7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1059
chm berichtigten Regreßsumme nebst 60/0 Zinsen dieser ganzen Summe vom Tage der
Zahlung, Spesenersatz und 1Us 0/0 (in der Schweiz /s 040) Provision.
Bei Regreßnahme auf auslandische Orte können zulässige höhere Sätze gefordert
werden; sie betragen in Frankreich 14—4 610. Über den Gesamtbetrag der Regreß—
forderung hat der Regreßnehmer die sog. Retourrechnung aufzustellen, die entweder
nit dem Protest und quittierten Hauptwechsel dem Rückwechsel beizufügen (Rückwechsel
mit Beilagen) oder dem Regressaten direkt zu übersenden ist.
Durch die jedem Regreßnehmer zustehende Provision, Stempelgebühr und Spesen
ergibt sich ein „lawinenartiges“ Anschwellen der Regreßsumme (Kumulationssystem, Prinzip
der mehrfachen Retourrechnung); dagegen lassen Frankreich und Belgien nur den einfachen
Regreß zu, so daß für einen Wechsel nur eine Retourberechnung gemacht werden kann.
Ist der Wohnort des Regreßpflichtigen vom Zahlungsorte resp. vom Wohnort des
einlösenden Regressaten verschieden, so darf jeder Regredient über seine ganze Regreßsumme
entweder einen Sichtwechsel a drittura, d. h. unmittelbar und nicht über andere Plätze
hinweg, auf den Regreßpflichtigen ziehen (sog. Rückwechsel, rechange) oder anstatt dessen
bie ganze Regreßsumme nach dem Kurse eines solchen Sichtwechsels (vom Zahlort resp.
Wohnort des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regressaten) in Rechnung stellen
(Syftem der fingierten Ruücktratte). Der Regressat haftet wechselmäßig nicht aus
dem Rückwechsel, wohl aber aus dem Hauptwechsel und dessen Beilagen auf Zahlung
der Summe des Rückwechsels.
Zur Vorbeugung ist jedem Wechselschuldner, insbesondere dem Trassaten, das Recht
der freiwilligen Einlösung gewährt, d. h. die Befugnis, nach Protesterhebung die Aus—
lieferung des quittierten Wechsels und des Protestes gegen Leistung von Wechselsumme,
Zinsen und Kosten zu verlaugen. Er darf nach der Einlösung sein und seiner Nach—
männer Indossament durchstreichen, um sich gegen jeden späteren Wechselanspruch zu
sichern.
Für die volle Regreßschuld haften auch Acceptant und Aussteller des Eigenwechsels,
sofern fie zur Verfallzeit auf Präsentation nicht gezahlt haben.
814. Die Notifikation.

Notifikation ist die schriftliche Benachrichtigung des Vormanns von der Nichtzahlung
des Wechsels. In England ist sie Regreßbedingung, und zwar hat sie vom Regreß—
berechtigten binnen einer angemessenen Frist sämtlichen Vormännern gegenüber zu erfolgen.
In Deutschland, dessen System Italien und Skandinavien, aber nicht die Schweiz folgt,
ist sie nicht für die ganze Regreßforderung, sondern nur für Zinsen, Provision und
Kosten, alfo für einen relativ recht unerheblichen Teil derselben, zur Bedingung gemacht;
abgesehen hiervon begründet ihre Unterlassung, als Verletzung der sog. Diligenzpflicht
des Inhabers, eine positive Verpflichtung zum Schadensersatz.
Sie ist innerhalb zweier Tage nach Protesterhebung resp. nach dem Empfang der
Benachrichtigung vom Protestanten resp. jedem Benachrichtigten an den unmittelbaren
Vormann zu richten; fehlt in einem Indossament die rtsangabe, so ist der nächste
Vormann, 'bei dem ein Ort im Wechsel angegeben ist, zu benachrichtigen. Protesterlaß
befreit nicht von der Notifikationspflicht. (A. 45 u. 46.)
In Frankreich „tritt die Notifikation ganz in den Hintergrund“ (Grünhut); Rußland
(A. 72 verpflichtet nicht den Inhaber, aber den protestierenden Notar, allen Wechsel—
schuldnern, deren Adresse ihm bekannt wird, eine schriftliche Mitteilung zu übersenden.
Das Schweizer Gesetz hat das „lahme“1 Institut ganz übergangen.

8 15. Die Intervention.
J. Die Intervention oder Honorierung bezweckt, falls der Wechsel durch
Nichtzahlung oder Nichtaccept oder Unsficherheit des Acceptanten „Not“ leidet, den Regreß
1 Vgl. Z. f. vgl. R.W. IV S. 104 ff. Für die Notifikation dagegen neuestens Stranz S. 856.
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