1060

II. Zivilrecht.

abzuschneiden oder abzukürzen. Dies geschieht durch Eintritt einer Person (des Hono—
ranten oder Intervenienten) als subsidiärer Zahler oder (bei der Tratte) als subfidiärer
Acceptant zu Gunsten eines Regreßschuldners, sei es zu Gunsten eines Indossanten (per
onor di giro) sei es — was im Zweifel anzunehmen — des Trassanten (per onor di
lettera). Zu Ehren des Trassaten kann nicht interveniert werden, da er lein Regreß⸗
schuldner ist. Derjenige, zu dessen Gunsten („Ehren“) die subsidiäre Annahme (Ehren-⸗
annahme) oder Zahlung EEhrenzahlung) erfolgt, heißt der Honorat.
Beide Arten der Intervention erfolgen entweder o hne einen wechselmäßigen Auf—
trag (Intervention im engeren Sinne) oder zufolge eines für den Fall der Not im
Wechsel selbst stehenden Auftrags eines Wechselschuldners. Dieser Auftrag heißt
Notadresse, der Beauftragte Notadressat („ie besoin“), der Auftraggeber Not⸗
adressant. Die Notadresse lautet gewöhnlich „im Falle bei“ oder „nötigenfalls bei“
sau besoin, à défaut). Sie steht meist als Zusatz unter oder neben der Adresse, kann
aber auch auf Kopie oder Allonge stehen. Notadressant kann nur ein Regreßschuldner
sein, im Zweifel der Trassant. Notadressat kann jede beliebige Person sein, auch der
Trassant, ein Indossant, selbst — was streitig — der Trassat. Die Notadresse muß, um
wirksam zu sein, auf den Zahlungsort des Wechsels lauten, was, wenn kein anderer
Zahlungsort angegeben ist, angenommen wird.
Jede Intervention setzt Protesterhebung voraus; sie ist entweder im Hauptprotest
anhangsweise oder in einem besonderen Anhangsprotest zu vermerken (Interventions⸗
vrotest, auch wohl Kontraprotest).
II. Die Ehrenannahme erfolgt, wie jede Annahme, schriftlich auf dem Wechsel,
meist mit einem Zusatz wie: zu Ehren, per onor, unter Protest, oder 8. B. (Sopra protesto);
 der letztere Zusatz ist besonders bei Ehrenannahme ohne Auftrag üblich (vorzugsweise
 „Accoptation S. P.“ genannt). Das Accept eines Notadressaten muß ver Inhaber
zulassen; dagegen darf er das Accept eines nicht durch Notadresse Berufenen unbeschadet
seines Kautions-Regreßrechts zurückweisen. Der Ehrenacceptant muß, bei Schadens
ersatzpflicht, den Honoraten binnen zwei Tagen unter Übersendung vdn Haupt⸗ oder
Interventionsprotest benachrichtigen. Durch das Ehrenaccept wird der Kautionsregreß
der Nachmänner des Honoraten abgeschnitien. Der Ehrenacceptant selbst erwirbt tein
Kautionsregreßrecht. Der Ehrenacceptant haftet wechselrechtlich, aber nur den Nach⸗
männern des Honoraten und nur unter der Bedingung, daß der Trassat bei Ver—
fall nicht gezahlt hat, daß darüber Protest erhoben worden, und daß ihm noch inner⸗
halb der Protestfrist der Wechsel mit dem Protest zur Zahlung präsentiert wird. Er hat
einen Anspruch auf 3 00 Provision, und zwar selbst dann, wenn er später gar nicht zur
Zahlung gelangt, in letzterem Fall gegen den Zahlenden. (A. 86—-61 u. 65.)
III. Die Ehrenzahlung. Sie findet auch beim Eigenwechsel statt. Der mangels
Zahlung protestierte Wechsel ist allen Rotadressen und Ehrenacceptanten des Zahlungs—
orts noch binnen der Protestfrist zur Zahlung vorzulegen, bei Verlust des Regresses
gegen den Adressanten resp. Honoraten und dessen Nachmänner; der Erfolg ist im
Interventionsprotest zu vermerken. Die Ehrenzahlung muß (im Gegensatz zum Ehren⸗
accept) von jedermann angenommen werden, bei Verlust des Regresses gegen die Nach⸗
männer des Honoraten. — Unter mehreren zur Ehrenzahlung sich verbindenden Personen
hat der Inhaber die Wahl; dagegen verliert der vordringliche Zahler den Regreß
wider diejenigen Wechselschuldner, welche durch die verdrängte (bessere) Zahlung eines
andern Intervenienten befreit worden wären.
Der Ehrenzahler tritt kraft Gesetzes an die Stelle des von ihm bezahlten Wechsel—
gläubigers gegen Acceptanten, Honoranten und dessen Vormänner, während die Nach⸗
männer des Honoraten frei werden. (4. 6264 u. 98 8. 7)
8 16. Aval.
1. Aval ist die Mitunterschrift eines Wechselakts, welche vom Unterzeichner in
der Absicht vollzogen wird, sich in gleicher Weise wie der an erster Stelle Unterschriebene
zu verbinden.