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II. Zivilrecht.

Wechselbrief nur als das übliche, aber nicht unerläßliche Erfüllungs- und Beweismittel
des durch die Willensübereinstimmung perfekt gewordenen Vertrages. Diese letztere
Theorie der Italiener wurde in Frankreich bis vor kurzer Zeit festgehalten.
2. Seit Gryphiander (1662), Leyser (1728) und Heineccius (1742)
verlegte man in Deutschland dagegen den Rechtsgrund in den Wechselbrief selbst, durch
dessen bloße Ubergabe die von der causa und Gegenleistung des Remittenten unabhängige,
einseitige Verpflichtnng des Trassanten entstehe (Theorie des Literal vertrags oder Chiro—
Zrapharkontrakts); der alte kaufähnliche Konsensualvertrag sank damit zu“ einem bloßen
Vor vertrage herab; auch für das Accept wurde die Schrift als allein verpflichtend erklart.
3. Püttmann (1784) und andere fanden die Eigentümlichkeit des Wechsels in
der Wechselstrenge oder in einem Nebenvertrage, durch welchen sich der aus irgend
einem Obligationsgrunde Verpflichtete der prozessualen Wechselstrenge, namentlich der
Personalhaft unterwarf. Diese Theorie fand ins Preußische Landrecht Eingang.
4. Nachdem schon Schmalz (1805) und andere den Wechsel als Repräsentanten des
klingenden Geldes bezeichnet hatten, lehrte Einert (1839), daß es eigentlich gar keinen
Wechselkontrakt gäbe; die Wechselverpflichtung beruhe vielmehr auf einem dem Gesamt—
publikum schriftlich erteilten, einseitigen, abstrakten Zahlungsversprechen, Ein—
lösungsversprechen des Ausstellers, das jeder rechtmäßige Besitzer des Papiers auf
sich beziehen könne (Theorie des einseitigen Literalaktes); der Wechsel sei ein
auf dem Kredit von Privaten unter der Einlösungsgarantie des Ausstellers umlaufendes
Papiergeld der Kaufleute; dies abstrakte Zahlungsversprechen werde durch die persön—
ächen Zwischenverhältnisse der Inhaber, durch deren Hände der Wechsel geht, nicht berührt.
Diese Theorie wurde trotz der juristisch unzutreffenden Gleichstellung von Wechsel und
Papiergeld bahnbrechend.
5. An sie und an die römische Stipulation anknüpfend schuf Liebe unter Be—
tonung der rein formalen Natur und Unabhängigkeit des Wechselversprechens von der
materiellen causa die Theorie des (einseitigen?) Formalakts.
6. Im Anschluß hieran führte Thöl scharf zivilistisch aus, daß der Wechsel ein ab—
straktes Summenversprechen, d. h. von den unterliegenden Verhältnissen losgerissen
sei. Anderseits aber machte er mit besonderem Nachdruck, im Gegensatz zu Einert, den
Vertragscharakter der Wechselverpflichtung geltend; dieser eigentliche Wechselvertrag
gehe nicht der Skriptur voran, sondern folge ihr nach; er sei ein Formvertrag, und zwar
werde er durch das Geben und Nehmen des Wechsels Gegebung) geschlossen; er
sei einseitig: nur der Wechselgeber werde verpflichtet, der Wechselnehmer dagegen nicht
verpflichtet, sondern nur (bedingt) berechtigt. Dieser Begebungsvertragstheorie haben
sich zahlreiche deutsche Juristen angeschlossen, indem sie als Gegenkontrahenten des Aus—
stellers teils eine incerta persona, zumeist aber den ersten Nehmer ansehen, der den Ver—
trag dann mit den späteren Inhabern als Bote, Mandatar oder Delegant vermittele
resp. den Vertrag zu Gunsten Dritter oder zu eigenen Gunsten und zu Gunsten Dritter
abschließe. Manche verlangen, daß durch das Geben und Nehmen das Eigentum über—
tragen werde, andere begnügen sich mit Besitzübertragung.
7. Den Vertragscharakter bekämpft dagegen unter Wiederanknüpfung an Einert
energisch die von Kuntzze (1857) geschaffene und von zahlreichen neueren Schriftstellern
in verschiedener Graduierung angenommene Theorie des einseitigen Akts
Kreationstheorie): „Der Aussteller des Papiers ist der einseitige Schöpfer des
nomen“; „der Nehmer ... ist Empfänger, nicht aber Mitschöpfer desselben, wenn es
auch in seiner Person zuerst zur Perfektion gelangt.“ Geben und Nehmen des Papiers
ist zwar üblich, doch besteht schon zuvor die Wechselverbindlichkeit. Nur diese Annahme
des einseitigen Akts erklärt ungezwungen das vom Verkehrsinteresse erforderte Wechsel—
recht des späteren redlichen Wechselerwerbers in einer Reihe von Fällen, in denen ein
Vertrag des Ausstellers gar nicht vorhanden ist, so, wenn der Remittent geschäftsunfähig
oder wenn der Wechsel dem Aussteller gestohlen oder verloren gegangen oder nach seinem
Tode in den Verkehr gebracht worden ist.