7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht.

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gesetzlichen Vertreter (unter vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung) Wechselschuldner
verven. (88 107, 112, 114, 1648, 1825.)
Die Genehmigung braucht — was freilich streitig — nicht auf dem Wechselbriefe selbst
zu stehen.
Frauen, auch Ehefrauen sind in Deutschland und sterreich wechselgeschäftsfähig;
nur fuͤr die Vollstreckung in das eingebrachte Vermögen resp. das Gesamtgut bestehen
Beschränkungen, die fortfallen, wenn die Frau mit Genehmigung ihres Mannes selbst⸗
ständig ein Geschäft betreibt. Nach franzöfischem (O. d. c. 113), russischem und den
meisten Schweizer kantonalen Rechten können sich Ehefrauen, sofern sie nicht Handelsfrauen
sind, ohne Zustimmung des Mannes resp. Gerichts dagegen überhaupt nicht wechselrecht—
lich verpflichten. Die englische Ehefrau ist ohne Konsens des Mannes als Handelsfrau
oöllig 3 sonst nur bezüglich ihres Sonderguts (für welches die Präsumtion
streitet).
AUnverheiratete volljährige Frauen, die nicht Handel treiben, sind wechselunfähig in
Frankreich; in Rußland bedürfen sie, falls unabgeschichtet, der elterlichen Zustimmung.
Gemeinschuldner, Analphabeten, Blinde und Taubstumme sind in Deutschland
wechselfähig. Juristische Personen sind zwar nicht selbständig wechselfähig, können aber
durch ihre Vertretung wechselrechtlich verpflichtet werden; nach englischem Recht (8. 22)
find die Korporationen (mit gewissen Ausnahmen) nicht passiv wechselfähig.
Die allgemeine passive Wechselrechtsfähigkeit kann zum Nachteil Unerfahrener dem
Wucher und Betrug dienen; sie ist auch in Deutschland (1859 im preußischen Herren⸗
hause, 1879 im Reichstage) lebhast, doch erfolglos angegriffen worden (Verhandlungen
des 15. D. Juristentages 1880). Die Beschränkung auf Kaufleute oder nach Prüfung
cegistrierte Personen gefährdet die Umlaufsfähigkeit des Wechsels.
In der Schweiz besteht allgemeine Wechselfähigkeit, jedoch sind Wechselprozeß, Wechsel⸗
zxekution (und Konkurs) auf die im Handelsregister, das jedem Vertragsfähigen zum Ein—
trag offensteht, Eingetragenen beschränkt. — In der passiven Wechselfaͤhigkeit lag zumeist
zuch die Wechsel arrest fähigkeit; die bezüglich einzelner Klassen nornrierten Ausnahmen
sind mit der Beseitigung der Schuldhaft antiquiert. — Den möglichen Mißbrauch der
allgemeinen Wechselfaͤhigkeit müssen Belehrung und Strafjustiz bekämpfen. Korrelat der
allgemeinen Wechselfähigkeit ist das formelle Erfordernis der Wechselklausel (vgl. unten
837 4. 1). — die Wechselerklärung eines Unfähigen ist (selbst bei Anfechtungsverzicht)
ibsolut nichtig, laßt dagegen die Gültigkeit der auf demselben Wechselbriefe eingegangenen
Verbindlichkei der Wechselfähigen unberührt (Art. 3).
Die Wechselfähigkeit des Ausländers bestimmt sich nach seinem Heimatsrecht, in
England nach dem des Begebungsortes?, jedoch sind die vom Ausländer im Inland ein—
gegangenen Verbindlichkeiten in Deutschland und England wirksam, sofern er nur nach
nlandischem Recht wechselfähig ist (Art. 84); in Frankreich ist diese Ausnahme umstritten.
Für den Schweizer im Auslande hatte das Obligationenrecht die ausnahmslose Geltung
des Heimatsrechts verordnet; doch ist dies nunmehr wohl auf die Fälle beschränkt, daß
—
Die Stellvertretung bei Übernahme einer Wechselverpflichtung ist statthaft,
auch durch eine nur beschränkt wechselfähige Person. Wer ohne zureichende Vertretungs—
nacht als Vertreter im fremden Namen zeichnet, haftet wechselmäßig auf Erfüllung,
soweit der vermeintliche Machtgeber gehaftet haben würde (Art. 95), in Frankreich und
England auf Schadensersatz.

8 7. Wechselform.

Das streng formale Wechselversprechen setzt eine schriftliche Urkunde voraus; es
gibt keinen mündlichen Wechsel. Format und Material sind irrelevant; nur Rußland und
Japan verlangen Stempel- resp. farbiges Papier; dagegen muß der Wechselbrief eine

Vgl. Späing S. 12N. 17.
Val. Meiri N S. 325; für die lex domicilii vgl. u. a Späing S. 258 u. die dort Zitierten.
Meili S. 8324.