1066

II. Zivilrecht.

hat. Die Wechselklage kann wegen der ganzen Forderung gegen alle oder auch nur
einen oder einige der Wechselverpflichteten angestellt werden; bis zur Bewirkung der
zanzen Leistung bleiben alle verpflichtet; es steht in der Wahl des Inhabers, welche
Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will (Art. 49, 81).
5. Mehrere Wechselverpflichtete können (im Wechselprozeß) am Gericht des Zahlungs—
orts oder auch an jedem Gericht verklagt werden, bei welchem einer der Beklagten seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat (&amp;K 608 C. P.O.).
II. Der Verklagte kann die Verteidigung durch bloße Negation, besonders durch
Bestreitung der Echtheit der Unterschrift, führen; die nicht bestrittene Unterschrift gilt
als echt anerkannt. Die Verteidigung durch Einreden ist äußerst beschränkt. Jedem
gegenüber wirken nur solche Einreden, welche „aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen“,
d. h. wohl solche, die sich unmittelbar auf die Normen der Wechselordnung gründen,
z. B. Wechselunfähigkeit, mangelnde Form, Verjährung, Protestunterlassung, wechsel—
mäßige Quittung, Deposition, unterbrochene Girokette. Dagegen wirken die meisten
anderen nur persönlich (Einreden, die dem Schuldner „gegen den jedesmaligen Kläger
anmittelbar zustehen“, Art. 82), d. h. sie wirken nur gegen denjenigen, im Verhältnis zu
welchem sie entstanden sind. Zu diesen nur persönlichen Einreden gehören u. a. Zahlung,
Kompensation, Stundung, Gefälligkeitszeichnung, Willensmängel (Simulation, Irrtum,
Betrug, Furcht), Einreden aus dem zu Grunde liegenden Geschäfte, wie Wucher, Spiel,
Differenzgeschäft. Auch hier ist vieles streitig.
Diese persönlichen Einreden versagen gegenüber dem gutgläubigen Indossatar, dem
der gutgläubige Erwerber durch Blankotradition gleichsteht; denn diese erwerben nicht
abgeleitete, sondern selbständige Rechte gegen den Wechselschuldner, der durch seine Unter—
schrift die stripturmäßige Leistung kraft der ausdrücklichen oder gesetzlich subintelligierten
Orderklausel auch ihnen direkt versprochen hat. Dagegen wirken sie gegenüber einem
etwaigen Zessionar und Erben, auch gegen fiduziarische, nachprotestliche und bösgläubige
Erwerber. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Inhaber den Wechsel nicht nur in
Kenntnis des Bestehens der Einrede aus der Person seines Vormanns erwarb, sondern
sich dabei auch (was freilich streitig) dessen bewußt war, daß der Wechselschuldner durch
die Abschneidung der Einrede geschädigt werden sollte (Kollusion, exceptio doli).
Diese Abschneidung der Einreden aus der Person des Vormanns gegen gutgläubige
Inhaber bildet die materielle Wechselstrenge (doch wird oft auch die Solidarität
der Wechselschuldner unter diesem Namen mitverstanden). Jene Abschneidung befähigt
den Wechsel zum Zahlmittel, gefährdet freilich in hohem Maße den Wechselschuldner,
der auf die Wechselklage sofort zahlen muß und sich nur durch zivilrechtliche Klagen
(condietio, actio doli) vom Indossanten Ersatz verschaffen kann. Es bedarf aber „dieser
Härte, wenn der Wechsel selbst so hart werden soll, wie Gold und Silber“ (Munzinger).
Zur materiellen Wechselstrenge tritt im eigentlichen Wechselprozeß noch die
formelle oder prozessuale. Sie besteht jetzt in der kurzen Einlassungsfrist, in der Aus—
schließung der Widerklage und des Zeugenbeweises (unter Vorbehalt der Ausführung der
Rechte des Beklagten in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren Iseparatum)), sowie
in der vorläufigen Vollstreckbarkeit, früher auch im Personalarrest. In der Schweiz
(Art. 812) soll der Richter überdies den Beweis unglaubwürdiger Einreden ganz ab—
lehnen und sofort vorläufige Erekution, nötigenfalls gegen Kautionsauflage, verfügen.
III. Keine Wechselklage ist:
a) obwohl dies bestritten!, die wechselrechtliche Bereicherungsklage. Sie steht
dem legitimierten Inhaber eines gültigen, aber verjährten oder durch Verfäumung der Protesterhebung
 erloschenen (präjudizierten) Wechsels zu, und zwar nach D.W.O. Art. 88 u. 98
3. 10 nur gegen Acceptanten und Aussteller, insbesondere nicht gegen die Indossanten,
nach Schweizer Obl. R. Art. 818 u. 827 dagegen auch gegen den ersten Indossanten des
Eigenwechsels, sowie gegen Trassaten, Domiziliaten und Kommittenten. Gegen die In—
1 Neuestens Wieland S. 46ff.