II. Zivilrecht.
e) Kraft Vereinbarung kann ein Wechselgläubiger zur Präsentation bei Schadens—
ersatz zivilrechtlich verpflichtet sein.
3. Der Wechsel ist, im Gegensatz zur Anweisung, unbedingt acceptabel; Aus—
steller und Giranten haften für die Annahme. Das Recht des Inhabers zur Präsentation
kann mit wechselrechtlicher Wirkung durch keine Klausel aufgehoben werden: anders im
französischen, italienischen und wohl auch englischen Recht.
4. Die Präsentation ist sofort, selbst am Ausstellungstage, und beliebig später,
selbst am Verfalltage, statthaft. Eine Ausnahme besteht nur bezüglich der Meß- und
Marktwechsel, die nur zu der durch Meßortgesetz bestimmten Präsentaätionszeit am Meß⸗
oder Marktort zu präsentieren sind. Eine die sofortige Präsentation und Protestation
ausschließende Übereinkunft ist, selbst wenn sie im Wechsel oder Giro steht, ohne wechsel⸗
rechtliche Wirkung (Nov. 5 zu Art. 18); entgegengesetzte Usancen (soa. Augsburder Accept)
sind beseitigt.
Dem Bezogenen gewähren die meisten fremden Rechte, auch die Schweiz, Italien und
Skandinavien eine 24stündige, England die verkehrsübliche Bedenkfrist; in Deutschland
jat er sich dagegen sofort über die Annahme zu erklären. Diese Pflicht und das Recht
zur sofortigen Präsentation bezeichnet man als das Prinzip des prompten Accepts.
5. Eine Verpflichtung des Bezogenen zu acceptieren besteht, ohne besonderes Ab—
kommen, selbst für den Schuldner des Ausstellers nicht; anders in Belgien unter Kauf—
leuten für Handelsschulden (kraft Gesetzes vom 20. Mai 1872) in Hoͤhe des Schuld—
betrages.
6. Die Annahme muß durch schriftlichen Vermerk des Bezogenen auf dem Original
jelbst vorgenommen werden, gleichviel an welcher Stelle. Gewöhnlich erfolgt sie quer!
an der Vorderseite, und zwar mittels des unterzeichneten Worts „angenommen“ (in
Frankreich obligatorisch); die bloße Namensunterschrift genügt dagegen allgemein in Eng—
land und (auf der Vorderseite) in Deutschland; auf der Rückseite muß nach Art. 21 noch
irgend eine Erklärung hinzutreten, die nicht unzweifelhaft das Gegenteil des Acceptations
willens ausdrückt; selbst „gesehen“ genügt. Datierung ist nicht nötig; selbst das un—
datierte Accept des Nachsichtwechsels ist bindendes Accept.
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden; daher
kann das einmal gezeichnete Accept vom Bezogenen selbst vor der Aushändigung an den
Präsentanten weder zurückgenommen (durchstrichen) noch beschränkt werden. Das
schweiz. Obl. R. Art. 740 hat diese Konsequenz der D.W.O. (Art. 21) ausdrücklich
ausgesprochen. Das durchstrichene Accept wird als undurchstrichen fingiert. Dagegen
gibt Belgien dem Bezogenen das Durchstreichungsrecht innerhalb der 24stuͤndigen Bebenk
frist, Italien bis zur Aushändigung.
Die Annahme durch einen Nichtbezogenen verpflichtet nicht, kann auch nicht als
Eigenwechsel aufrechterhalten werden, wohl aber unter Umständen als Aval gelten.
In Ermanglung der Annahme darf der Inhaber Protest erheben und Regreß
nehmen.
7. Die Annahme kann auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt, ein solches Teil—
accept daher vom Inhaber (bei Verlust des Regresses hinsichtlich des angebotenen
Teils) nicht abgelehnt werden (anders in England). Dagegen darf der Inhaber eine
durch Beifügung sonstiger Einschränkungen (Zeit und Ortsänderungen) qualifizierte An—
nahme ablehnen; sie gilt (hinsichtlich des Regresses) als gänzlich verweigert. Über—
mäßiges Accept gilt nur in Höhe der Wechselsumme. Ungültig ist ein wirklich bedingtes
Accept; dies ist freilich bestritten und in England anders geregelt.
8. Erst durch die Annahme entsteht die wechselmäßige, selbständige, nicht bloß bürg—
schaftsmäßige Pflicht des Bezogenen zu zahlen, und zwar nach dem Inhalt seines
(reinen oder qualifizierten) Accepts (Qui accéptat, solvat. Chi accetta paghi), außer—
dem auch bei eigener Unsicherheit Sicherheit zu bestellen. Diese Pflicht besteht jedem
gutgläubigen, formell legitimierten Inhaber gegenüber, in der deutschen Gruppe, Italien,

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Daher der Spruch: „Wer auer schreibt, dem geht's auer.“