbeschaffung. Besonders geschieht dies durch die sog. Kredit—
accepte der großen Banken, die gegen genügende Sicherheit und Provision auf sie gezogene
Tratten acceptieren und damit ihren eigenen Kredit dem Aussteller dienstbar machen.
In Deutschland liefen nach Lengner i. J. 1892 weit über 5300 Millionen Mark
von Bankaccepten um. Im überseeischen Warenverkehr werden solche Tratten meist
nicht von dem des Kredits bedürftigen Warenkäufer, sondern für seine Rechnung von
seinem Verkäufer auf die Bank gezogen (sog. Kauf gegen bestätigten Bankkredit); die
Bank gibt ihr Accept nur gegen Aushändigung der der Tratte angehefteten Dokumente,
d. h. des Konnossements und der Versicherungspolice der versandten Ware (sog. do ku—
mentierter Wechsel, traites documentaires). Analog dient im sog. Rembours geschäft
der Spediteure dem kreditbedürftigen Käufer das Accept des vom Verkäufer bezogenen
Spediteurs, dem die zur Versendung empfangene Ware zur Sicherheit gereicht“. Der
Kreditbeschaffung dienen auch die sogen. Gefälligkeitswechsel (lettres de change
de complaisance, accomodation bilis), die ohne Deckung von befreundeten Personen
acceptiert werden, um dem Aussteller die leichtere Diskontierung zu ermöglichen; dabei
wird vereinbart, daß der Aussteller dem Acceptanten vor Verfall die Deckung schicke. Sie
arten, wenn sie von mehreren wechselseitig zur Beschaffung von Geld erteilt werden, zur
Wechselreiterei aus (faire la navöotte, faire de l'argent par eircnlation; to jobb

Lengner, Der Wechsel in seiner wirtschaftlichen Bedeutung, 1895; Conrad, Grundriß
zum Studium der polit. Oekonomie J, 4. Aufl. 1908, 85 56ff.; Lexis, Handwörterb. d. Staatsw.
VII S. 697 ff.; Schär-Langenscheidt, Wechselkunde u Wechselrecht, 2. Aufl. (Kaufm. Unterrichts—
stunden, Kursus II).
2 Schär —18 S. 87.
Schärgz 285.
WVal. Lenaner S. 15.