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II. Zivilrecht.

Grundwechsel selbst (die sog. Rektaklausel oder negative Orderklausel) entzogen
werden (Art. 9). Diese Klausel lautet meist: „nicht an Ordre“. Alle Indossamente
eines mit solcher Klausel versehenen Wechsels (Rektawechsel) sind allen Wechselschuldnern
gegenüber (in Rußland [8 22)] nur dem Verbietenden gegenüber) wechselrechtlich wirkungs⸗
los; sie können aber unter Umständen als Zessionen oder Vollmachten wirken.
4. Teilindossamente erzeugen, was freilich bestritten, kein Wechselrecht.
5. Eine Unterart des Indossaments ist das Blankoindossament (offenes Giro);
es genügt dafür schon die bloße Namensunterschrift; in diesem Fall muß es auf der
Rückseite des Wechsels stehen. In Frankreich wirkt das Blankogiro nur als Vollmacht,
in Deutschland und England hat es vollen Transport- und Garantieeffekt. Es unter—
bricht die zur Legitimation nötige Girokette nicht. Jeder Wechselinhaber gilt als legiti⸗
mierter Wechselgläubiger, darf die sämtlichen auf dem Wechsel befindlichen Blankoindossa⸗
mente ausfüllen, den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung einziehen, einklagen, voll
oder in blaneo weitergirieren oder ihn ohne eine Unterzeichnung (und daher ohne eigene
Haftung) durch bloße UÜbergabe (sog. Blankotradition) übertragen. Der blanko—
indossierte Wechsel teilt die Vorteile und Gefahren des Inhaberpapiers, ist aber doch kein
solches, da der Inhaber ihn jederzeit in ein Orderpapier zurückwandein kann.
6. Modifikationen des Indossaments sind (außer dem oben erwähnten Indossament
ohne Obligo) noch folgende:
a) Das Rektaindossament. Es verbietet die weitere Indossierung durch die
Rektaklausel: „nicht an Ordre“. Der Wechsel bleibt gleichwohl (im Gegensatz zum Rekta—
wechsel) indossabel; aber der verbietende Indossant (nur er) wird den Nachmaͤnnern seines
Indossatars (nur diesen) gegenüber nicht haftbar; die Wirkung des Verbots ist sonach
lim Gegensatz zum Rektawechsel) nur eine relative, keine absolute (A. 15).
b) Das Prokura- oder Vollmachtsindossament. Es kennzeichnet den Indossatar
als bloßen Bevollmächtigten, gewöhnlich durch die Klausel: „zum Inkasso“ oder, in Pro—
kura“. Es hat weder Transpori- noch Garantiefunktion, sondern ermächtigt nur den
Indossatar, als Vertreter des Indossanten, dessen Wechselrecht, insbesondere durch Ein—
ziehung und Einklagung, geltendzumachen, diese Vollmacht auch durch Prokuraindossament
(nicht aber durch eigentliches Giro) weiterzuübertragen. Als bloßer Bevollmächtigter
muß der Prokuraindossatar sich alle ECinreden aus der Person seines Indossanten entgegen—
jetzen lassen (A4. 17).
Der Verkehr bedient sich statt des Mißtrauen verratenden Prokuraindossaments
zum Inkasso für Rechnung des Indossanten gern des eigentlichen Indossaments (sog.
fiduziarisches Indossament, verstecktes Inkassogiro)t; es ist gültig. Der
Inkassomandatar hat nach außen die Stellung eines wahren Indossatars und unterliegt,
was freilich sehr umstritten, den Einwendungen aus der Person seines Indossanten, so—
fern er auf der Wechselforderung beharrt, obwohl er erfahren, daß Einwendungen gegen
seinen Vormann bestehen.
c) Das Indossament ist, von Spanien, Holland und Argentinien abgesehen, auch
nach Verfall möglich und legitimiert, wie das Indossament vor Verfall. Das
deutsche, schweizer und serbische Recht unterscheidet:
d) das Nachindossament des mangels Zahlung rechtzeitig protestierten Wechsels;
es hat gar keinen Garantieeffekt und nur unvollkommenen Transporteffekt, denn es über
trägt die Rechte gegen Acceptanten und Wechselindossanten nicht als selbständige, sondern,
wie bei der Zession, nur als abgeleitete, mit allen Einreden aus der Verson des
Vormanns behaftete;
9) das Nachindossament des nicht rechtzeitig protestierten (präjudizierten)
Wechsels; es hat vollkommenen Garantieeffekt hinsichtlich des Nachindossanten; die Vor—
indossanten sind zufolge der Protestversäumung regreßfrei geworden; dagegen gehen die
Rechte gegen die Nachindossanten und den Acceptänten als selbständige uüuber. und

wLiteraturnachweise bei Grünhüt II S. 148 N. 1 und Wieland S. 282 Nr. J. Neuestens
Druchhola in Gruchots Beiträgen. Bd. 47 (19089