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II. Zivilrecht.

in England und Rußland zur sofortigen Einlösung, in Frankreich zur Sicherstellung oder
Einlösung verpflichtet;
Das englische System verdient den Vorzug'.
3. für die Solvenz des Bezogenen zwischen Accept und Fälligkeit; daher hat
er bei Unsicherheit des Acceptanten (d. h. in den Fällen der Zahlungseinstellung, Konkurs—
eröffnung oder fruchtlosen Zwangsvollstreckung) selbst Sicherheit zu bestellen, sofern sie
oom Acceptanten nicht zu erlangen ist?.
Diese dreifache Haftung ist unausschließbar (vgl. oben 85 7 B am Ende). Sie ent—
steht nicht schon mit der bloßen Unterzeichnung des Wechsels, da der Trassant seine
Unterschrift noch durchstreichen, der Wechsel auch zur Zeit der Unterschrift noch
unfertig (Blankett) sein kann. Anderseits bedarf, es (von Rußland, Art. 15 u. 89, u.
England, s. 2 u. 40, abgesehen) auch nicht der freilich ganz üblichen Übergabe (Begebung)
durch den Aussteller an den Remittenten resp. bei Wechseln an eigene Order an den
ersten Indossatar. Vielmehr entsteht die Ausstellerhaftung, wenn der vom Aussteller
anterzeichnete Wechsel vollständig ausgefüllt und von einem redlichen Dritten erworben
worden ist (ogl. unten 8 22).
4. Außerdem ist der Trassant auch seinem unmittelbaren Nachmann (Remittenten
resp. erstem Indossatar) zur Ausstellung von Duplikaten verpflichtet.
5. In Frankreich, Belgien, Japan hat der Aussteller der Tratte für eigene Rechnung
dem Bezogenen Deckung zu gewähren; bei der Kommissionstratte hat der donneur d'ordre
diese Pflicht. Nach dem Wechselrecht der deutschen Gruppe besteht eine solche Pflicht
wechselrechtlich nicht; der Aussteller kann höchstens zivilrechtlich auf Grund eines besonderen
und vom Bezogenen aufzudeckenden Rechtsverhältnisses zur Deckung vor oder zur Reva—
lierung nach geleisteter Zahlung verbunden sein.
IIJ. Der Aussteller des Eigenwechsels haftet nur für Zahlung der Wechsel—
resp. (im Fall der Nichteinlösung) der Regreßsumme, sowie bei Unsicherheit vor Ver—
all für Sicherheitsbestellung.

8 9. Übertragung des Wechsels.
1. Der Wechsel kann vom Remittenten (beim W. an eigene Order vom Aussteller)
übertragen werden. Die zivilrechtliche Form der Zession ift ungebräuchlich, aber statt—
haft; sie braucht weder auf dem Wechsel beurkundet noch überhaupt schriftlich zu sein.
Zur Geltendmachung der Rechte gegen die Wechselschuldner bedarf es jedoch der Über—
tragung des Wechselbriefs. Die Zession überträgt die Forderung des Zedenten, mit allen
ihren Pfand- und Bürgschaftsrechten, auch behaftet mit allen Einreden, die dem debitor
eessus gegen den Zedenten zustehen. Der Zedent haftet nur für die Erxistenz der For—
derung, dagegen nicht für deren Einbringlichkeit, es sei denn diese letztere Haftung be—
sonders übernommen.
Mit zessionsgleicher Wirkung kann der Wechsel auch durch Erbgang, Zuschlag in
der Auktion, infolge gerichtlicher Uberweisung oder durch Zahlung der Wechselschuld
seitens eines Dritten übertragen werden.
2. Die eigentlich wechselmäßige Übertragung erfolgt jedoch durch Indossament
(Giro).
Es ist ein auf den Wechsel, dessen Kopie oder Verlängerung (Allonge) gesetzter
Vermerk des bisherigen Wechselgläubigers (des Remittenten oder Indossanten, Giranten),
daß an seine Stelle ein anderer (der Indossatar, Giratar) treten soll.
Beim vollständigen oder ausgefüllten Indossament ist der Indossatar im Ver—
merk genannt, zumeist mit dem abgekürzten Zahlungsbefehl: „für mich an N.“, d. h.: zahlen
Sie anstatt an mich an den Indossatar. Orts- und Zeitdatum sind nützlich, doch —
abweichend vom O. de c. — nicht wesentlich. Order- und Valutenklausel find im Giro—

Val. Cohn in Z. f. val. R.W. IV S. 62ff. anderer Meinung ist Bernstein, Revision S. 80.
Art. 29. Analog in Frankreich u. England: val. Späing S. 108ff.