7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1053

war nach der herrschenden Meinung unter der Bedingung der Präsentation binnen zwei
Jahren, gleichsam als wäre mit dem ersten Nachgiro ein Sichtwechsel mit dem sonstigen
Inhalt des präjudizierten Wechsels ausgestellt worden. Die Schweiz hat diese Präsentations—
pflicht gesetzlich fixiert, und zwar bei acceptierten Wechseln auf drei Jahre, bei nicht⸗
acceptierten auf ein Jahr.
Dieser ebenso gefeierten wie angefochtenen“, von der loi type verworfenen Zwei—
leilung des deutschen Rechts (A. 16) haben sich weder Ungarn, noch Italien, Rumänien und
Portugal, noch Skandinavien und Rußland angeschlossen; in Skandinavien und Rußland
hat der Nachindossatar stets selbständige Rechte, und das nimmt auch die herrschende
Ansicht in Frankreich an; in den übrigen genannten Ländern, sowie in England, Belgien
ind Japan erwirbt dagegen der Nachindossatar nur abgeleitete Rechte, wie ein Zessionar.

8 10. Die Annahme.
1. Die Annahme seitens des Bezogenen (Acceptation, Accept) findet nur bei der Tratte
tatt; beim Eigenwechsel ist sie begrifflich ausgeschlossen.
Sie setzt zur Wirksamkeit eine formgerechte Tratte voraus, ohne daß jedoch Echtheit
 der Unterschrift des Trassanten oder Wechselfähigkeit desselben notwendig wäre. Die
Annahme kann aber auch schon vor der Ausfüllung der Tratte abgegeben werden (sog.
Blankoaccept); dies komint besonders oft als Kaution und zur Kreditbeschaffung aus
Gefälligkeit vor (üuber das Ausfüllungsrecht vgl. oben 87 D).
2. Der Annahme geht zumeist die Präsentation voraus, d. h. eine unter Vor⸗
legung des Originalwechsels an den Bezogenen (den Präsentaten) gerichtete Auf⸗
forderung, die Zahlung der Tratte wechselmäßig zu versprechen. Sie muß an einem
Werktage im Geschäftslokale, event. in der Wohnung am Wohnort des Bezogenen (nicht
des Domiziliaten) erfolgen.
Zur Präsentation berechtigt (,diskretionär befugt“) ist jeder faktische Inhaber der
Tratte, auch die Post. Die bloße Detention gilt als Vollmacht des Wechselgläubigers;
eines Indossaments an den Präsentanten bedarf es nicht.
Eine gesetzliche Präsentations pflicht besteht (abgesehen vom spanischen Recht)
nicht mehr; der Inhaber ist zur Diligenz (vgl. unten 8 12) als Mandatar seiner Vor—
manner (jetzt auch in Rußland) nicht mehr verpflichtet. Immerhin bestehen drei
scheinbare) Ausnahmen nach deutschem Recht:
a) Der Nachsichtwechsel'(Art. 19) muß bei Verlust des Regresses gegen die
Vormanner behufs Herbeiführung des Verfalltages nach Maßgabe der vom Aussteller
oder Indossanten im Wechsel oder Indossament getroffenen Bestimmung, event. binnen
der gesetzlichen Frist von zwei Jahren (in der Schweiz von einem Jahre) nach dem Aus⸗
stellungsdatum zum Accept und zwar zum datierten Accept präsentiert und protestiert
werden; das datierte Accept bestimmt die Verfallzeit; das Datum des Protestes ersetzt
das fehlende Datum des Accepts. Die Ausnahme ist nur scheinbar, weil die Präsentation
nur Bedingung für das Regreßrecht ist, und weil, was in Belgien, Rumänien und Ruß—
and? gesetzlich anerkannt, in Frankreich wohl allgemein angenommen, in Deutschland
aber sehr bestritten ist, die Präsentation zur bloßen Bestätigung der Sicht anstatt zur
Annahme genügt.
b) Im Domizilwechsel (Art. 24) kann der Trassant bei Regreßverlust die Präsentation
behufs Bezeichnung des Zahlungsleisters (Domiziliaten) vorschreiben. Auch hier liegt nur
eine Regreßbedingung, keine wahre Pflicht vor; überdies beruht diese Ausnahme nicht, wie
in England, auf Gesetz, sondern auf Privatdisposition. — Die englische und französische
Bruppe, auch Italien und Japan (734 Abs. 2) dehnen diese Befugnis des Trassanten,
die Präsentation vorzuschreiben, auf alle Tratten aus und verpflichten den Inhaber
alsdann zur Präsentation bei Schadensersatz, in Japan bei Regreßverlust.

Vgl. 3. f. vgl. R.W.‚ IV S-, 38 ff.
281015 ogl. die amtliche Erläuterung bei Klibanski S. 77. Umgekehrt scheint Japan
735 Abs. 2 das wirkliche Accept zu fordern. Vgl. auch 3. f. v. R.W. IV S. 74ff.