7. G. Cohn, Wechfel⸗ und Scheckrecht. 1061

2. Der Name kommt nicht von à valoir, sondern nach der herrschenden Meinung
von a valle inferiore, weil sie am unteren Rand (in valle h. e. in loco inferiore) zu
stehen pflegt; nach Grasshoff von dem arabischen hawala, das ursprünglich so viel wie
Veränderung bedeutete. Über den Aval als Vorstufe des Indossaments vgl. oben 8238. 2.
3. Der Mitunterzeichner heißt: Avalist, Avalgeber, Wechselbürge; der Hauptunter—
zeichner: der Avalierte. Avalierbar sind die Unterschriften der Aussteller, Acceptanten,
Ehrenacceptanten und Indossanten.
4. Gewöhnlich führt der Aval außer der Unterschrift des Avalisten noch den Zusatz
per aval“, „P. a.“ oder „als Bürge“, doch genügt die bloße Namenszeichnung unter,
uüber oder neben dem Namen eines Wechselschuldners, sofern sie nicht erkennbar einen
andern Wechselakt enthält oder durch einen Zusatz (z. B. als Zeuge, als Beistand) jede
Wechselverpflichtung ausschließt. In Frankreich, Belaien, Holland ist Aval in besonderer
Urkunde statthaft.
5. Der Aval ist nur gültig, wenn auch die avalierte Wechselerklärung formal
gültig ist; anderseits braucht sie doch nicht materiell gültig, kann vielmehr wegen Wechsel—
unfähigkeit des Avalierten unverbindlich oder selbst gefälscht sein.
6. Der Avalist haftet als prinzipaler Wechselschuldner wechselmäßig in gleichem
Umfang, wie der Avalierte haftet oder bei materieller Gültigkeit seiner Wechselerklärung
zehaftet haben würde; er übernimmt eine eigene, kumulative solidarische Wechselverpflichtung.
7. Wechselmäßige Regreßansprüche stehen den Avalisten nicht zu!. Untereinander
—
Der Aval enthält oft, doch keineswegs notwendig zugleich eine zivilrechtliche Ver—
zürgung für den Avalierten. Für Wechselschulden kann auch außerhalb des Wechsels
eine nicht⸗wechselrechtliche Bürgschaft übernommen werden.
Buürgschaften stärkster Form für Wechselschulden (oder andere Schulden) werden im
Verkehr von Bürgen häufig „‚unter ihr Giro genommen“, d. h. in die Form des Giros,
auch des Accepts oder der Wechselausstellung eingekleidet. Im Gegensatz zu dieser ver—
deckten oder verkleideten Bürgschaft? (fideiussio palliata) bildet der Aval die eigentliche
oder offene Wechselbürgschaft.

8 17. Die Wechselvervielfältigung.

1. Die Vervielfältigung bezweckt teils die Sicherung gegen den Verlust, der ins—
besondere durch Versendung eines einzigen Exemplars erwachsen kann, teils die Ermög—
lichung der Begebung und Zirkulation der Tratte während der Einholung des Accepts.
Sie erfolgt entweder durch Duplikate, die nur bei der Tratte statthaft sind,
oder durch bloße Abschriften (Wechselko pien). Duplikate sind seit der Mitte des
14. Jahrhunderts nachweisbar. Gefahr des Mißbrauchs ist nicht ausgeschlossenẽ.
2. Duplikate sind mehrere genau gleichlautende Originalexemplare von Tratten, die
äußerlich durch die Duplikatsklausel als zusammengehörig erkennbar sind. Die Duplikats⸗
lausel lautet in der Regel: Prima, Secunda, Tertia u. s. f. (prewiere, soconde de
ange); sie muß im Kontert stehen. Fehlt die Klausel, so gilt jedes Originalexemplar
(trotz gegenteiliger Absicht des Ausstellers) als ein für sich bestehender oder Sola wechsel
lim juristischen, nicht kaufmännischen Sinn) mit selbständigen Wechselverpflichtungen.
Nur der Trassant kann Duplikate anfertigen. Er ist nur dem Remittenten zur
Ausstellung derselben verpflichtet. Ein Indossant kann nur durch Vermittlung seines
linmittelbaren Vormannes, der sich wieder an seinen Vormann zu wenden hat, Duplikate
erhalten; jeder Vormann hat sein Indossament auf dem Duplikat zu wiederholen.

Anders in Rußland 8 59, Italien, Ungarn 8. s. v. R.W. IV S. 145 ff.
2 Eine ganz andere Bedeutung gibt Wieland' S. 250 diesem Ausdruck; er braucht ihn für
die außerharbedes Wechsels erfolgte Verbürgung; das bisher als „verdeckte Wechfelbürgschaft“ be⸗—
jeichnete Rechtsgeschäft nennt er „Gefälligkeitsunterzeichnung “: J
s Adler, Dduplikate und Kopien nach Wechselrecht, 1900. (Sep. Abdr. aus der Allg. Osterr.
Gerichtszeitung.)