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II. Zivilrecht.

unter der Bezeichnung Diligenz- oder Vigilanzpflicht des Wechselgläubigers
zusammengefaßt; eine wirkliche Verpflichtung liegt jedoch nicht vor; der Inhaber hat nicht
die Rechte seiner Vormänner wahrzunehmen, sondern sorgt für sein eigenes Interesse;
die Unterlassung der Präsentation und Protestation erzeugt keine positive Verbindlichteit
zum Schadensersatz: eine solche Pflicht müßte durch besonderes Abkommen übernommen
werden.
Über die Form der Präsentation und des Protestes entscheidet das am Protest—
erhebungsort geltende Recht.

813. Der Wechselregreß.
Der Regreß ist der Rückgriff des Inhabers gegen die Vormänner (Aussteller und
Indossanten) aus der von ihnen übernommenen Garantie für Annahme, Zahlung und
fortdauernde Sicherheit des Acceptanten. Hiernach gibt es drei Hauptärten des Regresses:
mangels Annahme, mangels Unsicherheit des Acceptanten und mangels Zahlung (Regreß
im engeren Sinne).
Alle drei Arten des Regresses können sowohl in als außerhalb der Reihenfolge der
Indossamente genommen werden, also sowohl per ordinem (Reihenregreß) als auch
unter Überspringung beliebiger Wechselschuldner per sa1Itum (Sprungregreß). Üüber—
sprungene Vordermänner können nachträglich angegangen werden (jus variandi). Alle
Regreßschuldner haften ohne Teilungseinrede, also solidarisch. Kein Regreß ohne
Protest, soweit nicht derselbe erlassen ist.
a) Regreß mangels Annahme. (A. 25-28).
Voraussetzung ist durch Protest festgestellte nicht erfolgte oder eingeschränkte
Annahme. Ziel ist im englischen und russischen Recht die vorzeitige Einlösung unter
Abzug der Zwischenzinsen (Fahlungsregreß), in der deutschen Gruppe dagegen nur
geeignete Sicherstellung für Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit und für Kostenersatz
gegen Aushändigung des Protestes (Kautionsregreß). Aushändigung des Wechsels selbst
ist nicht erforderlich. Frankreich, Belgien und Skandinavien lassen dem Inhaber zwischen
Kautions- und Zahlungsregreß die Wahl. Die Sicherstellung erfolgt durch Pfänder,
Bürgen oder Hinterlegung der schuldigen Summe. Diese Kaution haftet auch allen
Nachmännern des Bestellers; sie muß zurückgegeben werden, wenn der Wechsel nach—
träglich voll acceptiert oder bezahlt wird oder seine Wechselkraft (durch Verjährung oder
Präjudizierung) verliert, oder falls gegen den Besteller die Regreßklage nicht binnen
Jahresfrist vom Verfalltage angestellt wird.
b) Regreß wegen Unsicherheit des Acceptanten oder des Ausstellers des
Eigenwechsels. (A. 29 u. 98 83. 4.)
Voraussetzung ist außer dem Vorliegen eines der drei Unsicherheitsfälle (Konkurs,
Zahlungseinstellung, fruchtlose Betreibung) noch die durch Sekuritätsprotest festgestellte
Verweigerung der Kaution seitens des Acceptanten (resp. Eigenwechselausstellers) und im
Fall der Notadresse die Nichtannahme seitens der Notadressaten. Ziel des Regresses ist
auch hier Sicherheitsbestellung durch die Vormänner. Übrigens kann (nach der Nürnberger
Novelle 6) daneben auch Kaution vom Acceptanten selbst im Wege des Wechselprozesfses
gefordert werden.
e) Regreß mangels Zahlung. (A. 41ff. u. 98 3. 6.)
Voraussetzung ist die durch rechtzeitigen Protest konstatierte erfolglose Präsentation
zur Zahlung bei dem Bezogenen, dem Eigenwechfselaussteller resp. dem Domiziliaten; Ziel
des Regresses ist die Zahlung der Regreßsumme gegen Aushändigung von Wechsel, Protest
und einer quittierten Retourrechnung. Die Regreßsumme besteht bei dem Regreß des
letzten Inhabers außer der nicht gezahlten Wechfelsumme noch in 6/0 Zinsen seit dem
Verfalltage, nebst 18 00 Provision und Ersatz der Spesen (d. h. Kosten für Protest.
Porto und sonstige notwendige und gewöhnliche Auslagen).
Bei dem weiteren Regreß des freiwillig oder auf Klage einlösenden Regressaten
Indossanten) gegen seine eigenen Vormänner (sog. Rembours regreß) besteht sie in der von