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II. Zivilrecht.

Monate, Pietätsverhältnis zwischen den Beteiligten und Stundung oder sonstige Berech⸗
tigung des Verpflichteten zur vorübergehenden Leistungsverweigerung; doch pflegt Stun⸗—
dung nach Verfall nicht Hemmung, sondvern Unterbrechung herbeizuführen (Rehbein).
7. Durch die Verjaͤhrung erlischt die wechselmäßige Verbindlichkeit (Art. 83);
auch ist der verjährte Wechsel weder Schuldschein noch Anweisung noch kaufmännischer
Verpflichtungsschein, sondern höchstens Beweismittel (Staub); dagegen bleibt unter ge⸗
wissen Voraussetzungen der Bereicherungsanspruch (vgl. unten 8 21 II.
* 19. Die Kraftloserklärung.
Da „gegen“ den Wechsel gezahlt werden soll, so nimmt der Verlust des Papiers
dem Gläubiger eigentlich jede Moglichkeit der Ausübung seiner wechselrechtlichen Befug—
nisse. Aus Rücksichten der Billigkeit, um den Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers
zu bereichern, gestattet die deutsche Wechselrechtsgruppe (einschließlich Italiens und seiner
Tochterrechte) die richterliche Kraftloserklärung (Amortisation) des Wechselbriefs. Die
Deutsche W.O. (A. 78) wird dabei durch R.8. PD. 88 947- 08 und 88 1008 ff. ergänzt.
Amortisabel sind alle Arten abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel, auch
nicht acceptierte, präjudizierte und verjährte Wechsel, selbst unterschriebene Wechselblankette,
insbesondere auch Blankoaccepte. Zum Antrage berechtigt ist der bisherige Inhaber des
Wechselbriefs unter Glaubhaftmachung seines Gläubigerrechts und des Verlustes. Zu—
ständig ist das Amtsgericht (in fterreich das Handelsgericht) des Zahlungsorts. Es hat
den Wechsel in den Zeitungen aufzubieten und, falls darauf keine Anmeldung erfolgt,
durch Ausschlußurteil für kraftlos zu erklären. Die Aufgebotsfrist beträgt sechs Monale,
in sterreich 45 Tage, in der Schideiz 3212 Monaie.
Bei Anmeldung von Rechten kann das Gericht entweder die Parteien auf den Rechts⸗
weg verweisen und das Aufgebotsverfahren aussetzen oder unter Vorbehalt der angemel⸗
deten Rechte das Ausschlußurteil auf Kraftloserklaͤrung erlassen.
Schon nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Gläubiger bei oder nach
Verfall Deposition und, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt,
sogar Zahlung der Wechselsumme vom Acceptanten und Eigenwechselaussteller (nicht aber
von den Vormännern) fordern.
Durch das Ausschlußurteil wird der aufgebotene Wechselbrief ungültig, selbst wenn
er sich in den Händen eines gutgläubigen, legitimierten Inhabers befindet, der ihn ohne
Kenntnis der Kraftloserklärung erworben haͤt— Anderseits wird die Legitimation des
Amortisationswerbers Verlierers) mit dem Ausschlußurteil unanfechtbar; der verlorene
Wechselbrief wird als forterxistierend fingiert; das Ausschlußurteil ersetzt ihn.
Der Verlierer kann daher gegen den Acceptanten, den Eigenwechselaussteller, den
Avalisten und — was freilich fehr bestritten — auch gegen die Regreßschuldner auf Grund
des Ausschlußurteils die Rechte aus dem Wechsel geltendmachen. Er kann diese Rechte
auch weiterzedieren; eine weitere Indossierung ist dagegen unstatthaft.
Das englische, französische und russische Recht kennen die Wechselamortisation nicht
und gestatten nur die Geltendmachung des Rechts aus dem verlorenen Wechsel mit
richterlicher Ermächtigung und gegen Kaution.
Rußland (Art. 78 u. 125) und die Schweiz (Art. 791) geben dem Verlierer auch das
Recht, ein richterliches Zahlungsverbot zu erwitken.
8 20. Wechseleigentum und Wechselvindikation.
In der Regel gibt der Wechselanspruch auch das Wechseleigentum, doch sind immer—
hin seltene Ausnahmen möglich, in denen der Wechselgläubiger das Papiereigentum nicht
erwirbt (z3. B. bei dem siduziarischen Indossament bder kraft besonderen“ Eigentumg—
vorbhehalts).

Rußland verwirft das Institut, weil die Publikation „bei uns infolge der ungenügenden
Verbreitung der Presse in der Mafse der Bevölkerung zwecklos geblieben wäre“. Amtliche Eriauterungen
hei Klibanski S.'65.