7. G. Cohn, Wechsel-⸗ und Scheckrecht. 1055

Belgien, England (nicht ir Frankreich) auch dem Aussteller gegenüber. Der Acceptant
wird Hauptschuldner; Aussteller und Indossanten haften nach der Annahme nur noch
zventuell für die Zahlung.
Dem Acceptanten steht dagegen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu; er tritt
nur als Verpflichteter in den Wechselverband. Im Gegensatz zum Code de comm.
Art. 117 (Glaceeptation suppose la provision) hüpft das deutsche Recht keine Ver⸗
mutung des Deckungsempfanges an das Accept. — Der Trassant kann den Zahlungs—
auftrag dem Bezogenen gegenüber nur bis zum Accept widerrufen. Dem Inhaber
gegenüber ist die Konterorder überhaupt wirkungslos.
Dem Acceptanten gleich haftet der Aussteller des Eigenwechsels (Art. 98).

8 11. Die Zahlung.
Der Zahlung geht in der Regel die Präsentation zur Zahlung voran. „Der
Wechsel muß zu mir koinmen, ich brauche ihm nicht nachzugehen““. Die Präsentationspflicht
 kann durch eine Klausel im Wechsel oder vertragsmäßig erlassen werden.
Der im Wechsel angegebene Verfalltag deckt sich nicht stets mit dem eigentlichen
Zahlungstage, d. h. dem Tag, an dem die Zahlung wirklich gefordert werden kann.
Eine gefetzliche Hinausschiebuug findet, wenn der Verfalltag auf einen Sonn- oder (all⸗
gemeinen) Festtag fällt, auf den nächsten Werktag statt. Dagegen sind die früher weit—
erbreitelen sog. Respekt- oder Gnadentage (d. h. dem Schuldner zustehende gesetze
liche Anstandsfristen nach eingetretenem Zahlungstermin) in den meisten Ländern ab⸗
geschafft; anders in England (mit gewissen Ausnahmen, 8. 19); übrigens ist, zwar nicht
in Deutschland, doch in vielen Ländern (auch Frankreich, Belgien, Schweiz, Rußland
68 8. 3) der Schuldner tatsächlich in der Lage, die Zahlung auf den folgenden Tag zu
vberschieben, da erst an diesem protestiert werden darf. Die früher (z. B. in Augsburg
und Bremen) durch Ortsrecht eingeführten allgemeinen Zahltage (sog. Kassiertage)
find 1876 partikularrechtlich wieder beseitigt worden. Gewillkürte Hinausschiebung des
Verfalltages durch Prolongations vermerk des Wechselgläubigers auf dem Wechsel
andert, was streitig, die Verfallzeit (und den Verjährungsbeginn) nicht, sondern wirkt
naur als Stundung dem Prolonganten und denjenigen Vormännern gegenüber, die in die
Stundung gewilligt haben (ogl. Schw. O. R. 761.). Die durch Gesetz gewährte (n ot⸗
wendige) Prolongation schiebt den Verfalltag wirklich hinaus, und zwar allen
Wechselinteressenten, auch den Ausländern gegenuͤber; dagegen hält ein Moratorium
den Verfalltag fest und schiebt nur die Fristen (zur Präsentation, Protestation und Klage—
erhebung) hinaus; es wirkt mithin nur bezüglich der im Inland entstandenen Wechsel⸗
verpflichtungen.
Die Bestimmung des Verfalltags bei einzelnen Arten von Wechseln (besonders von
Sicht⸗, Nachsicht, Dato-, Meß-, Markts und nach altem Stil datierten Wechseln) ist in
Art. 80 -35 näher normiert.
Zahlung vor Verfall kann weder gefordert noch aufgedrängt werden; der Zahler
trägt, wie viele Gesetze (Frankreich, auch Schweiz und Skandinavien) ausdrücklich be—
stimmen, die Gefahr der verfrühten Zahlung. Die deutsche und englische Wechselordnung
schweigen. — Die Zahlung ist vom Bezogenen, beim Eigenwechsel vom Aussteller, bei
Domizilwechseln vom Domiziliaten zu leisten.
Die Zahlung muß an den gutgläubigen und darf an jeden durch die zusammen—
hängende Girokette formell legitimierten Inhaber erfolgen; der Zahlende ist verpflichtet,
hie Identität des Inhabers mit der Person, auf welche die formelle Legitimation lautet,
zu prüfen; dagegen ist er zur Prüfung der Echtheit der Indossamente weder verpflichtet
noch berechtigt.
Die Zahlung der Wechselsumme erfolgt in der Landesmünze; Zahlung in fremder
Münze darf nur dann gefordert werden, wenn der Aussteller durch die Effektivklaus el

1Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichworter S. 286 N. 92.