7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1043
in bills, to draw backwards and forwards), schädigen, falls durchschaut, den Kredit der
Beteiligten und reißen sie meist in den gemeinsamen Verfall.
An das Strafrecht streift endlich das Trassieren auf fingierte Firmen, um sich ein
Diskontierungsobjekt zu verschaffen (sog. Kellerwechsel).
Statt durch Accept kann die Kreditgewährung auch dadurch erfolgen, daß der
Kreditvermittler seine Unterschrift (gegen Deckung oder aus Gefälligkeit) als Indossant
»der Aussteller oder Avalist auf den Wechsel setzt!.
6. Zu Zahlungs zwecken (durch Remittieren). Ohne selbst Geld zu sein und
in Zahlung genommen werden zu müssen, übertrifft der Wechsel doch das Geld als
Zahlungsmittel durch den bequemen und billigeren Transport, durch die Möglichkeit der
AÄusstellung à point, durch die Ersetzbarkeit im Verlustfalle (Duplikate, Ausschlußurteil)
und durch die Zulässigkeit der Ausstellung seitens einer jeden Privatperson. In der
Gegenwart hat der Wechsel im Inlandverkehr durch Papiergeld, Banknoten, Schecks,
Poftanweisungen und gesteigerten Giroverkehr etwas an Bedeutung verloren, doch ist er
mer noch — krotz Schecks und Kabeltransports — das wichtigste internationale
Zahlungsmittel.
Derselbe Wechsel kann unbeschränkt viele Male (durch Indossament oder Blanko—
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über 10 4 mit 120. Indossamenten vor (Lexis). Je mehr Unterschriften solventer
Personen der Wechsel trägt, um so leichter wird er in Zahlung genommen.
Es kursieren auch latsächlich etwa ebensoviel Wechsel als Papiergeld oder Bargeld
(Lehmann). Von den fünf Milliarden der französischen Kriegsschuld i. J. 1871 wurden
1248 Millionen in Wechseln verschiedener Währung gezahlt. Die Deutsche Reichsbank
zllein hat i. J. 1900 über 4 Millionen Stück Wechsel im Gesamtbetrag von über
Zzu, Milliarden Mark angekauft und zur Einziehung übernommen.
7. Zur vorschußweisen Belehnung (Lombardierung).
3. Zur Sicherheit bedingter oder noch nicht fälliger Forderungen.
. Zur verzinslichen Anlage von Kapital auf kurze Zeit durch den Diskonteur
vgl. oben zu 4).
10. Zum Gegenstand des börsenmäßigen Handels, insbesondere betreffs der Ausland⸗
wechsel (Devisen). Der Preis (Wechselkurs) richtet sich nach dem Kurs der ausländischen
Munze, nach der durch die Kreditwürdigkeit der Unterschriften bedingten Sicherheit des
Wechsels, nach der längeren oder kürzeren Verfallzeit, sowie nach Angebot und Nachfrage,
die durch die Gestaltung des Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern beeinflußt
werden.
Der Wechselkurs kann daher den Kurs der Münzen, deren Surrogat der Wechsel
ist, übersteigen oder hinter ihm zurückbleiben. Die obere Grenze der Kursschwankungen
der sog. Gold- oder Metallpunkt) liegt da, wo es vorteilhafter wird, statt mit dem
Wechsel zu bezahlen, Bargeld zu schicken, wo also trotz aller Kosten für Transport,
Spedition, Versicherung und auch ungeachtet der durch den Bartransport verursachten
Zinsverluste die Versendung doch noch billiger zu stehen kommt als der Erwerb der
Devise. Die börfenmäßige Notierung des Wechselkurses geschieht gegenwärtig meist durch
Angabe, wieviel für eine feste Summe des fremden Geldes im inländischen Gelde zu
bezaͤhlen ist (.die feste Valuta liegt im Ausland“). — Der Ausnutzuung gleichzeitiger
ursunterschiede derselben Devisengattungen an verschiedenen Plätzen dient schon seit
dem Mittelalter die Wechselarbitrage (cambio arbitrario)?.
Ein und derselbe Wechsel kann mehreren der vorgenannten Zwecke dienen.
Der hohe Nutzen des Wechsels als des wichtigsten Zahlungs-, Ausgleichungs- und
Kreditinstruments ist enthusiastisch gefeiert worden. Pacioli meinte, der Wechsel sei
dem Handel so nötig wie das Wasser für das Schiff; Stryk hält ihn für ein fünftes,
der Welt unentbehrliches Element und für die Geschäfte so nötig wie den Kompaß für

Verkleidete Bürgschaft; vgl. 8 16 a. E.
Räheres bei R.Ehrenberg im Handwörterb. d. Staatsw. J S. 1039 ff.
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