7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht.

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wie im Grundwechsel überflüssig. Bedingungen machen ungültig; anders in England
(6. 33).
Des Indossament pflegt auf die Rückseite des Wechsels geschrieben zu werden (indossare
 est cartao dorsum inscribere); als Vollindossament kann es aber auch auf der
Vorderseite stehen.
3. Das Indossament schließt sich als accessorischer Schriftenakt einem Grundwechsel
an; dieser muß formgerecht sein und darf kein Verbot der Indossierung enthalten. Das
Indossament legitimiert den Indossatar und hat, wenigstens der Regel nach, Transport-
 und Garantieeffekt.
a) Es transportiert die Wechselforderung; sie geht, so wie sie geschrieben ist,
über, bdaher (im Gegensatz zur Zession und vom Fall der Kollusion abgesehen) frei von
Alen Einreden, die dem Wechselschuldner gegen den Indossanten oder gegen einen seiner
Vormänner zustehen; es begründet nicht Nachfolge in das Recht des Gläubigers, sondern
ecessio in locum (Dernburg); der Indossatar wird selbständiger Gläubiger aller
Wechselschuldner (proprio nominé et iure). Der Indossatar hat das Recht zur Weiter—
indoffierung, auch an einen Vormann (Aussteller oder früheren Indossanten; sog. Rückndossament),
 auch an den Bezogenen und selbst an den Acceptanten, ohne daß sofort
Konfusion einträte.
Ein gesetzlicher ÜUbergang der Neben- und Sicherheitsrechte findet nicht statt. Ins⸗
besondere erwirbt bei der Tratte der Indossatar in allen Ländern der deutschen Gruppe,
ainschließlich Italiens, Portugals, Rumäniens, sowie in England und Rußland ohne be⸗
sondere Abiretung kein Recht auf die in den Händen des Bezogenen befindliche Deckung!.
Dagegen geben ihm das belgische Gesetz, die französische Praxis und das schottische Recht
in ausschließliches Recht auͤf die Deckung, auch gegenüber den Konkursgläubigern des
Trassanten; der herrschenden Ansicht Frankreichs gilt der Indossatar sogar als probriédaire
 () de la provision. Dies Recht auf die Deckung ist ein Haupthindernis der
Wechselrechtseinheit, theoretisch unhaltbar und in einzelnen Fällen (Ziehung auf Kredit)
— ihm nachgerühmten Vorzüge, denn es
schließt weder die Ausstellung von Gefälligkeitswechseln aus, noch hindert es die Zurück—
ziehung der Deckung vor der Fälligkeit; es fördert auch nicht die Begebbarkeit des Wech—
sels, da der Erwerber nach der Solvenz der Unterzeichner, nicht nach der Existenz der
Deckung zu fragen pflegt; es besitzt in Frankreich selbst namhafte Gegner, aber noch
mmer Lifrige Verteidiger, in jüngster Zeit besonders Thaller?.
Der Indossant gibt sein Recht indes nicht unbedingt auf; es lebt vielmehr, wenn
der Wechsel nicht honoriert wird und zurückgeht, mit dem Rückerwerb wieder auf (ex tune).
b) Der Indossant haftet nicht nur, wie ein Zedent, für die Existenz der Wechsel—
forderung, sondern garantiert, wie ein Aussteller, die Zahlung, bei der Tratte auch
das Accept und die Sicherheit des Acceptanten. „Rvery indorser is à new drawer.“
Immerhin kann jedoch, im Gegensatz zur Verpflichtung des Ausstellers, diese Haftung
durch die sog. Angstklausel (z. B. durch die Worte „ohne Obligo“) ausgeschlossen
werden. Das Indossament ist daher keine neue Tratte mit dem Inhalt der alten, aber
es ähnelt einer solchen.
Zur formellen Legitimation bedarf es bei dem mehrfach indossierten Wechsel der
geschlossenen Girokette, d. h. einer äußerlich zusammenhängenden Reihe von Indossa—
Nenten, bei denen jedes folgende vom Indossatar des unmittelbar vorangehenden unter—
zeichnet ist; dabei gelten durchstrichene und nicht im Zusammenhang stehende Indossamente
als nicht geschrieben; gefälschte unterbrechen die Girokette nicht.
Die Indossabilität hat im deutschen und englischen Recht die Orderklausel nicht zur
Voraussetzung. Sie ist ein vaturale negotii. Sie kann ihm nur durch ein Verbot im

ere das anß 8 Instr. Law 8 211.
⸗ afler im Bull. de la soc. de lég, comp. XXIX, 1900, p. 785 ff.; gegen ihn Sacer⸗
doti w Dn — p — —A a. o II S. 3 duch In Congrès
eα reÂα p. M Speiser n 3. I 53. B2 S. i80. 80 S. 168; Gruü nhut
 IIS. 149; Lyon⸗-Caen 7 Ro. 179 Iei 3. f H n