II. Zivilxecht.
(d. h. das Wort „effektiv“ oder einen gleichbedeutenden Zusatz) dies ausdrücklich be—
stimmt hat. (A. 87.)
Tei lzahlung muß (im Interesse der Verminderung der Regreßsumme) angenommen
werden, und zwar selbst dann, wenn die ganze Wechselsumme acceptiert war.
Wechselzahlung ist Einlösung; der Wechselschuldner braucht nur Zug um Zug gegen
Aushändigung des quittierten Wechsels zu zahlen. Bei Teilzahlung kann nur AÄb—
schreibung der gezahlten Summe auf dem Wechsel und Quittieruag uf einer Wechsel⸗
topie verlangt werden.
Durch die Zahlung der Tratte erwirbt der Bezogene an sich noch nicht einen
Ersatzanspruch (Revalierungsanspruch) gegen den Aussteller (oder den Kommittenten); er
muß vielmehr, was freilich höchst bestritten, das unterliegende Rechtsverhältnis aufdecken.
Hat er als Mandatar des Ausstellers gehandelt, so hat der Aussteller die Hingabe der
Deckung zu erweisen.
Ist die Präsentation unterblieben, so gerät der Wechselschuldner nicht in Verzug;
der Gläubiger kann weder Verzugszinsen noch (bei sofortiger Zahlung auf die Klage)
Prozeßkosten fordern. Der Schuldner ist vom dritten Tagẽ nach dem Zahlungstage an
zerechtigt, die geschuldete Summe auf Gefahr und Kosten des Inhabers zu deponieren.

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812. Der Protest!.

Der seit 1885 nachweisbare? Protest war ursprünglich die an die Präsentation zur
Zahlung sich anschließende feierliche Wahrung aller Schadensansprüche gegen die Vor—
männer. Diese Wahrung ist weggefallen. Jehtt ist der Protest nur noch ein in gesetzlich
bestimmter Form errichtetes Zeugnis einer uͤrkundsperson über die durch sie bewirkte
Präsentation und deren Erfolglofigkeit?. Er ist zuweilen nur ein bloßes Beweismittel,
3. B. beim Anspruch gegen den Acceptanten des nicht domizilierten Wechsels, vielfach
aber das einzig zulässige Beweismittel über die erfolglos bewirkte Präsentation, mithin
gesetzlich notwendiger Solennitätsakt, m. a. W. eine (allerdings erlaßbare) gesetzliche
Bedingung von Wechselverbindlichkeiten, insbesondere der Regreßverpflichteten.
Präsentation und Protestierung hat an einem Werktage in der ortsüblichen, durch
biele Landesgesetze näher begrenzten Geschäftszeit und zwar im gegenwärtigen Geschäfts—
lokal und in Ermanglung eines solchen in der gegenwärtigen Wohnung des Protestaten,
an anderen Orten und zu anderen Keiten nur mit beiderseitigem Einverstuͤndniffe zu
erfolgen.
Zur Protesterhebung befugt sind zumeist die Notare und gewisse Gerichtsbeamte,
in England in Ermanglung eines Notars ein angesehener Einwohner vor zwei Zeugen,
in Belgien eventuell Postbeamte (unter Staatsgarantie). Der Ausdruck „Protesterhebung“
oder „Protestlevierung“, nicht die Sache stammt vom mittelalterlichen „eartam levare“,
einem symbolischen Traditionsakt bei Grundstücken, der im Aufheben des auf die Erde
gelegten Pergaments bestand.
Der Protest muß von dem Protestbeamten unterschrieben, datiert und, abgesehen
bon der Schweiz, auch untersiegelt sein. Er muß eine die Identität des Wechsels außer
Zweifel stellende wörtliche Abschrift des Wechsels und aller auf ihm befindlichen Indossa—
mente und Vermerke enthalten. Er muß den Protestanten (Requirenten) und
den Protestaten nennen, d. h. die Personen, in deren Auftrag und gegen welche der
Protest erhoben ist; Protestant und Protestat können (beim Domizilwechsel) eine Person
sein (sog. Deklarationsprotest). Ferner muß er Orts- und Zeitdatum der Auf⸗
forderung und insbesondere angeben, welches Begehren und welcher Person gegenüber
gestellt worden, sowie ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe
oder nicht anzutreffen gewesen sei (sog. Platz- oder Wamb protest)s.

Leist, Der Wechselprotest und seine Reform 18099.
Bgl. Goldschmidt, System 8 188. Universalgeschichte des H.R. S. 457 N. 156.
3Die Nomenklatur ist nicht festsiehend.