7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1049

dagegen dritten gutgläubigen Erwerbern nach Maßgabe des veränderten Wechselinhalts;
ihnen gegenüber wird die Gültigkeit des eigentlich nichtigen Wechsels fingiert J.
Zerrissene (nicht bloß auscinandergefallene) Wechsel sind nichtig.
Aus falschen Unterschriften haftet weder der, dessen Name mißbraucht ist, noch
der Fälscher wechselrechtlich. Falsche oder gefälschte Unterschriften auf einem Wechsel
schädigen die Wechselkraft der darauf befindlichen echten Unterschriften nicht; es gilt wie
bezüglich der Wechselfähigkeit das Prinzip der Selbständigkeit der einzelnen, Wechselakte
Art. 8, 78 u. 76); so auch in Japan (708), Rußland und wohl auch in England (8. 54).
Unwahre Angaben in den Essentialien nehmen dem Wechsel die Wechselkraft nicht.
D. Nur zur Zeit der Geltendmachung muß der Wechsel alle Essentialien enthalten;
in welcher Reihenfolge sie aufgesetzt werden, ist unerheblich; auch Accept (Blankoaccept)
und Indossamente können auf einen unausgefüllten Wechsel ohne Ausstellerunterschrift
gesetzt werden.
Eine wechselmäßig unterschriebene Urkunde, welche die Essentialien eines Wechsels
nicht oder nicht vollständig enthält, ist ein unfertiger oder Blankowechsel (Wechsel—
blankett). Er hat sich gewohnheitsrechtlich entwickelt und ist in Theorie und Praxis
(in sterreich durch Minist. V. v. 6. Okt. 1888) anerkannt.
In der Übergabe des Blanketts liegt das selbständige, unwiderrufliche, verbindliche
und übertragbare Recht zur Ausfüllung in verkehrsüblicher Weise ohne beschwerende
Zusätze; vertragswidrige Ausfüllung gibt dem Unterzeichner (gegen den Nehmer des
Blanketts und den um die Vertragswidrigkeit wissenden Dritten) die éxceptio doli;
dem redlichen Erwerber gegenüber haftet der Blankozeichner aber wechselmäßig nach Maß—
gabe des ausgefüllten Wechsels, auch wenn die Ausfüllung der Vereinbarung widerspricht.
Das Ausfüllungsrecht erlischt mit der einmaligen Ausfüllung.
P. Die Auslegung des zur Zirkulation bestimmten Wechsels darf nur aus sich selbst
und aus allgemeinen Verkehrsanschauungen erfolgen, nicht nach partikulärem Sprach—
gebrauch oder nach dem aus Nebenumständen der Ausstellung oder Begebung festgestellten
Willen der Parteien.
P. Die Form aller Wechselerklärungen und damit die Gültigkeit der Wechsel—
verbindlichkeit richtet sich nach dem Recht des Ortes, an welchem die Erklärung — der
Angabe im Wechsel zufolge — erfolgt ist (locus regit actum). Es bestehen jedoch zwei
Ausnahmen, in denen das der Guͤltigkeit der Erklärung günstigere (inländische) Recht
maßgebend ist:
1. wenn dem ungültigen Grundwechsel gültige accessorische Wechselerklärungen im
Inland hinzutreten (A 88 Abs. 2);
2. wenn der Inländer sich gegenüber dem Inländer im Auslande verpflichtet
(a. a. O. Abs. 3).
88. Die Verpflichtung des Ausstellers.

1. Die Tratte enthält ihrem Wortlaut nach nur einen Zahlungsauftrag des
Ausstellers an den Bezogenen; kraft Gesetzes liegt aber in ihr das Versprechen, für den
Erfolg des Auftrags einzustehen GGarantie, Regreßhaftung). Daher haftet der
Aussteller (auch bei der Kommissionstratte) wechselmäßig dem Remittenten und jedem
späteren redlichen Wechselerwerber gegenüber unter der Voraussetzung gehöriger Präsen—
dation und Protestation:—
1. für Zahlung, m. a. W. für das Interesse des Inhabers an der rechtzeitigen
Zahlung. Dies Interesse wird im Einzelfall nicht speziell ermittelt, sondern ist ein⸗ für
aͤllemal (in der Regreßsumme) gesetzlich firiert;
2. schon vor der Zahlung für die Annahme des Zahlungsauftrags durch den
Bezogenen; eventuell ist er in der deutschen Gruppe, auch in Japan zur Sicherstellung,

Grunhut J S40; bez. Englands val. 8. 64..