7. G. Cohn, Wechsel⸗ und Scheckrecht. 1063

3. Sie ist keine bloße Präklusivfrist (anders in Rußland, Art. 73), sondern eine
Anterart der Verjährung. Sie ist, was streitig, nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Fin im voraus geleisteter Verzicht oder eine Verlängerung ist unzulaͤssig, eine Ver—
kürzung dagegen statthaft.
4. Die Verjährungsfrist ist in der englischen und französischen Gruppe und in
Japan (Art. 712) eine einheitliche von sechs refp. fünf oder drei Jahren gegen alle Wechsel—
Herpflichteten; jedoch tritt in Frankreich, Belgien und Italien zu den Bedingungen des
Regreßrechts neben den Protest noch die Anstellung der Regreßklage binnen einer kurzen,
geographisch abgestuften Hraklusivfrist von vierzehn Tagen bis acht Monaten.
Die deutsche Gruppe unterscheidet zwischen dem direkten Anspruch und dem Regreß—
anspruch. (A. 77-80)
Der direkte Anspruch (gegen Acceptanten und Eigenwechselaussteller) verjährt in
drei Jahren vom wechselmäßigen Verfalltage an, (und zwar auch zu Gunsten der Regreß—
pflichtigen) in Rußland in ß Jahren.
Der Regreßanspruch verjährt — je nach der geographischen Zone, in welcher (bei
dem Regreß des letzten Inhabers) der Zahlungsort resp. (bei dem Remboursregreß des
Indossanten) der Wohnort des Regreßnehmers liegt — in 3, 6 oder 18 Monaten (nach
Schweizer Recht in 1, 8 oder 12 Monaten, nach skandinavischer W.O. in 6 und 12
Monaten, in Rußland in einem Jahre). Die erste Zone umfaßt Europa mit Aus—
nahme Islands und der Faröer, die zweite Zone Asiens und Afrikas Küstenländer und
Inseln des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, die dritte Zone alle übrigen Gebiete;
dach Schweizer Recht umfaßt die erste Zone nur die Schweiz, die zweite Zone die
sonstigen Länder der ersten und zweiten Zone des deutschen Rechts.
Die Regreßverjährung beginnt gegen den letzten Inhaber mit dem Protesttage,
gegen einen bereits in Anspruch genommenen Indossanten mit dem Tage seiner Zahlung
der der Behändigung der Regreßklage resp. Ladung.
Der Anspruch gegen den Ehrenacceptanten verjährt, was freilich sehr bestritten,
nicht in drei Monaten, sondern, wie der des gewöhnlichen Acceptanten, in drei Jahren.
5. Unterbrochen wird die Wechselverjährung im Deutschen Reich (nach Aufhebung
des Art. 80 der W.O.) in Gemäßheit der 88 208 und 209 B. G. B., mithin nicht nur
durch Klagerhebung (früher durch Klagebehändigung) und deren fünf Surrogate (Zahlungsbefehlzustellung,
 Anmeldung im Konkurse, Kompensation im Prozesse, Streitverkündigung
und Exekutionsantrag), sondern auch, was freilich bestritten ist, durch jegliche An—
erkennung, insbesondere auch durch Abschlags- und Zinszahlung und Sicherheitsleistung.
In Osterreich und der Schweiz unterbricht Anerkennung nicht; in England reicht sie im
Jall der Schriftlichkeit oder der Teilzahlung aus?; in Frankreich, Belgien, Italien genügt
vohl allgemein jede Art Anerkennungs. Konkurseröffnung, Mahnung, Protesterhebung
anterbrechen nicht.
Die Unterbrechung der Verjährung dauert im Fall der Klagerhebung, der Streit—
verkündigung und Kompensation, bis der Prozeß entschieden oder anderweit erledigt ist
oder in Stullstand gerät (in diesem Fall endigt sie mit der letzten Prozeßhandlung der
Parteien oder des Gerichts); im Fall des Konkurses mit dessen Beendigung. Nach der
unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
Die neue Verjährungsfrist ist dieselbe wie die unterbrochene, in der Schweiz stets
eine dreijährige (Art. 807). Der rechtskräftig festgestellte Wechselanspruch unterliegt der
allgemeinen Verjährungsfrist von 80, in der Schweiz von 10 Jahren.
Die Unterbrechung wirkt nur für und gegen den, von dem oder dem gegenüber
der Unterbrechungsakt vorgenommen ist.
6. Hemmungsgründe sind nach 88 202 ff. B.G.B.: Verhinderungen in der Rechtsverfolgung
 durch Stillstand der Rechtspflege oder höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs

Grünhut HLS. 589 N. 1a u. 546 N. 183.
αι u. i8
. eαffe N. 6 u. 7 u. Grünhut II S. 552 N. 12.