7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1065

Erworben wird der Wechselanspruch und damit (in der Regel) das Wechseleigentum
durch redlichen Besitzerwerb und formelle Legitimation (durch geschlossene Girokette, auch
Blankoindossament). Es ist weder Tradition, noch Eigentum des Vormanns, noch Echt—
heit der Indossamente, noch Willensfähigkeit der Indossanten nötig. All dies gilt selbst
bann, wenn der Wechsel gestohlen oder verloren war.
Redlicher Besitzerwerb ist vorhanden, wenn dem Erwerber, sei er Indossatar oder
Remittent, zur Zeit des Erwerbs weder Bewußtsein der Rechtswidrigkeit noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Mit dem redlichen Besitzerwerb des formell Legitimierten erlöschen frühere Eigen—
tums- und sonstige dingliche Rechte am Wechsel.
Die Klage auf Herausgabe des Wechsels (Wechselvindikation) ist keine Wechselklage.
Der Kläger hat die Beweislast nicht nur dafür, daß er den Wechsel früher wechselmäßig
besessen, sondern auch dafür, daß der Beklagte den Wechsel im bösen Glauben oder mit
grober Fahrlässigkeit erworben habe.
An Stelle des Wechsels tritt als Surrogat die deponierte Wechselsumme bezw. der
Betrag, den der Verklagte durch Einkassierung oder Weiterbegebung empfangen hat. Das
Schweizer O.R. Art. 790 spricht letzteres ausdrücklich aus.
Ausgeschlossen ist hiernach die Vindikation gegenüber dem formell Legitimierten,
der im guten Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit den Wechsel erworben hat; das
—00 —
Es ist hierfür auch gleichgültig, ob der gutgläubige Inhaber den Wechsel ohne
Valuta erworben hat; anders im englischen Recht, das übrigens die grobe Fahr—
lässigkeit dem schlechten Glauben nicht gleichstellt (Späing S. 209 Nr. 5; Rehbein
N.'4 zu Art. 74). Das französische Recht beläßt es bei den allgemeinen Grundsätzen
der Vindikation.
Der Vindikationsanspruch ist zedierbar.
z 21. Klagen und Einreden.

I. 1. Wechselklagen sind nur die Klagen des legitimierten Inhabers eines form—
richtigen Wechsels gegen Unterzeichner eines Wechselversprechens (Aussteller, Acceptanten,
Indossanten, Avalisten). Sie gehen auf Zahlung oder Sicherstellung und haben die
Skripturobligation zur Grundlage; eine Aufdeckung des der Skriptur zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisses seitens des Klägers ist nicht erforderlich.
2. Die Wechselklage kann nach Wahl des Klägers entweder im ordentlichen Pro—
zesse oder im Wechselprozesse! (3. Pr.O. 88 602 ff.) angestellt werden. Letzterer ist eine
Art des Urkundenprozesses, von dem er sich wesentlich durch die kurze Einlassungsfrist
unterscheidet. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erheblichen Tatsachen sind durch
liquide Urkunden zu begründen; zur Begründung der Einreden sind nur Urkunden und
Eid geeignet. Auch im ordentlichen Prozeß unterliegen die Wechselklagen dem ganzen
materiellen Wechselrecht.
Die Vorlegung des Wechsels oder des Amortisationserkenntnisses kann vom Ver⸗
klagten gefordert werden. Die äußere Formrichtigkeit des Wechsels ist von Amts wegen
zu prüfen.
3. Die Wechselklage ist entweder die direkte gegen die Hauptrerpflichteten (Ac⸗
ceptant, Aussteller des Eigenwechsels und deren Avalisten) oder die Regreßklage
gegen die Wechselgaranten (Indossanten, Trassanten, Chrenacceptanten und deren
Avalisten). Die Regreßklage hat den von Amts wegen auf seine Formrichtigkeit und
Rechtsgültigkeit zu prüfenden Protest in der Regel zur Voraussetzung; hierin steht der
Regreßklage die direkte Klage aus dem domizilierten Wechsel gleich. (A. 43 u. 99.)
4. 'Alle Wechselschuldner sind solidarisch verpflichtet; ihre Verpflichtung erstreckt
sich auf alles, was der Inhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern

1 Stein, Der Urkunden- u. Wechselprozeß, 1887.