7. G. Cohn, Wechsel- und Scheckrecht. 1067

dossanten kann sie auch in der Schweiz nicht angestellt werden. Sie geht nur auf den
Betrag, um den sich der Verklagte mit dem Schaden des Inhabers infolge der Prä—
udizierung oder Verjährung bereichern würde; beide Begriffe des Schadens und der
Bereicherung sind umstritten. Ersparnis der Deckung oder der Regreßsumme ist noch
feine Bereierung des Trassanten; Bereicherung liegt vielmehr nur insoweit vor, als er
Valuta empfangen, Deckung dagegen nicht oder nicht voll gegeben oder die gemachte
Deckung wieder zurückempfangen hat. Eine Bereicherung des Acceptanten liegt insoweit
vor, als er Dedung empfangen, Zahlung aber nicht geleistet hat, es sei denn, daß er
zur Herausgabe der Deckung an den Trassanten verpflichtet ist. Bereicherung des Aus—
stellers des Eigenwechsels liegt im Empfange der Valuta vom Remittenten ohne Zahlungsleistung.
 Kläger hat das dem Wechsel unterliegende Verhältnis aufzudecken und das
Vorhandensein der Bereicherung zu beweisen. Als Schaden des Inhabers erscheint bis
—D—— wechselmäßigen Anspruchs;
b) die Klage aus dem Wechselschluß, d. h. aus der Vereinbarung über Her⸗
stellung eines Wechselskripturalts gegen Gegenleistung.
Diese Klage geht auf Lieferung des zugesagten Wechselbriefs bezw. auf die Gegen—
eistung (Valuta), zuweilen auch auf Provisson. Der Wechselgeber hat, sofern nichts
anderes bedungen ist, nach seiner Wahl entweder einen neuen, von ihm ausgestellten
Wechsel zu geben (Wechsel von der Hand) oder einen von einem andern ausgestellten
Wechsel (gemachtes Papier) zu indossieren.
Die Klage aus dem Wechselschluß konnte früher (partikulargesetzlich) im Wechsel—
orozeß geltend gemacht werden. Hat ein Teil später als der andere zu erfüllen, so er—
folgt oft zur Sicherung des Vorleistenden die Ausstellung eines Interims scheins,
zurch den Wechselnehmer zuweilen in Form eines Interimswechsels über die Valuta;
e) die Klage aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis. Sie steht dem In—
haber eines dishonorierten Wechsels zu, der ihn zur Begleichung einer bestehenden Schuld
jahlungshalber (sgalvo incasso) erhalten und ohne eigenes Verschulden bei der Ein—
reibung der Wechselforderung keine Zahlung gefunden hat. Die Klage geht nur gegen
den Wechselgeber selbst und erfolgt nur gegen Herausgabe des nicht präjudizierten
Wechsels.
Diese Klage ist ausgeschlossen, wenn der Wechsel unbedingt an Zahlungs Statt
oder mit der Absicht unbedingter Novation gegeben worden: im Zweifel ist aber nicht
dies, sondern Hingabe zahlungshalber anzunehmen;
d) die Revalierungsklage (vgl. oben 88 1, 5)33;
e) die Klage auf Herausgabe (vgl. oben 8 2013
e) auf Schadensersatz wegen unterlassener Notifikation;
auf Provision des nicht zur Zahlung gelangten Ehrenacceptanten (kontrovers);
6) auf Ausstellung eines Duplikats;
)Y auf Herausgabe des Originals oder des Acceptexemplars.

8 22. Die Wechseltheorie?.
1. Nach der älteren Theorie galt das Wechselgeschäft als aus verschiedenen Ver⸗
rägen zusammengesetzt (negotium e variis contractibus conflatum), und zwar aus
inem Mandats vertraͤge zwischen Trassanten und Trassaten, aus einem constitutum
wischen Präsentanten und Trassaten und aus dem eigentlichen Wechselkontrakt
wijchen Trassanten und, Remittenten. Diesen eigentlichen Wechselkontrakt konstruierte man
omanisierend höchst verschiedenartig, zunächst als Tausch (permutatio pecuniae absentis
oro praesenti), dann als Summenkauf, Dienstmiete, Darlehn, Mandat, Depositum,
Innominatkontrakt, meist aber als einen kaufähnlichen Konsensualvertrag über
Zzustellung einer Geldsumme am andern Orte gegen eine Gegenleistung; hierbei galt der

Cohn, in Endemann, Handbuch des Handelsrechts I1118 449 N. 52 u. 64 4.
23 Ich folge hauptsächlich Grünhut LS. 287ff. u. 266ff. Val. auch Kunze in Endemanns
Handbuch 1VS. 47 ff.