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II. Zivilrecht.

Durch die Bezahlung eines der mehreren Exemplare verlieren alle übrigen ihre
Kraft (Art. 67) und zwar nach deutschem Recht von Rechts wegen, in der französischen
Gruppe aber nur im Fall der im Duplikat stehenden kassatorischen Klause! (3. B.
„gegen diesen Sekundawechsel zahlen Sie, Prima und Tertia nicht“); diese Klausel ist
auch in Deutschland üblich, obschon (was Adler bedauert) nicht vorgeschrieben.
Soweit die Identität der Wechselakte reicht, haften auch die Wechselschuldner nur
einmal; sind jedoch die mehreren Exemplare von demselben Indossanten an verschiedene
Personen indossiert, so haftet der betreffende Indossant seinen Nachmännern aus den
mehreren Exemplaren wie aus verschiedenen Wechseln.
Der Acceptant, der wissentlich oder versehentlich mehrere Exemplare acceptiert und
aicht alle bei der Zahlung zurückerhalten hat, haftet gutgläubigen legitimierten Inhabern
vie aus verschiedenen Wechseln.
In der Regel wird die Prima zum Accept versandt. Auf das zur Begebung
bestimmte Exemplar (meist die Sekunda) wird der Vermerk gesetzt, wo das Accept⸗
ꝛxemplar abzuholen ist, meist mit den Worten: „Prima zum Accept bei N. N.“ Fehlen
dieses Vermerkes nimmt dem Begebungsexemplar nicht die Wechselkraft; der Nehmer darf
es als Solawechsel behandeln. Die Rückseite der nicht girierten Exemplare wird oft
durchkreuzt (Adler).
Der Verwahrer des Acceptexemplars ist dem legitimierten Inhaber des andern
Exemplars zur Herausgabe, eventuell zum Schadensersatz nach Zivilrecht verpflichtet; der
Anspruch erlischt, wenn der Verwahrer vor der Abforderung des Inhabers den Besitz
in gutem Glauben aufgegeben hat; nach der Abforderung darf er einer Konterorder des
Versenders nicht mehr Folge leisten. — Bei Nichtaushändigung des Acceptexemplars
steht dem Inhaber der Regreßanspruch gegen alle Vormänner nur dann zu, wenn sowohl
die verweigerte Herausgabe des Acceptexemplars als auch die Nichterlangung der Au—
nahme oder Zahlung auf das Begebungsexemplar durch gehörige (doppelte) Protesterhebung
 festgestellt ist. (A. 66- 69.)
3. Die Wechselkopie kann von jedem Inhaber von Tratte und Eigenwechsel
angefertigt werden. Sie muß den Wechsel mit allen Vermerken vollständig wiederholen
und mit der Arretierungsklausel („bis hierher Kopie“ oder „von hier ab Original“) ver—
sehen sein. Ein Originalaccept kann die Kopie nicht aufnehmen, dagegen mit voller
Rechtswirkung Originalindossamente und Originalavale, auch Quittungsvermerke.
Zur Einholung des Accepts ist der Originalwechsel selbst zu versenden, während
auf die Kopie der Vermerk zu setzen ist, wo sich der zur Annahme versendete Original—
wechsel befindet; fehlt der Vermerk, so bleibt doch die Kopie gültig. Der legitimierte
Inhaber der Kopie hat Anspruch auf Herausgabe des Originalwechfels, genau wie der
Inhaber eines Duplikats. Zum Regreß (mangels Annahme oder Zahlung) bedarf er
jedoch nicht, wie jener, eines doppelten Protestes; es genügt vielmehr hier der einfache
Protest mangels Herausgabe des verwahrten Originalwechsels; der Regreß geht nur
gegen die, deren Oriainalskrivtur sich auf der Kovie befindet. (A. 70— 72 u. 98 3. 8.)
8 18. Die Wechselverjährung.
1. Die strengen und oft weitverzweigten Wechselverbindlichkeiten bedürfen einer
kurzen Verjährung; insbesondere gilt dies für die Regreßschuldner, zumal dort, wo, wie
in Deutschland, die Gesetzgebung das strenge (englische) Notifikationssystem abgelehnt hat.
2. Die Wechselverjährung ist kein Prozeßinstitut, sondern gehört dem materiellen
Rechte an; maßgebend ist daher das Gesetz des Erfüllungsorts: für die direkte Schuld
(des Acceptanten oder Eigenwechselausstellers) das Gesetz des Zahlungsorts, für die
Regreßschuld das Domizil des einzelnen Regreßpflichtigen. Nach englisch-amerikanischem
Recht gilt dagegen die lex foril.

Meili 11 S. 356; Späing S. 224 3. 11.