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II. Zivilrecht.

die Schiffahrt; der Pandektist Leyser hat ihn mit dem Blut in den Adern des mensch—
lichen Verkehrs, Kuntze mit einem geldbringenden Zauberstab verglichen.
Anderseits hat der Wechsel auch herben Tadel erfahren, und einzelne (Stöpel
und Kuhlenbeck!) haben allen Ernstes die Aufhebung des Wechselrechts gefordert. In
der Tat läßt sich der Wechsel zu unerlaubten, besonders zu wucherischen Geschäften ver—
venden; er verschleiert bedenkliche Verträge; er begünstigt den Gläubiger, schneidet dem
Schuldner (im Wechselprozeß) unter Umständen auch begründete Einwendungen ab und
oerhilft hierdurch dem formellen Rechte wenigstens zunächst zum Siege über das materielle;
auf die Wechselreiterei ist schon oben hingewiesen worden; endlich können der schleunige
Prozeß und die sofortige Vollstreckung des Urteils zum wirtschaftlichen Ruin von Wechsel—
schuldnern führen, die bei längeren Fristen nicht zahlungsunfähig gewesen wären. Diese
möglichen Nachteile warnen aber nur vor dem unrichtigen Gebrauch des Wechsels und
finden auch teilweise die strafrechtliche Ahndung; keinesfalls vermögen die Gefahren die
großen Vorteile des richtig verwendeten Instituts aufzuwiegen.
86. Wechselfähigkeit und Stellvertretung.

J. Die objektive Wechselfähigkeit ist die Fähigkeit, Gegenstand einer Wechsel—
oerpflichtung zu sein. Sie kommt fast überall nur dem Gelde zu, doch sind in Italien
und Rumänien auch ordine in derrate (Warenwechsel auf Bodenprodukte) zugelassen.
II. Die subjektive Wechselfähigkeit im weiteren Sinne ist die Faäͤhigkeit,
berechtigtes oder verpflichtetes Subjett einer wechselmäßigen Obligation zu werden. Es
ist zu unterscheiden:
a) Die aktive Wechselrechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Subjekt von Wechsel—
rechten (Wechselg läubiger) zu werden; sie steht jeder rechtsfähigen Person zu; in sfter—
reich fehlt sie u. a. den Ordensgeistlichen und Deserteuren?; sie können weder selbst, noch
durch Vertreter Wechselforderungen erwerben.
b) Die aktive Wechselgeschäftsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, durch eigene
Erklärung Wechselgläubiger zu werden; sie fehlt den Kindern und Geisteskranken
8 104 B. G.B.); diese können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter Wechselforderungen
erwerben.
e) Die passive Wechselrechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Wechsel—
schuldner zu werden; sie steht jetzt (vgl. oben S. 1036) jeder physischen oder juristischen
Person, auch den Handelsgesellschaften zu, fehlt aber außerhalb Deutschlands einzelnen
Personenklassen, so den Militärpersonen in sterreich und zum Teil in Serbien, den
Geistlichen in Rußland, den Bauern in Serbien und zum Teil auch in Rußland, den
zum Handelsbetrieb Unfähigen in Japan, den Nichtkaufleuten mit gewissen Ausnahmen
in Süd- und Zentralamerika und anscheinend auch in Portugals. Angehörige dieser
Klassen können weder selbst noch durch Erklärung ihrer Vertreter Wechselschuldner werden.
d) Die passive Wechselgeschäftsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, durch eigene
Erklärung Wechselschuldner zu werden. Sie gilt als Wechselfähigkeit im techni—
schen Sinne. Sie kommt jeder Person zu, welche sich durch Verträge verpflichten kann
(D. W.O. Art. 1). Sie fehlt den Kindern und Geisteskranken, sowie den über sieben Jahre
alten Minderjährigen und allen Entmündigten. Diese Personenklassen besitzen sonach nur
eine unselbstaͤndige oder beschränkte Wechselfähigkeit. Die beiden ersten Klassen können
nur dadurch Wechselschuldner werden, daß in ihrem Namen ihre gesetzlichen Vertreter
(mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung) die wechselmäßig verpflichtende Unterschrift
abgeben. (88 1822 8. 9, 1825 und 1648, B. G. B.). Die beiden letzten Klassen können
nicht nur wie jene, sondern auch durch eigene Erklärung mit Einwilligung ihrer

1 Vgl. Kuhlenbeck, Der Check, 1890, S. 157, der Stöpel, Die freie Gesellschaft, und ei
anonyme Dhrardege 800 ert Nast. and rine
2 v. Canstein, Lehrb. S. 1606. J
s Vgl. Cohn, Einheitl. W.R. S. 50. Über das neue portugiesische H.G.B. v. 1888 vgl.
Borchardi, Nachtrag J S. 19u. 84 N. 1.