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II. Zivilrecht.

Anzahl unerläßlicher Erfordernisse enthalten. Bezüglich der Zahl und Art dieser Er—
fordernisse gehen die Gesetzgebungen leider noch immer auseinander; die wenigsten ver—
langt das englische Recht.
aMA. Die wesentlichen Bestandteile!:
In der deutschen Wechselrechtsgruppe muß die Tratte (außer dem Zahlungsauftrag)
acht, der Eigenwechsel (außer dem Zahlungsversprechen) sechs Bestandteile enthalten; fehlt
auch nur einer derselben, oder ist er nicht formgerecht, so ist die Urkunde kein Wechsel,
und es entsteht aus den auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Accept, Giro, Aval)
keine wechselrechtliche Verbindlichkeit (Art. 4 und 7). Diese Bestandteile der Tratte sind:
1. Die Selbstbezeichnung als Wechsel (oder bei fremdsprachigen Wechseln das ent—
sprechende Wort der fremden Sprache) und zwar im Wechselkontert (sog. Wechselklausel).
Sie ist das den Wechsel von verwandten Papieren (Anweisung, Scheck, Zahlungsmandat)
 abgrenzende Unterscheidungsmerkmal, zugleich als Warnungssignal für den
unerfahrenen Unterzeichner dem Papier „an die Stirn geschrieben“, daher als Korrelat
der allgemeinen Wechselfähigkeit unerläßlich. Auch Ungarn, Skandinavien, Italien,
Rumänien und Rußland fordern diese Klausel; die Schweiz zwar prinzipiell auch, jedoch
stellt sie Orderpapiere, denen nur diese Klausel zum Wechsel fehlt, den Wechseln bis auf
einzelne Wirkungen (Acceptabilität und prozessuale Wechselstrenge) gleich. Die französische
und englische Gruppe, Belgien, Japan und Vortugal sehen von diesem Erfordernis
gänzlich ab.
2. Die Angabe der zu zahlenden Wechselsumme nebst der Münzart; in der
Schweiz, Rußland und Japan in Buchstaben, sonst in Buchstaben oder Ziffern. Der
Zusatz „oder Wert“ ist statthaft. Ein Zinsversprechen macht in sterreich den Wechsel
ungültig, während es in England und Belgien Kraft besitzt und in Deutschland
Novelle 7), sowie in Rußland (Art. 12) für nicht geschrieben gilt.
Wie das Zinsversprechen ist das Versprechen einer Konventionalstrafe zu behandeln.
Differieren die Summenangaben, so entscheidet in Italien und Skandinavien stets die
geringere Summe, wogegen in Deutschland (Art. 5), Frankreich und England die Buch—
staben vor den Zahlen den Vorzug haben.
3. Der Name oder die Firma der Person, an welche gezahlt werden soll (des
Wechselnehmers oder Remittenten).
Als Remittent kann sich der Aussteller der Tratte auch selbst bezeichnen (sog. Wechsel
an eigene Order, Art. 6). — Das französische Recht (Art. 110), auch Belgien verlangt die
Beifügung der Worte: „an Order“ oder eines gleichbedeutenden Ausdrucks (sog. Or der—
klausel), das englische und deutsche, auch russische und japanische Recht dagegen nicht;
die Orderklausel wird in diesen Ländern subintelligiert, — der Wechsel ist präsumtives
Orderpapier.
Wechsel auf den Inhaber sind zwar nach englischem und japanischem Recht (mit
Ausschluß der Wechsel unter 25 Yen) statthaft, dagegen weder in der deutschen und
französischen Gruppe noch in Rußland zugelassen. Diese Ausschließung befremdet neben
der Zulassung des Inhaberschecks und des Blankogiros des Wechsels an eigene Order?.
4. Die Verfallzeit. Sie muß eine einheitliche sein und kann nur in einer
der fünf gesetzlich zugelassenen Angaben bestehen, nämlich
a) auf einen bestimmten Tag, Präzise oder Tagwechsel,
b) auf Sicht (reiner Sichtwechsel),
c) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsicht-, Zeitsicht- oder befristeter Sicht—
wechsel),
d) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Datowechsel),
9) auf eine Messe oder einen Markt.
Ungültig sind Ratenwechsel (anders in England s. 9) und Usowechsel (anders in
Frankreich, Belgien und in England, wo jede bestimmbare künftige gewisse Zeit genügt).

UÜber die Form des Accepts, Giros und Avals vgl. unten 88 9, 10 u. 16.
Val. Cohn, Einheitl. W.R. S. 89 ff. u. Z. f. vp. R.W. IV G. 283