7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1057

Ergibt die Nachforschung bei der Ortspolizeibehörde, daß Protestat in der betreffenden
Ortschaft weder Geschäftslokal noch Wohnung hat, so ist dies im Protest zu beurkunden
(sog. Wind-, Nachforschungs- oder Perquisitionsprotest)!.
Über eine Präsentation an mehrere Personen genügt eine Protesturkunde.
Die Urkundsperson hat die von ihr aufgenommenen Proteste vollständig Tag für
Tag in ein paginiertes besonderes Protestregister einzutragen. (A. 87-90).
In England bedarf es der Protestaufnahme nur bei den vom Inland auf das
Ausland oder umgekehrt gezogenen Wechseln (sogen. foreign bilIs), dagegen nicht bei
Inlandwechseln. In Italien und Belgien wird der Protest ersetzt durch eine unter
Zustimmung des Wechselinhabers vom Präsentaten auf dem Wechsel oder in einer Separat⸗
urkunde abgegebene Privaterklärung. In Rußland (8 68) protestiert der Notar durch
Registereintrag und auf den Wechsel selbst gesetzten Vermerk.
Die Reformbedürftigkeit des schwerfälligen und kostspieligen deutschen Protestes ist
anerkannt?; der Protestvermerk gehört zur Feststellung der Identität auf den Wechsel selbst.
Die beiden Hauptarten des Protestes sind: der Protest mangels Zahlung und der
Protest mangels Annahme. Einen Anhang zu diesen bildet bei Ehrenannahme und
Ehrenzahlung der sogen. Interventionsprotest. Andere Protestarten sind der Protest
mangels Datierung (des Nachsichtwechselaccepts), der sogen. Sekuritätsprotest zur Fest—
stellung, daß der unsicher gewordene Acceptant resp. Eigenwechselaussteller keine Sicherheit
auf Erfordern bestellt hat, und der Protest mangels Aushändigung eines Wechsel—
exemplars (auch Perquisitionsprotest genannt). Mehrdeutig ist der Ausdruck Kontraprotestẽ,
d. h. der Protest darüber, daß auf Grund eines bereits protestierten Wechsels auch bei
einer zweiten Person vergebens präsentiert wurde.
Der Protest mangels Zahlung kann in Deutschland, aber nicht in der Schweiz,
Frankreich und anderen Ländern, noch am Zahlungstage selbst, er muß spätestens am
zweiten Werktage nach dem Zahlungstag erhoben werden.
Ist der Protest mangels Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht ganz fehlerfrei“ auf—
genommen, so heißt der Wechsel präjudiziert. Es ist der Regreß und beim nicht—
domizilierten Wechsel sogar die direkte Klage gegen Acceptanten resp. Aussteller des
Eigenwechsels verloren. Dabei ist nach deutscher Praxis, russischem (F 85) und schweizer
Gefetz A. 818] (im Gegensatz zum französischen, englischen, skandinavischen Recht und
auch der loi typo) gleichgültig, ob die Präjudizierung auf Schuld, Zufall oder höherer
Gewalt beruht. Den Nachteil hat der Inhaber zu tragen. Trifft die Schuld den
Protestbeamten, so haftet er dem Requirenten für Schadensersatz.
Ein Erlaß des Protestes außerhalb des Wechselbriefs wirkt nur unter den
unmittelbar Beteiligten; Erlaß im Wechselbrief oder Indossament (Klausel: ohne Protest,
ohne Kosten, o. K., o. Pr., retour sans frais) wirkt nur gegen den Erlasser zu Gunsten
aller späteren Erwerber des Wechsels (in Italien gilt die Erlaßklausel für nicht ge—
geschrieben). Der Protesterlaß entbindet nicht von der Präsentation. Er begründet,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Rechtsvermutung, daß die Präsentation erfolglos
geschehen sei; der Regreßschuldner hat also die nicht erfolgte Präsentation zu beweisen.
Der Erlaß hindert auch den Inhaber weder an der Protesterhebung noch an der
Forderung der Kostenerstattung seitens der betreffenden Regreßpflichtigen. (A. 42.)
Richtige Praͤsentation und Protestation sind gesetzliche Resolutivbedingungen der
Wechselforderung; sie werden auch — zuweilen in Verbindung mit der Notifikationä —

F Insgrsuonrolen wird auch für den Protest mangels Aushändigung gebraucht. v. Canã

— ⏑ ⏑ —
— in ————— W.O. S. 65: „Zeige mir einen Protest, und ich zei
dir deseagunaultigtritn S. 323 ff.; Grünhut 1II 9 Befeler 11 3
burg SWiy. J AI4; Dern—
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.