1048 II. Zivilrecht.

Tochterrechten Frankreichs haben Belgien, Portugal, Argentinien dies Erfordernis fallen
lassen; die ganze deutsche Gruppe, Eugland (6. ), Japan und jetzt auch Rußland ver—
langen diese Angabe nicht, ebensowenig die Entwürfe des Weltwechselrechts.
Diese historisch hochbedeutsame Klausel, die ursprünglich allein die Haftbarkeit des
trassierenden eampsor begründete, ist mit der veränderten Verwendung der Tratte und
mit der modernen Auffassung derselben wechselrechtlich bedeutungslos geworden; sie pro—
voziert oft genug die Lüge (Einert) und ist vielfach zur aine rmulé (Lyon-Oaen
ot Renault), zur Dekoration (Dern burg) herabgefunken. Gleichwohl ist auch in Deutsch—
land die überflüssige Valutaklausel bei Tratte und Eigenwechsel noch allgemein gebräuch—
lich; beim Wechsel an eigene Order erscheint sie in der perplexren Form: „Wert in mir
jelbst“; ihr prozessualer Vorteil (als Beweismittel der Zahlung) ist problematisch.
2. Die Deckungs- oder Revalierungsklausel gibt an, von wem der Bezogene
für die bevorstehende Zahlung des Wechsels einen bestimmten Wert (die Deckung, pro—
vision) erhalten, oder von wem er für den gemachten Aufwand den Ersatz (die Schad—
loshaltung, Revalierung) zu erhalten hat. In der Regel erfolgt die Deckung durch
den Aussteller selbst; dann lautet die Klausel: „und stellen es auf meine Rechnung“; in
den Fällen der Tratte für fremde Rechnung Gog. Kommissionstratte) erfolgt die Deckung
durch den Dritten, für dessen Rechnung die Tratte gezogen ist (des donneur de l'ordre,
»rdonnatéur, Kommittent); sein Name wird oft nuͤr mit den Initialen angedeutet; die
Klausel lautet dann „und stellen es auf Nechnung des Herrn N. N.“. Sehr häufig,
doch keineswegs stets besteht die Deckung darin, daß der Bezogene dem Aussieller oder
donnour de l'ordre bei Fälligkeit des Wechsels eine dem Wechselbetrag mindestens gleiche
Summe schuldet (O. d. e 116). Diese Klausel kann, da sie sich auf das Verhältnis zum
Bezogenen bezieht, beim Eigenwechsel nicht vorkommen.
3. Die Avisklausel gibt an, ob der Bezogene vor dem Accept oder der Zahlung
noch eine nähere Mitteilung (den sog. Apisbrief) abwarten solle („laut Bericht“) oder
nicht („ohne Bericht“). Sie ist nur bei der Traͤtte möglich und übrigens im heutigen
Verkehr „zur inhaltlosen Form erstarrt“ (Bernstein, Staubß
1. Die Orderklausel (ogl. oben A 8. 8).
Für statthaft sind ferner ausdrücklich erklärt der Domizilvermerk (vgl. oben Ag. 8)
und die später zu berührende Rekta-, Effektiv-, Protesterlaß⸗, Solas und Duplikatsklausel,
 das modifizierte Accept, das Indossament ohne Obligo, die Notadresse, der Prä—
sentationsbefehl, der Arretierungs- und der Depositionsvermerk.
Andere Zusätze sind, obschon dies bestritten, zulässig, immerhin nur so weit, als sie
nicht etwa gegen das Wesen des Wechsels, insbesondere seine abstrakte Natur, ver—
stoßen. Einzelne derselben gelten als nicht geschrieben, z. B. das Versprechen von Zins
und Konventionalstrafe (vgl. oben A 8. 2), wohl auch der Ausschluß der Verjährung;
andere vernichten die Wechselerklärung, so die Ausbedingung einer Gegenleistung, so die
Angabe eines bestimmten Verpflichtungsgrundes (vgl. jedoch England. s. 3b), die Bei—
fügung einer wahren Bedingung und — was sehr streitig — der Ausschluß der Verpflichtung
des Ausstellers; in England faͤllt dadurch nur die Haftung des Ausstellers fort (8. 16)
auch in Frankreich ist diese Klausel gültig (Angstklausel).
0. Korrekturen, Streichungen und Rasuren entziehen dem Wechsel die für
Geltendmachung im Wechselprozeß erforderliche Unverdächtigkeit. Sie nötigen den Inhaber,
zu beweisen, daß die Anderung mit der Zustimmung oder schon vor der Unterschrift des
verklagten Wechselzeichners vorgenommen worden ist; nach Schweizer Obl.R. 802 streitet
jedoch die Vermutung dafür, daß die Zeichnung schon vor der Veränderung stattgefunden
habe. Die früheren Wechselzeichner haften bei ungerechtfertigten Veraͤnderungen in
unwesentlichen Teilen nur nach Maßgabe des ursprünglichen Wechselinhalts, bei solchen
Anderungen in wesentlichen Teilen aber gar nicht, da die durch Verfälschung hinein—
gebrachten Essentialien als gar nicht vorhanden zu betrachten sind; das ist freilich (besonders
hez. der Anderungen in der Wechselsumme) streitig. Die späteren Zeichner haften