7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht.

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Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gelten zwar in Belgien, England, Japan
und Skandinavien, aber nicht nach deutschem Recht als Sichtwechsel.
5. Unterschrift des Ausstellers (Trassant, Wechselgeber), welche durch gerichtlich
oder notariell beglaubigte Handzeichen (aber nicht nach Schweizer Recht) ersetzt wird;
Japan verlangt sogar Siegelung.
6. Oreund Zeit der Ausstellung; Richtigkeit dieser Angabe ist nicht wesentlich;
mehrfache Datierung ist nichtig. England erklärt auch dies Erfordernis nicht für wesent—
lich (8. 3); anders Japan.
7. Rame oder Firma des oder der Bezogenen (Trassath. Der Aussteller
ann sich selbst als Bezogenen bezeichnen (trassierteeigener Wechsel) Art. 6). Der trassiert⸗
eigene Wechsel kann auch an eigene Order lauten, so daß Trassant und Remittent in
diesem Falle die nämlichen Personen sind.
8 Der Zahlungsort. Er kann jetzt in allen drei Wechselrechtsgruppen (in
Frankreich seit 1884), auch in Portugal, Japan, Rußland mit dem Ausstellungsorte
zusammenfallen; eine einzige Ausnahme besteht nach deutschem Recht (aber nicht in
Ftalien) für den trassiert-eigenen Wechsel, der nur als Distanzwechsel gültig, als Platz⸗
vechsel aber — was freilich nicht unbestritten — nichtig, also auch nicht als Eigenwechsel
anzusehen ist. Das englische Recht fordert überhaupt keine Angabe des Zahlungsorts.
Als Zahlungsort und Wohnort des Bezogenen gilt mangels besonderer Angabe der
bei dem Ramen des Bezogenen angegebene Ort (Adreßort); ist ein vom Adreßort
verschiedener Zahlungsort im Wechsel besonders angegeben, so ist der Wechsel ein echter
Domizilwechsel (Art. 24). Die Domizilierung bezweckt meist, die Wechselzahlung nach
Bankplaͤtzen zu verlegen.
Der Vomizilwechsel ist ein bestimmt domizilierter oder vollkommener, wenn auch
ein anderer Zahler (Domiziliat) neben dem Trassaten im Wechsel benannt ist (Domi⸗
ziliatenwechsel); fehlt die Angabe des Domiziliaten, so wird angenommen, daß am Zahlungs⸗
—DDDDD— Wechsel eine von der Wohnung des
Bezogenen verschiedene Zahlstelle (Lokal, Kasse) im Adreßorte an, so liegt der Fall des
uneigentlichen Domizilwechsels vor. Auch auf echten Domizilwechseln kann eine Zahl—
ttelle vorkommen; doch ist auf ihnen eine beigefügte Firma oder Kasse im Zweifel nicht
als Zahlstelle (Ortlichkeit), sondern als Domiziliat (Rechtssubjekt) anzusehen1.
9zZu diesen acht Bestandteilen der Tratte tritt noch die in Rußland (86) sogar
ausdrücklich geforderte, anderwärts implizite geforderte Aufforderung, die Wechsel—
zahlung zu leisten: „Zahlen Sie“ (8 ahlungsklausel). — Entrichtung der Wechsel—
stempelsumme ist in Deutschland (R.G. vom 4. Juni 1879) nur bei Strafe, in Eng—
land, Italien, Portugal und Rußland? auch bei Nichtigkeit, in Frankreich auch bei teil—
weisem Regreßverlust erfordert?.
Von“den Essentialien der Tratte entfallen beinm Eigenwechsel nur die Angabe
des Bezogenen und die Angabe des Zahlungsortes; als Zahlungsort gilt der Aus—
nellungsort, sofern nicht ein von ihm verschiedener Ort im Wechsel genannt ist (domi—
zilierter Eigenwechsel). Die Zahlungsklausel erscheint nicht als Auftrag, sondern als
Zahlungsversprechen („zahle ich“); Rußland fordert sie auch beim Eigenwechsel ausdrück—
uͤch. Eigene Wechsel an eigene Order sind unstatthaft.
3. Fakultative Bestandteile.
1. Das französische Recht (O. d. e. 110) erfordert zur Gültigkeit des Wechsels
statt der Wechselklausel und neben der Orderklausel noch die Valutaklausel, d. h.
eine spezifizierte Angabe über die Gegenleistung (valeur fournie), welche der Trassant
für die Ausstellung des Wechsels vom Remittenten oder einer anderen Person? in Geld,
Waren, durch Verrechnung oder auf irgend eine andere Weise erhalten hat. Von den

Vgl. v. Cansteim, Wechselrecht, 2. Aufl. S. 90 N, 30.
Val. Klibanski, Die neue russ. W.O. 1908, S. 20.
Lyon-Caen. IV Nr. 611. Val. v. Heckebim —X
Wechsel mit fremdem Valutageber, sog. Rimesse für fremde Rechnung; Wächter S. 106.